Antragsteller: Firma Zweers GmbH Sandgruben und Erdarbeiten, Martinistr. 4, 49565 Bramsche
Sachverhalt / Begründung:
Der o.g. Sandabbau der Fa. Zweers GmbH wurde von der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landkreis Osnabrück mit Bescheid vom 27.08.2001 für das Flurstück 11 und mit Bescheid vom 07.11.2012 für das Flurstück 10 genehmigt. Bei der Abbaugenehmigung aus 2001 wurde aufgrund von Messung davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt der Grundwasserstand zwischen 56,00 m 57,00 m ü NHN schwankt. Um beim Abbau eine Deckschicht von mindestens 2,00 m über dem höchsten Grundwasserstand sicherzustellen, wurde die Abbausohle in beiden Abbaugenehmigungen auf 59,50 m NHN festgelegt. Für die Einrichtung des Bodenabbaus sollte gemäß Genehmigungsbescheid in der Pflanzperiode 2012/2013 entlang der Gemeindewege „Balkumer Kirchweg“ und „Felortstraße“ gemäß den Antragsunterlagen eine 3-reihige Schutzpflanzung aus standortheimischen Gehölzen angelegt werden. Die Abbaugenehmigung für das Flurstück 11 ist bis zum 31.12.2021 und für das Flurstück 10 bis zum 31.12.2022 befristet.
Im Rahmen einer durchgeführten Vermessung am 15.01.2020 wurde festgestellt, dass entgegen der Abbaugenehmigung bereits ein erheblicher Teilbereich der Abbaufläche auf den Flurstücken 11 und 10 über die festgelegte Abbausohle von 59,50 m ü NHN hinaus bis auf 57,00 m ü NHN abgebaut wurde (siehe beigefügten Abbau- und Herrichtungsplan). Ebenso ist in der Örtlichkeit festzustellen, dass sich die Schutzpflanzung, die in der Pflanzperiode 2012/2013 hergestellt werden sollte, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur sehr spärlich und lückenhaft entwickelt hat und nicht den notwendigen Deckungsgrad aufweist.
Die Fa. Zweers beantragt nunmehr den Abbau auf den Flurstücken 10 und 11 bis zum 31.12.2025 zu verlängern und die Abbautiefe bis auf 57,00 m ü NHN zu erweitern. Im Rahmen von durchgeführten Baggerschürfen am 10.03.2020 wurde unter Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück festgestellt, dass bei einem Abbau auf 57,00 m ü NHN eine ausreichende Deckschicht von 2 m über dem ermittelten Grundwasserstand erhalten bleibt. Dieses konnte in einer im Frühjahr 2020 durchgeführten Vermessung bestätigt werden. Hier lag der Wasserspiegel bei 55,00 m ü. NHN.
Für den Abbaubetrieb wurde in der Abbaugenehmigung vom 07.11.2012 in den Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Befristungen) unter Buchstabe C Bodenabbaubetrieb, Nr. 8 zum Grundwasserstand folgendes festgelegt:
„Bei den vorhandenen Grundwasserbeobachtungsbrunnen bzw. bei dem
vorhandenen Nassabbau sind monatlich Kontrollmessungen hinsichtlich des
Grundwasserstandes durchzuführen. Die Messungen sind auf einem Festpunkt, der
auf Normal-Null (NN) einzumessen ist, zu beziehen.
Alle Messdaten sind in ein zu führendes Betriebsbuch mit Datum und
Ablesung einzutragen. Das Betriebsbuch ist aufzubewahren und der unteren
Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück auf
Verlangen vorzulegen.
Auf besondere Anweisung des Landkreises hin sind die Messungen in
kürzeren Abständen durchzuführen und als Ganglinien graphisch darzustellen.“
Inwiefern die durchgeführten Kontrollmessungen – soweit diese vorliegen – Rückschlüsse auf mögliche Schwankungen des Grundwasserstandes zulassen, bleibt für die geplante neue Abbautiefe in den vorliegenden Antragsunterlagen unberücksichtigt. Die beantragte Abbausohle von 57,00 m ü NHN bezieht sich dabei lediglich auf durchgeführte Baggerschürfen, die durch eine Vermessung im Frühjahr 2020 bestätigt werden konnte. Inwieweit sich mögliche Schwankungen auch aufgrund der Trockenperioden des vergangenen zwei Jahre auf den Grundwasserstand auswirken wird allerdings durch die durchgeführten Messungen nicht belegt. Aus Sicht der Verwaltung ist es daher zwingend erforderlich, den Grundwasserstand durch regelmäßige, monatliche Kontrollmessungen entsprechend der Abbaugenehmigung vom 07.11.2012 weiterhin zu kontrollieren, um eine mindestens 2 m mächtige Überdeckung der beantragten Abbausohle sicherzustellen.
Ebenso ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, die lückenlose Entwicklung der Schutzpflanzungen (Maßnahme A 1) durch ein regelmäßiges Monitoring zu kontrollieren. Durch Trockenperioden verursachte Gehölzabgänge sind mit entsprechenden Bewässerungsgängen entgegenzuwirken. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen.
Es wird empfohlen, das Einvernehmen zum vorliegenden Verlängerung- und Änderungsantrag für den Bodenabbau der Fa. Zweers GmbH herzustellen. Zur Kontrolle des Grundwasserstandes sind weiterhin Kontrollmessungen entsprechend der Abbaugenehmigung vom 07.11.2012 in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Sollte sich bei den Kontrollmessungen während des Abbaubetriebs herausstellen, dass eine mindestens 2 m mächtige Deckschicht zum Grundwasser nicht eingehalten werden kann, ist aus Sicht der Stadt der Bodenabbau einzustellen. Ebenso ist im Genehmigungsbescheid zur Entwicklung der Schutzpflanzungen (Maßnahme A 1) während der Anwachsphase ein regelmäßiges Monitoring aufzunehmen sowie durch Bewässern der Pflanzungen während Trockenperioden möglichen Gehölzabgängen entgegen zu wirken und abgängige Gehölze zu ersetzen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Abbauantrag aus dem Jahr 2012 wurden von betroffenen Anliegern bei der zuständigen Genehmigungsbehörde Anregungen, Hinweis und Bedenken vorgetragen und in die Abwägung zum Genehmigungsbescheid eingestellt. Seitens der Stadt Bramsche wird empfohlen, vor der Genehmigung des ‚Verlängerungs- und Änderungsantrags erneut die betroffenen Anlieger einvernehmlich zu beteiligen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Beschlussvorschlag:
1.
Das Einvernehmen zum o.g. Bodenabbau wird gemäß
§ 36 BauGB hergestellt.
2.
Zur Kontrolle des Grundwasserstandes sind
weiterhin Kontrollmessungen entsprechend der Abbaugenehmigung vom 07.11.2012 in
den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Sollte sich bei den Kontrollmessungen
während des Abbaubetriebs herausstellen, dass eine mindestens 2 m mächtige
Deckschicht zum Grundwasser nicht eingehalten werden kann, ist aus Sicht der
Stadt der Bodenabbau einzustellen.
3.
Ebenso ist im Genehmigungsbescheid zur
Entwicklung der Schutzpflanzungen (Maßnahme A 1) während der Anwachsphase ein
regelmäßiges Monitoring aufzunehmen sowie durch Bewässern der Pflanzungen
während Trockenperioden möglichen Gehölzabgängen entgegen zu wirken und
abgängige Gehölze zu ersetzen.
4. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Abbauantrag aus dem Jahr 2012 wurden von betroffenen Anliegern bei der zuständigen Genehmigungsbehörde Anregungen, Hinweis und Bedenken vorgetragen und in die Abwägung zum Genehmigungsbescheid eingestellt. Seitens der Stadt Bramsche wird empfohlen, vor der Genehmigung des ‚Verlängerungs- und Änderungsantrags erneut die betroffenen Anlieger einvernehmlich zu beteiligen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.