- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage WP 11-16/0175
Sachverhalt / Begründung:
Mit dem Bebauungsplanes Nr. 166 „Im Rehhagen“ wird die Liegenschaft der
Landesaufnahmestelle (LAB) im Ortsteil Hesepe überplant, um den Weiterbetrieb
der bestehenden Nutzungen langfristig zu sichern und für die zukünftige
Entwicklung der Liegenschaft ein geordnetes Planungs- und Baurecht zu schaffen.
Neben der bauplanerischen Absicherung der bereits überbauten Flächen der LAB
ist auch die Erweiterung in südwestlicher Richtung um das Flurstück 37/4 Bestandteil
der Planung. Hierbei handelt es sich um eine Reservefläche mit einer mittelfristigen
Entwicklungsabsicht, die bereits im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) ist. Aktuelle bauliche Maßnahmen beziehen sich auf die
Sanierung von Bestandsgebäuden und die Nachverdichtung durch Neubaumaßnahmen innerhalb der
Liegenschaft.
Im Bebauungsplan
ist ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einrichtung für Asyl/
Flüchtlinge“ gem. § 11 BauNVO ausgewiesen, wobei nur der Liegenschaft dienende
Nutzungen zulässig sind. Die Baugrenzen orientieren sich an den Feuerwehrumfahrten
und die bauliche Ausnutzung sieht maximal zwei Geschosse vor, wie in der
Örtlichkeit bereits vorzufinden. Wesentliche Wald- und Grünflächen sind im
Bebauungsplan entsprechend festgesetzt und stehen für eine Bebauung nicht zur Verfügung.
Für das Aufstellungsverfahren wurde nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung
(SAP) durchgeführt, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu
ermitteln und in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu
beschreiben und bewerten. Im Zuge der Umweltprüfung wurde ein
Kompensationsdefizit von 11.477 WE ermittelt, das über den Flächenpool
„Lindwehr“ auf den Flurstücken 3/8 und 46/6 der Flur 10 in der Gemarkung Hesepe
ausgeglichen wird. Für die Inanspruchnahme von Waldflächen ist ein Waldersatz
mit einer Flächengröße von 30.410 m² zu erbringen. Der Waldersatz erfolgt über
den Kompensationsflächenpool „Hof Igel“ auf dem Flurstück 149/40, Flur 4 und
auf dem Flurstück 12/9, Flur 5 in der Gemarkung Schleptrup.
Im Plangebiet sind artenschutzrechtlich relevante Tierarten aus den Artengruppen
der Fledermäuse und der Brutvögel ermittelt worden. Das Plangebiet hat
nachweislich eine hohe Bedeutung für streng geschützte Arten von Fledermäusen.
Im Zuge der Untersuchung wurde an dem zum Abriss vorgesehenen Gebäudekörper 17
ein essentiell bedeutsames Wochenstubenquartier kartiert, welches Bestandteil
eines Quartierverbundes innerhalb des Plangebietes ist. Ein Abriss würde wegen
des Verlustes einer bedeutsamen Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu einem
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 (1) BNatSchG führen. Unter
Berücksichtigung folgender im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist kein
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand des § 44 (1) BNatSchG zu erwarten:
- Bau- und
Erschließungsmaßnahmen, die zu einer Entfernung von Brutmöglichkeiten
führen können, müssen außerhalb der Brutsaison erfolgen,
- erforderliche
Sanierungs-, Umbau- oder Abrissarbeiten an Gebäuden und/oder –teilen mit
einer Quartiersfunktion für Fledermäuse sind im Zeitraum von Mitte
September bis Anfang April zu beginnen und durch einen Fledermauskundler
zu begleiten,
- die
Dachüberstände des Gebäudekörpers 17 dienen als Stammquartier und sind
solange zu sichern bis nachweislich keine Quartiersfunktion mehr besteht,
- Baumfällarbeiten
müssen am Ende der Sommeraktivitätsperiode der Fledermäuse und vor deren
Winterschlafphase (zw. 15.09 und 01.11.) stattfinden,
- um negative
Auswirkungen von Lichteinflüssen auf die Quartiersfunktion der Fledermäuse
am Gebäude Nr. 17 zu vermeiden, sind Lichtemissionen in diesem Bereich auf
ein unumgängliches Maß zu reduzieren.
Bestandteil der
Planung sind weitere Gutachten:
- In der FFH-Verträglichkeitsvorstudie wurde geprüft, ob das
Planvorhaben mit dem etwa 600 m südwestlich des Geltungsbereiches liegende
FFH-Gebiet „Gehn“ nach § 34 BNatSchG verträglich ist. Nach gutachterlicher
Einschätzung können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
- Die schalltechnische Beurteilung hat keine relevanten
Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet ermittelt. Untersucht wurden Lärmimmissionen
durch Straßen- und Bahnverkehr, sowie durch vorhandene Windkraftanlagen
und Freizeitlärm (d.h. Stock-Car-Bahn und Hundesportplatz).
- Eine wassertechnische Vorprüfung für die Oberflächenentwässerung hat
ergeben, dass für die im Südwesten entstehenden neuen Bauflächen ein Regenrückhaltebecken
erforderlich, um das anfallende Oberflächenwasser zurückzuhalten und gedrosselt
dem südlich verlaufenden Bach zuzuführen. Ansonsten ist ein Anschluss an vorhandene
Leitungsnetze möglich.
Die Ergebnisse aus den oben genannten Gutachten wurden in den Entwurf des
Bebauungsplanes eingearbeitet. Die Gutachten sind Bestandteil der öffentlich
auszulegenden Unterlagen.
Parallel zur
Aufstellung des Bebauungsplanes wird die notwendige 37. Änderung des Flächennutzungsplanes
– OT Hesepe vorgenommen, um die Darstellung der Sonderbaufläche zu erweitern
und die Zweckbestimmung in „Errichtungen für Asyl / Flüchtlinge“ zu ändern (s.
Vorlage WP 16-21/998).
Die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits-
und Trägerbeteiligung wurden zur Kenntnis genommen und sind nach Abwägung in die Entwürfe des Bebauungsplanes
und in die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht eingearbeitet worden.
Die Verwaltung empfiehlt, die vorliegenden Entwürfe des Bebauungsplanes
Nr. 166 „Im Rehhagen“ einschl. Begründungen und dazugehörige Gutachten
entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung
zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 166 „Im Rehhagen“ mit örtlichen Bauvorschriften und der
Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 166 „Im Rehhagen“ mit örtlichen Bauvorschriften und der
Entwurf der Begrünung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
wurden eine Umweltprüfung und eine spezielle Artenschutzprüfung vorgenommen,
sowie eine schalltechnische Beurteilung und eine wassertechnische Vorplanung
einschl. Versickerungsnachweis erarbeitet,
wodurch die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
6. Der Geltungsbereich wird um den südlich verlaufenden Fußweg auf dem
Flurstück 37/5, sowie um das Flurstück 32/21 und Teilbereiche der Flurstücke
29/4 und 29/2 erweitert.