Betreff
Antrag zur Änderung der Bodenabbaugenehmigung für den Abbau von Ton mit anschließender Teilverfüllung in der Stadt Bramsche, Gemarkung Achmer, Flur 21, Flurstück 10/1 und 5/9
Antragsteller: Fa. Feldhaus Tonvertrieb GmbH
Vorlage
WP 16-21/0957
Aktenzeichen
67-12-06
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die Fa. Feldhaus Ton-Vertriebs GmbH, Remseder Str. 11, 49196 Bad Laer, betreibt auf der Grundlage der Bodenabbaugenehmigung des Landkreises Osnabrück vom 28.09.1993 auf den o.g. Flurstücken eine Tonabgrabung mit anschließender Teilverfüllung. 2015 hatte die Fa. Feldhaus bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landkreises einen Antrag auf Änderung ihres Bodenabbaus beantragt, der mit Bescheid vom 28.09.2016 genehmigt wurde. Dieser Änderungsantrag bezog sich im Wesentlichen auf eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Abbauabfolge und einer damit verbundenen Anpassung der Rekultivierungsplanung. Der Antrag hat den politischen Gremien der Stadt – Ortsrat Achmer, Ausschuss für Stadtentwicklung u. Umwelt und dem Verwaltungsausschuss im Februar 2016 zur Beratung vorgelegen. In seiner Sitzung am hat der Verwaltungsausschuss mit der Vorlage WP 11-16/908 das Einvernehmen zu vorgenannten Änderungsantrag hergestellt. Die Vorlage WP 11-16/908 ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Mit Datum vom 16.11.2020 hat die Fa. Feldhaus eine erneute Änderung ihrer Abbaugenehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landkreises beantragt. Der Antrag liegt der Stadt zur Stellungnahme vor. Gegenüber den bisher erteilten Genehmigungen soll mit der vorliegenden Änderung insbesondere der räumliche und zeitliche Verlauf der Abbau- und Rekultivierungsplanung den heutigen Erfordernissen angepasst werden. Als ursächliche Gründe werden hierfür zeitliche Verschiebungen angeführt, die sich erneut aufgrund eines letztendlich nicht verbindlich abschätzbaren Rohstoffbedarfs infolge konjunktureller Schwankungen ergeben haben. Demzufolge ist der Abbau des Abbauabschnitts 4 jetzt bis 31.12.2028 vorgesehen. Aufgrund der zeitlichen Verschiebung soll der 4. Rekultivierungsabschnitt im Jahr 2025 und der 5. Rekultivierungsabschnitt 3 Jahre nach Abschluss der Bodenabbau- und Teilverfüllungsmaßnahmen bis 2031 abgeschlossen sein (siehe beigefügte Planunterlagen).

 

Die Genehmigung von Bodenabbauvorhaben ist in § 8 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) geregelt. Genehmigungsbehörde ist der Landkreis Osnabrück. Er hat neben verschiedenen Trägern öffentlicher Belange auch die Standortgemeinde am Verfahren zu beteiligen. Aufgrund der Rechtslage ist ein Bodenabbauvorhaben nur genehmigungsfähig, wenn die Standortgemeinde ihr Einvernehmen erteilt. Bei der Erteilung des Einvernehmens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem bereits genehmigten Bodenabbau um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB handelt, welches nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange diesem Vorhaben nicht entgegenstehen. Zur Beurteilung, ob öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer Abwägung zwischen den privilegierten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen.

 

Da sich der Änderungsantrag ausschließlich auf ein bereits genehmigtes und im Abbau befindliches Bodenabbauvorhaben bezieht, deren Tonvorkommen aus den vorgenannten Gründen noch nicht vollständig abgebaut werden konnten, stehen aus Sicht der Verwaltung dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen.

 

Es wird daher empfohlen, das Einvernehmen gem. § 35 i.V.m. § 36 BauGB zu den geplanten Änderungen zu erteilen. Die Genehmigung des Abbauvorhabens sollte dabei bis zum 31.12.2031 befristet werden.

 


Beschlussvorschlag:

Zur o.g. beantragten Änderung der Bodenabbaugenehmigung in der Gemarkung Achmer, Flur 22, Flurstück 10/1 und 5/9 (Am Frettberg) wird das Einvernehmen der Stadt Bramsche gem. § 35 i.V.m. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) hergestellt.

 

Die Abbaugenehmigung ist entsprechend dem vorliegenden Rekultivierungsplan bis zum 31.12.2031 zu befristen.