Antragsteller: Fa. Feldhaus Tonvertrieb GmbH
Sachverhalt / Begründung:
Die
Fa. Feldhaus Ton-Vertriebs GmbH, Remseder Str. 11, 49196 Bad Laer, betreibt auf
der Grundlage der Bodenabbaugenehmigung des Landkreises Osnabrück vom
28.09.1993 auf den o.g. Flurstücken eine Tonabgrabung mit anschließender
Teilverfüllung. 2015 hatte die Fa. Feldhaus bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde des Landkreises einen Antrag auf Änderung ihres Bodenabbaus
beantragt, der mit Bescheid vom 28.09.2016 genehmigt wurde. Dieser
Änderungsantrag bezog sich im Wesentlichen auf eine Änderung der ursprünglich
vorgesehenen Abbauabfolge und einer damit verbundenen Anpassung der
Rekultivierungsplanung. Der Antrag hat den politischen Gremien der Stadt –
Ortsrat Achmer, Ausschuss für Stadtentwicklung u. Umwelt und dem
Verwaltungsausschuss im Februar 2016 zur Beratung vorgelegen. In seiner Sitzung
am hat der Verwaltungsausschuss mit der Vorlage WP 11-16/908 das Einvernehmen
zu vorgenannten Änderungsantrag hergestellt. Die Vorlage WP 11-16/908 ist
dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Mit
Datum vom 16.11.2020 hat die Fa. Feldhaus eine erneute Änderung ihrer
Abbaugenehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landkreises
beantragt. Der Antrag liegt der Stadt zur Stellungnahme vor. Gegenüber den
bisher erteilten Genehmigungen soll mit der vorliegenden Änderung insbesondere
der räumliche und zeitliche Verlauf der Abbau- und Rekultivierungsplanung den
heutigen Erfordernissen angepasst werden. Als ursächliche Gründe werden hierfür
zeitliche Verschiebungen angeführt, die sich erneut aufgrund eines letztendlich
nicht verbindlich abschätzbaren Rohstoffbedarfs infolge konjunktureller
Schwankungen ergeben haben. Demzufolge ist der Abbau des Abbauabschnitts 4
jetzt bis 31.12.2028 vorgesehen. Aufgrund der zeitlichen Verschiebung soll der
4. Rekultivierungsabschnitt im Jahr 2025 und der 5. Rekultivierungsabschnitt 3
Jahre nach Abschluss der Bodenabbau- und Teilverfüllungsmaßnahmen bis 2031
abgeschlossen sein (siehe beigefügte Planunterlagen).
Die Genehmigung von
Bodenabbauvorhaben ist in § 8 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) geregelt. Genehmigungsbehörde ist der
Landkreis Osnabrück. Er hat neben verschiedenen Trägern öffentlicher Belange
auch die Standortgemeinde am Verfahren zu beteiligen. Aufgrund der Rechtslage
ist ein Bodenabbauvorhaben nur genehmigungsfähig, wenn die Standortgemeinde ihr
Einvernehmen erteilt. Bei der Erteilung des Einvernehmens ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem bereits genehmigten Bodenabbau um ein
privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB handelt, welches nur
zulässig ist, wenn öffentliche Belange diesem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Zur Beurteilung, ob öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer
Abwägung zwischen den privilegierten Vorhaben und den von ihm berührten
öffentlichen Belangen.
Da sich der
Änderungsantrag ausschließlich auf ein bereits genehmigtes und im Abbau
befindliches Bodenabbauvorhaben bezieht, deren Tonvorkommen aus den
vorgenannten Gründen noch nicht vollständig abgebaut werden konnten, stehen aus
Sicht der Verwaltung dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen.
Es wird daher
empfohlen, das Einvernehmen gem. § 35 i.V.m. § 36 BauGB zu den geplanten
Änderungen zu erteilen. Die Genehmigung des Abbauvorhabens sollte dabei bis zum
31.12.2031 befristet werden.
Beschlussvorschlag:
Zur o.g.
beantragten Änderung der Bodenabbaugenehmigung in der Gemarkung Achmer, Flur
22, Flurstück 10/1 und 5/9 (Am Frettberg) wird das Einvernehmen der Stadt
Bramsche gem. § 35 i.V.m. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) hergestellt.
Die Abbaugenehmigung ist entsprechend dem vorliegenden Rekultivierungsplan bis zum 31.12.2031 zu befristen.