Betreff
46. Flächennutzungsplanänderung- Ortsteil Hesepe / Riester Damm
Vorlage
WP 16-21/0946
Aktenzeichen
61-20-46
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Im Rahmen der 46. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe soll eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen im Umfang von ca. 17.186 m² entlang des „Riester Damms“ vorbereitet werden. 

Die Flächen befinden sich nördlich der „Sögelner Straße“ und schließen unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung „Im Karpendiek“ und „Purenkamp“ an. Aus Sicht der Bauverwaltung können diese Flächen als grundsätzlich geeignet für eine bauliche Entwicklung angesehen werden.

 

Die im letzten Jahr ausgewiesenen Bauflächen im Bereich Alfhausener Str. / Hauptstraße sind inzwischen vermarktet. Andere innerortsnahe Flächen sind alle im privaten Eigentum und stehen für eine Bebauung / bauliche Entwicklung somit nicht zur Verfügung. Die Nachfrage nach günstigen Eigentumsgrundstücken innerhalb des Stadtgebietes Bramsche ist weiterhin sehr hoch.

 

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Flächen aus dem Flächennutzugsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickeln. Der Bereich der 46. Flächennutzungsplanänderung ist im rechtkräftigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Aus diesen Gründen ist parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 179 „Riester Damm“, die 46. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe/Riester Damm durchzuführen. In der 46. Flächennutzungsplanänderung werden diese Flächen zukünftig als Wohnbauflächen dargestellt. Für die Retention des Oberflächenwassers werden die Flurstücke 146 und 139/2 mit in den Geltungsbereich aufgenommen.

 

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.

 

Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Die entsprechenden Untersuchungen – Biotopkartierung, faunistische Kartierungen (Avifauna, Fledermäuse, etc.) sind über den Zeitraum einer vollen Vegetationsperiode erforderlich. Mit den Untersuchungen im Geltungsbereich kann im Frühjahr 2021 begonnen werden.

 

Der genaue Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet. Nach der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um die 46. Flächennutzungsplanänderung. Der Flächennutzungsplan soll unter der Bezeichnung 46. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe / Riester Damm geführt werden, da ein Parallelverfahren zum Bebauungsplan 179 „Riester Damm“ erfolgt

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Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der o.g. Ziele den Aufstellungsbeschluss für die 46. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe / Riester Damm zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

1.       Die 46. Flächennutzungsplanänderung – Ortsteil Hesepe / Riester Damm wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

2.       Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

3.       Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

4.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

5.       Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 148/3, 150/5, 150/6, 151/8, 151/5, 151/9, 151/10, 146 und eine Teilfläche der Flurstücke 117/1 und 139/2, der Flur 3, Gemarkung Hesepe. Die genaue Abgrenzung ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet.