- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Das Gebiet der
45. Änderung des FNP – Ortsteil Epe - umfasst eine Fläche von 4.293 m² und
befindet sich in der Ortslage Epes. Es wird im Süden von der Malgartener Straße
begrenzt, im Norden und Westen von landwirtschaftlichen Flächen. Östlich des
Plangebietes grenzen die Gebäude einer ehemaligen Gaststätte mit Saalbetrieb
an. Des Weiteren befinden sich östlich der bisherige Feuerwehrstandort, die
Honigmoor Grundschule Epe mit Turnhalle und das Dorfgemeinschaftshaus. In der
weiteren Umgebung südlich und westlich des Plangebietes befinden sich sowohl
Wohngebäude als auch landwirtschaftliche Höfe. Der genaue Geltungsbereich ist
in der beiliegenden Anlage durch Umrandung gekennzeichnet.
Anlass des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist die Notwendigkeit, im
Ortsteil Epe die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer
Fläche für Gemeinbedarf zu schaffen. Hier soll in Zukunft ein Feuerwehrstandort
entstehen, der von den Ortswehren Epe und Sögeln gemeinsam genutzt werden soll.
Das Feuerwehrgebäude der Ortswehr Sögeln ist stark sanierungsbedürftig.
Zudem entsprechen die Räumlichkeiten und deren Ausstattung in beiden Ortswehren
Epe und Sögeln nicht mehr den notwendigen aktuellen Standards. Die
Unterbringung des modernen Fuhrparks der Feuerwehr ist auf Dauer nicht mehr
möglich. Zudem unterhält die Ortswehr Epe eine Tauchgruppe, die im Stadt- und
Kreisgebiet tätig ist. Auch hierfür ist es dringend geboten, ausreichend Platz
zu schaffen für die Unterbringung der tauchtechnischen Gerätschaften,
Tauchanhänger, Boot etc. Es besteht somit ein dringender Handlungsbedarf.
Gemäß § 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes haben die Gemeinden
eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr
aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
Um Synergieeffekte zu nutzen und die Kosten zu reduzieren, beabsichtigt
die Stadt Bramsche, die Ortswehren Epe und Sögeln aufzulösen und in eine neue
gemeinsame Ortswehr zusammen zu führen. Die entstehende Ortswehr Epe - Sögeln
soll die Qualität einer Stützpunktfeuerwehr erhalten.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der vorgenannten Situation ergibt sich
ein bauleitplanerischer Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für die Zusammenlegung der
Ortsfeuerwehren Epe und Sögeln an einem gemeinsamen Standort zu schaffen.
Im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche wird das
Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die derzeitige
Darstellung entspricht nicht der angestrebten Nutzung, da eine Ausweisung als
Fläche für den Gemeinbedarf erfolgen soll. Parallel zur Aufstellung des
Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan Nr. 169 „Feuerwehr Epe - Sögeln“
aufgestellt.
Die Mischbaufläche bleibt wie bisher bestehen
und ist somit nicht Gegenstand der 45. FNP- Änderung.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen
Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung der 45. Änderung des FNP -
Ortsteil Epe - sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes
einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die
Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im
Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln.
Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines
landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des
landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
Beschlussvorschlag:
- Die 45. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) wird gemäß § 2 (1) BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes gem.
§ 1 (6) Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller
Artenschutz Prüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden
die voraussichtlichen erheblichen Umwelt Auswirkungen ermittelt und in den
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, werden gem. § 4 (1) BauGB in Verbindung mit § 3 (1) BauGB
unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der
Anlage gekennzeichnet.