Betreff
45. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortsteil Epe
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 16-21/0944
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Das Gebiet der 45. Änderung des FNP – Ortsteil Epe - umfasst eine Fläche von 4.293 m² und befindet sich in der Ortslage Epes. Es wird im Süden von der Malgartener Straße begrenzt, im Norden und Westen von landwirtschaftlichen Flächen. Östlich des Plangebietes grenzen die Gebäude einer ehemaligen Gaststätte mit Saalbetrieb an. Des Weiteren befinden sich östlich der bisherige Feuerwehrstandort, die Honigmoor Grundschule Epe mit Turnhalle und das Dorfgemeinschaftshaus. In der weiteren Umgebung südlich und westlich des Plangebietes befinden sich sowohl Wohngebäude als auch landwirtschaftliche Höfe. Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage durch Umrandung gekennzeichnet.

Anlass des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist die Notwendigkeit, im Ortsteil Epe die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf zu schaffen. Hier soll in Zukunft ein Feuerwehrstandort entstehen, der von den Ortswehren Epe und Sögeln gemeinsam genutzt werden soll.

Das Feuerwehrgebäude der Ortswehr Sögeln ist stark sanierungsbedürftig. Zudem entsprechen die Räumlichkeiten und deren Ausstattung in beiden Ortswehren Epe und Sögeln nicht mehr den notwendigen aktuellen Standards. Die Unterbringung des modernen Fuhrparks der Feuerwehr ist auf Dauer nicht mehr möglich. Zudem unterhält die Ortswehr Epe eine Tauchgruppe, die im Stadt- und Kreisgebiet tätig ist. Auch hierfür ist es dringend geboten, ausreichend Platz zu schaffen für die Unterbringung der tauchtechnischen Gerätschaften, Tauchanhänger, Boot etc. Es besteht somit ein dringender Handlungsbedarf.

Gemäß § 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

Um Synergieeffekte zu nutzen und die Kosten zu reduzieren, beabsichtigt die Stadt Bramsche, die Ortswehren Epe und Sögeln aufzulösen und in eine neue gemeinsame Ortswehr zusammen zu führen. Die entstehende Ortswehr Epe - Sögeln soll die Qualität einer Stützpunktfeuerwehr erhalten.  

Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der vorgenannten Situation ergibt sich ein bauleitplanerischer Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für die Zusammenlegung der Ortsfeuerwehren Epe und Sögeln an einem gemeinsamen Standort zu schaffen.

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche wird das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die derzeitige Darstellung entspricht nicht der angestrebten Nutzung, da eine Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf erfolgen soll. Parallel zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan Nr. 169 „Feuerwehr Epe - Sögeln“ aufgestellt.

Die Mischbaufläche bleibt wie bisher bestehen und ist somit nicht Gegenstand der 45. FNP- Änderung.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Bei der Aufstellung der 45. Änderung des FNP - Ortsteil Epe - sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird gemäß § 2 (1) BauGB aufgestellt.
  2. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wird durchgeführt.
  3. Für die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutz Prüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umwelt Auswirkungen ermittelt und in den einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
  4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gem. § 4 (1) BauGB in Verbindung mit § 3 (1) BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert.
  5. Der genaue Geltungsbereich ist in der Anlage gekennzeichnet.