Sachverhalt / Begründung:
Das Gebiet des
Bebauungsplanes (BBP) Nr. 169 „Feuerwehr Epe – Sögeln“ befindet sich im
Ortsteil Epe und umfasst eine Fläche von 11.528m². Es wird im Süden von der
Malgartener Straße begrenzt, im Norden und Westen von landwirtschaftlichen
Flächen. Östlich des Plangebietes befinden sich der bisherige Feuerwehrstandort,
die Honigmoor Grundschule Epe mit Turnhalle und das Dorfgemeinschaftshaus. In
der weiteren Umgebung südlich und westlich des Plangebietes befinden sich
sowohl Wohngebäude als auch landwirtschaftliche Höfe. Der genaue
Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage durch Umrandung gekennzeichnet.
Anlass des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist die Notwendigkeit, im Ortsteil Epe die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ zu schaffen. Der Neubau eines
in Zukunft gemeinsam von den Ortswehren Epe und Sögeln genutzten
Feuerwehrhauses soll so ermöglicht werden.
Das Feuerwehrgebäude der Ortswehr Sögeln ist stark sanierungsbedürftig.
Zudem entsprechen die Räumlichkeiten und deren Ausstattung in beiden Ortswehren
Epe und Sögeln nicht mehr den notwendigen aktuellen Standards. Die
Unterbringung des modernen Fuhrparks der Feuerwehr ist auf Dauer nicht mehr
möglich. Zudem unterhält die Ortswehr Epe eine Tauchgruppe, die im Stadt- und
Kreisgebiet tätig ist. Auch hierfür ist es dringend geboten, ausreichend Platz
zu schaffen für die Unterbringung der tauchtechnischen Gerätschaften,
Tauchanhänger, Boot etc. Es besteht somit ein dringender Handlungsbedarf.
Gemäß § 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes haben die Gemeinden
eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr
aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
Um Synergieeffekte zu nutzen und die Kosten zu reduzieren, beabsichtigt
die Stadt Bramsche, die Ortswehren Epe und Sögeln aufzulösen und in eine neue
gemeinsame Ortswehr zusammen zu führen. Die entstehende Ortswehr Epe - Sögeln
soll die Qualität einer Stützpunktfeuerwehr erhalten.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung erforderlich ist. Aufgrund der vorgenannten Situation ergibt sich
ein bauleitplanerischer Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für die Zusammenlegung der
Ortsfeuerwehren Epe und Sögeln an einem gemeinsamen Standort zu schaffen.
Im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche wird das
Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Mischbaufläche dargestellt.
Die derzeitige Darstellung entspricht nicht der angestrebten Nutzung, da eine
Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf erfolgen soll. Daher wird parallel
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 169 der Flächennutzungsplan geändert.
Dies erfolgt im Rahmen der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Mischbaufläche bleibt wie bisher bestehen
und ist somit nicht Gegenstand der 45. FNP- Änderung.
Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Dabei ist die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren
voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ferner sind die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
169 „Feuerwehr Epe – Sögeln“ sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des
Umweltschutzes einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen und die Vorschriften des § 1 a BauGB anzuwenden. Dabei sind
gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen zu ermitteln. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) sowie
die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Bestandteil der
Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschl. der SAP sowie das
Ergebnis des landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Beschlussvorschlag:
- Der Bebauungsplan Nr. 169 „Feuerwehr
Epe – Sögeln“ wird gemäß § 2 (1) BauGB aufgestellt.
- Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wird durchgeführt.
- Für die Belange des Umweltschutzes gem.
§ 1 (6) Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller
Artenschutz Prüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden
die voraussichtlichen erheblichen Umwelt Auswirkungen ermittelt und in den
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
- Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, werden gem. § 4 (1) BauGB in Verbindung mit § 3 (1) BauGB
unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in der
Anlage gekennzeichnet.