Sachverhalt / Begründung:
Die zur Beschlussfassung vorgelegte Neufassung der Marktsatzung der Stadt
Bramsche soll die alte Fassung vom 04.12.1997, zuletzt geändert im Rahmen der
Einführung des Euro am 28.06.2001, ersetzen. Notwendig geworden ist die
Neufassung durch den Wegfall eines Wochenmarktes sowie durch aus einer
Überprüfung des Landesrechnungshofes hervorgegangenen Handlungsempfehlungen,
welche auch Änderungen der Marktsatzung betreffen.
Die wichtigsten Änderungen der Neufassung im Vergleich zu der bisherigen
Marktsatzung sind wie folgt:
- § 1 –
Standorte und Zeiten der Märkte
In § 3 der alten
Fassung sind die Wochentage, an denen die Wochenmärkte stattfinden, konkret
benannt. Der Wochenmarkt, welcher Dienstags auf dem Gelände der St. Johannis
Kirchengemeinde zwischen den Straßen Lutterdamm und Grüner Brink stattgefunden
hat, existiert in dieser Form bereits seit einigen Jahren nicht mehr.
In § 1 der
Neufassung werden keine Regelungen zu Markttagen, - zeiten oder –plätzen
getroffen. Es wird stattdessen auf die für die Durchführung eines Marktes
erforderliche Marktfestsetzung gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO) verwiesen.
Hierdurch entsteht eine größere Flexibilität, da für die Fälle, in denen
gesetzliche Feiertage auf einem Markttag fallen oder der üblicherweise genutzte
Platz an einem Markttag nicht zur Verfügung steht, auf andere Tage oder Plätze
ausgewichen werden kann.
- § 4 –
Wochenmarkt
In § 67 Absatz 1 GewO ist aufgezählt, welche
Art von Produkten auf einem Wochenmarkt angeboten werden dürfen. Dies sind
Lebensmittel, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft
und der Fischerei sowie rohe Naturerzeugnisse.
Da auf dem Bramscher Wochenmarkt auch
Gegenstände des täglichen Bedarfs angeboten werden, die nicht unter den
vorgenannten Produktkatalog fallen, ist der Katalog der auf dem Wochenmarkt
zugelassenen Warenarten in der Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren
auf den Wochenmärkten der Stadt Bramsche erweitert worden (Vorlage WP
16-21/0916). Zur besseren Übersicht sind die zugelassenen Warenarten auch in
der Marktsatzung aufgeführt.
- § 6 -
Zulassung zu den Märkten, Anträge und Verfahren
In § 7 der alten Fassung ist insbesondere das
Verfahren zur Zulassung zu den Jahrmärkten geregelt. Am 23.02.2017 hat der Rat
der Stadt Bramsche die Neufassung der Richtlinien über die Zulassung zu den
Kirmessen (Vorlage WP 16-21/0078) beschlossen. Hierin sind Bewerbungs- und
Zulassungsverfahren zu den Jahrmärkten konkret geregelt. Aus diesem Grund wird
in § 6 der Neufassung auf diese Richtlinien verwiesen.
Es wird empfohlen, die Neufassung der Satzung über den Wochenmarkt und
die Jahrmärkte in der Stadt Bramsche in der anliegenden Fassung zu beschließen.