Betreff
Neufassung der Satzung über den Wochenmarkt und die Jahrmärkte in der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0917
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die zur Beschlussfassung vorgelegte Neufassung der Marktsatzung der Stadt Bramsche soll die alte Fassung vom 04.12.1997, zuletzt geändert im Rahmen der Einführung des Euro am 28.06.2001, ersetzen. Notwendig geworden ist die Neufassung durch den Wegfall eines Wochenmarktes sowie durch aus einer Überprüfung des Landesrechnungshofes hervorgegangenen Handlungsempfehlungen, welche auch Änderungen der Marktsatzung betreffen.

 

Die wichtigsten Änderungen der Neufassung im Vergleich zu der bisherigen Marktsatzung sind wie folgt:

 

  1. § 1 – Standorte und Zeiten der Märkte

 

In § 3 der alten Fassung sind die Wochentage, an denen die Wochenmärkte stattfinden, konkret benannt. Der Wochenmarkt, welcher Dienstags auf dem Gelände der St. Johannis Kirchengemeinde zwischen den Straßen Lutterdamm und Grüner Brink stattgefunden hat, existiert in dieser Form bereits seit einigen Jahren nicht mehr.

In § 1 der Neufassung werden keine Regelungen zu Markttagen, - zeiten oder –plätzen getroffen. Es wird stattdessen auf die für die Durchführung eines Marktes erforderliche Marktfestsetzung gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO) verwiesen. Hierdurch entsteht eine größere Flexibilität, da für die Fälle, in denen gesetzliche Feiertage auf einem Markttag fallen oder der üblicherweise genutzte Platz an einem Markttag nicht zur Verfügung steht, auf andere Tage oder Plätze ausgewichen werden kann.

 

 

  1. § 4 – Wochenmarkt

 

In § 67 Absatz 1 GewO ist aufgezählt, welche Art von Produkten auf einem Wochenmarkt angeboten werden dürfen. Dies sind Lebensmittel, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei sowie rohe Naturerzeugnisse.

 

Da auf dem Bramscher Wochenmarkt auch Gegenstände des täglichen Bedarfs angeboten werden, die nicht unter den vorgenannten Produktkatalog fallen, ist der Katalog der auf dem Wochenmarkt zugelassenen Warenarten in der Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren auf den Wochenmärkten der Stadt Bramsche erweitert worden (Vorlage WP 16-21/0916). Zur besseren Übersicht sind die zugelassenen Warenarten auch in der Marktsatzung aufgeführt.

 

 

  1. § 6 - Zulassung zu den Märkten, Anträge und Verfahren

 

In § 7 der alten Fassung ist insbesondere das Verfahren zur Zulassung zu den Jahrmärkten geregelt. Am 23.02.2017 hat der Rat der Stadt Bramsche die Neufassung der Richtlinien über die Zulassung zu den Kirmessen (Vorlage WP 16-21/0078) beschlossen. Hierin sind Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zu den Jahrmärkten konkret geregelt. Aus diesem Grund wird in § 6 der Neufassung auf diese Richtlinien verwiesen.

 

 

 

Es wird empfohlen, die Neufassung der Satzung über den Wochenmarkt und die Jahrmärkte in der Stadt Bramsche in der anliegenden Fassung zu beschließen.