Sachverhalt / Begründung:
In § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) sind die auf einem Wochenmarkt
zulässigen Warenarten abschließend aufgeführt. Namentlich dürfen demnach
folgende Warenarten angeboten werden:
1. Lebensmittel im
Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie
alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des
Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden;
2. Produkte des Obst-
und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe
Naturerzeugnisse
Sollen darüber hinaus weitere Waren angeboten
werden dürfen, sind diese gemäß § 67 Absatz 2 GewO in einer Verordnung zu
bestimmen. Auf dem Bramscher Wochenmarkt werden derzeit neben den oben
aufgeführten Warenarten Dinge des täglichen Bedarfs wie z.B. Bekleidung,
Reinigungsbedarf, Schmuck und Haushaltsgegenstände angeboten. Das Angebot an
den gesetzlich vorgesehenen Waren soll auf dem Wochenmarkt weiterhin
überwiegen, jedoch werden die ergänzenden Warenarten für eine Attraktivität des
Wochenmarktes als sinnvoll angesehen. Bei den aufgeführten Warenarten handelt
es sich überwiegend um solche die bereits seit vielen Jahren auf dem
Wochenmarkt angeboten werden. Die bisherige Praxis soll mithin beibehalten
werden. Zur Aufrechterhaltung einer größtmöglichen Flexibilität sind in dem
Warenartenkatalog der Verordnung weitere Warenarten aufgeführt, die derzeit
nicht auf dem Bramscher Wochenmarkt angeboten werden. Hier handelt es sich um
Schuhe und Spielwaren.
Durch die zur Beschlussfassung vorgelegte Verordnung über die Festsetzung
der Marktwaren auf dem Wochenmarkt der Stadt Bramsche wird die gesetzliche
Vorgabe zur Bestimmung von Marktwaren, die über die regelmäßig zulässigen
Warenarten hinausgehenden, erfüllt.
Es wird empfohlen, die Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren auf
dem Wochenmarkt der Stadt Bramsche in der anliegenden Fassung zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren auf dem Wochenmarkt der Stadt Bramsche wird in der anliegenden Fassung beschlossen