Betreff
Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren auf dem Wochenmarkt der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0916
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

In § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) sind die auf einem Wochenmarkt zulässigen Warenarten abschließend aufgeführt. Namentlich dürfen demnach folgende Warenarten angeboten werden:

 

 

1.       Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden;

2.       Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;

3.       rohe Naturerzeugnisse

 

Sollen darüber hinaus weitere Waren angeboten werden dürfen, sind diese gemäß § 67 Absatz 2 GewO in einer Verordnung zu bestimmen. Auf dem Bramscher Wochenmarkt werden derzeit neben den oben aufgeführten Warenarten Dinge des täglichen Bedarfs wie z.B. Bekleidung, Reinigungsbedarf, Schmuck und Haushaltsgegenstände angeboten. Das Angebot an den gesetzlich vorgesehenen Waren soll auf dem Wochenmarkt weiterhin überwiegen, jedoch werden die ergänzenden Warenarten für eine Attraktivität des Wochenmarktes als sinnvoll angesehen. Bei den aufgeführten Warenarten handelt es sich überwiegend um solche die bereits seit vielen Jahren auf dem Wochenmarkt angeboten werden. Die bisherige Praxis soll mithin beibehalten werden. Zur Aufrechterhaltung einer größtmöglichen Flexibilität sind in dem Warenartenkatalog der Verordnung weitere Warenarten aufgeführt, die derzeit nicht auf dem Bramscher Wochenmarkt angeboten werden. Hier handelt es sich um Schuhe und Spielwaren.

 

Durch die zur Beschlussfassung vorgelegte Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren auf dem Wochenmarkt der Stadt Bramsche wird die gesetzliche Vorgabe zur Bestimmung von Marktwaren, die über die regelmäßig zulässigen Warenarten hinausgehenden, erfüllt.

 

Es wird empfohlen, die Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren auf dem Wochenmarkt der Stadt Bramsche in der anliegenden Fassung zu beschließen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Verordnung über die Festsetzung der Marktwaren auf dem Wochenmarkt der Stadt Bramsche wird in der anliegenden Fassung beschlossen