Betreff
Bebauungsplan Nr. 131 "Innenstadt I", mit baugestalterischen Festsetzungen, 4. Änderung
- Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB (Baugesetzbuch)
- Bezugsvorlage WP 16-21/0770
Vorlage
WP 16-21/0897
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Mit Datum vom 20.05.2020 ist durch den Ausschuss f. Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Bramsche der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 131 „Innenstadt I“, 4. Änderung – mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung – gefasst worden.

 

Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13 a BauGB. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes konnte daher im Rahmen dieses Verfahrens abgesehen werden. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 Bau GB ist darüber hinaus die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Auch Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 

Aufgrund eines vorliegenden konkreten Projektes soll im beschleunigten Verfahren der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und/oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

 

Speziell der Aspekt der Stärkung der Innenstadt als Wohn- und Arbeitsstättenstandort stellt ein wesentliches Ziel der Planung dar und bildet daher auch eine wesentliche Grundlage bei Zulässigkeit dieser Bebauungsplanaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

 

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 131 „Innenstadt I“ ist der jeweilige überbaubare Bereich als Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt worden. Gem. der Kerngebietsfestsetzung dient das Gebiet vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben.

 

Im Bereich des Brückenorts sowie Teilen der Kuhstraße findet in den jeweiligen Erdgeschossen sowie teilweise in den Obergeschossen eine entsprechende Einzelhandelsnutzung statt. Im weiteren Verlauf der z.B. Kuhstraße Nr. 5 teilweise und Nr. 6 sowie im weiteren, östlichen Verlauf entlang der Mühlenstraße findet im überwiegenden Teil ausschließlich Wohnen statt. Aufgrund veränderter innerstädtischer Nutzungsbedingungen sowie der hohen Anzahl der vorhandenen Baudenkmale ist es sinnvoller Weise geboten, den Bebauungsplan innerhalb des Geltungsbereiches u.a. bezüglich der Nutzungsart zu überarbeiten.

 

Konkreter Anlass ist, dass das Wohnhaus Kuhstraße 6 abgebrochen worden ist. Geplant ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses (10 WE mit 15 PKW-Einstellplätzen). Für die Realisierung des Bauvorhabens ist jedoch eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich.

 

Vor dem Hintergrund der erforderlichen Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich des vorgenannten Bauvorhabens kann ein Vorhaben der Eigentümer des Kaufhauses Böckmann in die Überarbeitung des Planes integriert werden. Hier beabsichtigen die Eigentümer im südlichen Bereich ihres Gebäudekomplexes eine Erweiterung vorzunehmen. Ziel dieser geplanten Baumaßnahme wäre eine Aufwertung der Südfassade zur Hemker Straße. In dieser Bebauungsplanänderung wird daher für den in Rede stehenden Innenbereich eine zweigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt. Über diese Festsetzung wird eine konkrete Baumaßnahme gem. Bebauungsplan realisiert werden können.

 

Im südlichen und südöstlichen Teil des Geltungsbereiches besteht die Möglichkeit, durch veränderte Eigentumsverhältnisse im Bereich der Liegenschaft Mühlenstraße Nr. 2, 3 und 3 a sowie Am Storchennest Nr. 2 und der Mühlenstraße Nr. 4, 5, 6 und 6 b eine Überplanung vorzunehmen.

 

Neben dem Bestand der zahlreichen Baudenkmale ist parallel zur Straße „Am Storchennest“ über die entsprechenden Flurstücke hinweg eine angemessene Nachverdichtung zu entwickeln. Die geplante Nachverdichtung erfordert jedoch, dass ein zum Teil sehr breites Straßenflurstück zu begradigen und an den östlichen Parzellenrand zu verlegen ist. Diese Maßnahme bewirkt für die Nachverdichtung einen Flächengewinn von ca. 320 m² an dem westlich angrenzenden MU-Baufeld. Erst durch diese Maßnahme wird eine sinnvolle Nachverdichtung mit attraktiver Ausnutzbarkeit möglich und so konnte für dieses MU-Baufeld eine gut geschnittene überbaubare Fläche festgesetzt werden. Die Umsetzung dieser Planung setzt den Verkauf einer städtischen Fläche voraus.

 

Die in der westlichen Hälfte des Plangebietes bestehende Kerngebietsfestsetzung wird durch die Festsetzung von „urbanen Gebieten“ ersetzt, welche im Gegensatz zu einem Kerngebiet eine Wohnnutzung generell ermöglicht.

 

Das zwischen der Straße Am Storchennest und der Mühlenstraße gelegene MU-Gebiet umfasst zwei unterschiedliche Gebietscharakteristiken. Zum einen handelt es sich bei dem östlichen Teilbereich an der Straße Am Storchennest um den eigentlichen Entwicklungsbereich für eine innerstädtische Nachverdichtung, zum anderen ist der westliche Teilbereich an der Mühlenstraße geprägt durch die Gruppe baulicher Anlagen, die mit ihrer Reihe von Baudenkmalen Bestandteil des „Ensembles Mühlenstraße“ sind. Die getroffenen Festsetzungen sichern eine an dieser Stelle sinnvolle Nachverdichtung mit attraktiver Ausnutzbarkeit der zur Verfügung stehenden Flächen.

 

Ferner ist ein besonderes Anliegen dieser Bebauungsplanänderung die Schaffung und planungsrechtliche Absicherung von Standorten für eine attraktive innerstädtische Wohnbebauung. Die Standorte im Geltungsbereich bieten eine besondere Attraktivität in Bezug auf die kurzen Wege zu öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen. In diesen Teilbereichen steht damit die Stärkung und Entwicklung innerstädtischen Wohnfunktionen im Vordergrund.

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 131 „Innenstadt I“, 4. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung tritt der betreffende Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 131 „Innenstadt I“ außer Kraft.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 131 „Innenstadt I“, 4. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschl. der Begründung entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen, die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung zu beteiligen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 „Innenstadt I“ und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

  1. Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 „Innenstadt I“ und der Entwurf der Begründung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

  1. Die Auslegung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.