Sachverhalt / Begründung:
Die neu zu benennenden Flächen werden in der Anlage schwarz umrandet und
gelb markiert dargestellt. Bei den grün markierten Flächen handelt es sich um
die Bestandsflächen der Raananastraße. Die Benennung dieser Verkehrsflächen
erfolgte bereits durch Ratsbeschluss am 12.03.1992.
Dem
öffentlichen Verkehr gewidmet wurden die seinerzeit als „Planstraßen B und C“
bezeichneten Verkehrsflächen durch Ratsbeschluss vom 12.03.1992. Durch
Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24.02.2011 wurde die Widmung teilweise
in Fußgängerverkehr mit Fahrrecht zugunsten der Anlieger geändert. Allerdings
wurde die gelb markierte Verkehrsfläche bis heute nicht benannt. Sämtliche
Flächen befinden sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 132 – „Innenstadt II“,
in Kraft getreten am 31.07.2008.
Aufgrund
bevorstehender weiterer Wohnbebauung und der damit verbundenen notwendigen
adressentechnischen Zuordnung des Bauobjektes zu einer Straße müssen die gelb
markierten Flächen nun ebenfalls benannt werden. Die Sicherstellung
ausreichender Orientierungsmöglichkeiten, wozu die Nummerierung der Grundstücke
im Regelfall in Verbindung mit ihrer Zuordnung zu einer mit einem Namen
versehenen Straße gehört, ist eine Ordnungsaufgabe, die von der Gemeinde nach
dem unterschiedlich gestalteten Ordnungsrecht wahrzunehmen ist.
Sie
dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren
Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, Polizei,
Post, Feuerwehr und Rettungsdienste. Die Zuordnung eines Grundstücks zu einer
Straße und die Zuteilung einer Hausnummer sollen das Auffinden des Wohngebäudes
ermöglichen und erleichtern.
Die
betroffenen Flächen werden über den Hauptstraßenzug „Raananastraße“
erschlossen, so dass die Bezeichnung auch auf diesen Bereich angewendet werden
sollte.
Die Straßenbenennung hat eine von der Baulast
losgelöste Ordnungsfunktion. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die
Straßenbenennung im Allgemeinen ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs.
2 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Grundsätzlich ist der Rat für die Benennung
zuständig, es sei denn, dass die Straße ausschließlich in einer Ortschaft, für
die ein Ortsrat gewählt wurde, gelegen ist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Benennung wird mit dem Tage der Bekanntmachung
wirksam.
Beschlussvorschlag:
Ein 2297m² großer Teilbereich der unter der Nr. 221 im
Straßenbestandsverzeichnis von Bramsche eingetragenen Verkehrsfläche, bestehend
aus Teilen der Flurstücke 867/6 und 58/4 der Flur 4, Gemarkung Bramsche, wird
ebenfalls Raananastraße bekannt. Der anliegende Plan ist Bestandteil des
Beschlusses.