Betreff
Benennung einer Wegefläche in Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0859
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die neu zu benennenden Flächen werden in der Anlage schwarz umrandet und gelb markiert dargestellt. Bei den grün markierten Flächen handelt es sich um die Bestandsflächen der Raananastraße. Die Benennung dieser Verkehrsflächen erfolgte bereits durch Ratsbeschluss am 12.03.1992.

Dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden die seinerzeit als „Planstraßen B und C“ bezeichneten Verkehrsflächen durch Ratsbeschluss vom 12.03.1992. Durch Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24.02.2011 wurde die Widmung teilweise in Fußgängerverkehr mit Fahrrecht zugunsten der Anlieger geändert. Allerdings wurde die gelb markierte Verkehrsfläche bis heute nicht benannt. Sämtliche Flächen befinden sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 132 – „Innenstadt II“, in Kraft getreten am 31.07.2008.

Aufgrund bevorstehender weiterer Wohnbebauung und der damit verbundenen notwendigen adressentechnischen Zuordnung des Bauobjektes zu einer Straße müssen die gelb markierten Flächen nun ebenfalls benannt werden. Die Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten, wozu die Nummerierung der Grundstücke im Regelfall in Verbindung mit ihrer Zuordnung zu einer mit einem Namen versehenen Straße gehört, ist eine Ordnungsaufgabe, die von der Gemeinde nach dem unterschiedlich gestalteten Ordnungsrecht wahrzunehmen ist.

Sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienste. Die Zuordnung eines Grundstücks zu einer Straße und die Zuteilung einer Hausnummer sollen das Auffinden des Wohngebäudes ermöglichen und erleichtern.

Die betroffenen Flächen werden über den Hauptstraßenzug „Raananastraße“ erschlossen, so dass die Bezeichnung auch auf diesen Bereich angewendet werden sollte.

Die Straßenbenennung hat eine von der Baulast losgelöste Ordnungsfunktion. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Straßenbenennung im Allgemeinen ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).  Grundsätzlich ist der Rat für die Benennung zuständig, es sei denn, dass die Straße ausschließlich in einer Ortschaft, für die ein Ortsrat gewählt wurde, gelegen ist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 

Die Benennung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.

 

 


Beschlussvorschlag:

Ein 2297m² großer Teilbereich der unter der Nr. 221 im Straßenbestandsverzeichnis von Bramsche eingetragenen Verkehrsfläche, bestehend aus Teilen der Flurstücke 867/6 und 58/4 der Flur 4, Gemarkung Bramsche, wird ebenfalls Raananastraße bekannt. Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses.