Sachverhalt / Begründung:
Gem. § 2 Abs. 7 Nr. 1 Niedersächsisches
Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter
(Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl oder Ortsratswahl sowie für die
Direktwahl die Wahlleitung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 NKWG ist die Wahlleitung die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde.
Der Rat der Stadt Bramsche kann jedoch
abweichend gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG u.a. Bedienstete der Gemeinde als
Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, Herrn ESTR Ulrich Willems als Wahlleiter und zu dessen Stellvertreter Herrn stellv. FBL Matthias Hintz zu berufen.
Beschlussvorschlag:
Für die Kommunalwahl 2021 wird Herr ESTR Ulrich Willems als Wahlleiter und Herr stellv. FBL Matthias Hintz zu dessen Stellvertreter berufen.