Sachverhalt / Begründung:
Herr Dr. Marius Thye hat keinen Wohnsitz im Ortsteil Schleptrup mehr. Zu
den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Vorliegen eines Wohnsitzes in
der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung für den Ortsrat, ein Wohnsitz im
entsprechenden Ortsteil.
Durch seinen Wegzug aus dem Gebiet des Ortsteils Schleptrup hat Herr Dr.
Thye somit seine Wählbarkeit für den Ortsrat Schleptrup verloren.
Nach § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Ortsrat das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen des Sitzverlustes zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch
Beschluss festzustellen. Dem betroffenen Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Das Mandat endet mit diesem Beschluss.
Da bei der Ortsratswahl 2016 für den Wahlvorschlag Bündnis 90 / Die Grünen kein weiterer Nachrücker für den Wahlbereich 8 (Schleptrup) gewählt worden ist, bleibt der Sitz im Ortsrat unbesetzt.
Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Herr Dr. Marius Thye durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.