Betreff
Bebauungsplan Nr. 131 "Innenstadt I" mit baugestalterischen Festsetzungen, 4. Änderung - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
WP 16-21/0770
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 131 „Innenstadt I“ ist im gesamten Geltungsbereich der 4. Änderung der jeweilige überbaubare Bereich als Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt worden. Gemäß der Kerngebietsfestsetzung dient das Gebiet vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben.

 

Im Bereich des Brückenorts sowie Teilen der Kuhstraße findet in den jeweiligen Erdgeschossen sowie teilweise in den Obergeschossen eine entsprechende Einzelhandelsnutzung statt. Im weiteren Verlauf der Kuhstraße z.B. Nr. 5 teilweise und Nr. 6 sowie im weiteren, östlichen Verlauf entlang der Mühlenstraße findet im überwiegenden Teil ausschließlich Wohnen statt. Auf Grund veränderter innerstädtischer Nutzungsbedingungen sowie der hohen Anzahl der vorhandenen Baudenkmale ist es sinnvoller Weise geboten, den Bebauungsplan innerhalb des Geltungsbereiches u.A. bzgl. der Nutzungsart zu überarbeiten.

 

Konkreter Anlass ist, dass das Wohnhaus, Kuhstr. 6 abgebrochen werden soll. Geplant ist ein maßstäblicher Neubau eines Mehrfamilienhauses (10 Wohneinheiten mit 15 PKW-Einstellplätzen). Das geplante Bauvorhaben fügt sich städtebaulich an den unmittelbar angrenzenden Platz „Am Storchennest“ ein. Für die Realisierung sind jedoch eine Anpassung der Baulinie, die  Anzahl der Vollgeschosse, die Zulässigkeit von Wohnungen im Erdgeschoss, die Richtung der First- und Traufhöhe sowie die Grundstückszufahrt erforderlich.

 

Weiterhin wurde von den Eigentümern des Kaufhauses Böckmann signalisiert, dass dieses im südlichen Bereich umgestaltet / erweitert werden sollte. Ziel dieser geplanten Baumaßnahme wäre eine Aufwertung der Südfassade hin zur Hemker Straße. Der jetzt rechtskräftige Bebauungsplan sieht für diesen Bereich zurzeit eine tw. eingeschossige Bauweise vor. Insofern ist die Gliederung der Geschossigkeit an dieser Stelle mindestens zu überarbeiten. Konkrete Zielvorstellungen können seitens der Verwaltung erst erarbeitet werden, wenn ein entsprechender Vorentwurf vorliegt.

 

Im südlichen und süd-westlichen Teil des Geltungsbereiches besteht die Möglichkeit, durch veränderte Eigentumsverhältnisse im Bereich der Liegenschaften Mühlenstr. 2, 3 und 3 a sowie Am Storchennetz 2 und der Mühlenstr. 4, 5, 6 und 6 b eine Überplanung vorzunehmen. Neben dem Bestand der zahlreichen Baudenkmale ist parallel zur Straße „Am Storchennest“ über die entsprechenden Flurstücke hinweg eine angemessene Nachverdichtung zu entwickeln. Nach Angaben des Eigentümers wäre eine Bebauung als Mix aus Wohnen und Gewerbe angestrebt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgt.

 

Von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 18.110 m².


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 „Innenstadt I“, 4. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

  1. Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren.  Von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2 a BauGB wird abgesehen.

 

  1. Von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie von einer frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

  1. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage zu dieser Vorlage beigefügten Lageplan dargestellt.

 

  1. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 131 „Innenstadt I“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung soll in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 131 „Innenstadt I“, 4. Änderung außer Kraft gesetzt werden.