Sachverhalt / Begründung:
Die Kenntlichmachung der jeweils betroffenen
Flächen ist der entsprechenden Anlage zu entnehmen. Bei sämtlichen Wegeflächen
handelt es sich um Außenbereichsstraßen (§ 47 Nr. 3 NStrG), die nur für den land- und forstwirtschaftlichen
Verkehr gewidmet sind.
Im Rahmen des „Wegerandstreifenprojektes
Sögeln“ sollen die genannten Flächen getauscht werden, dazu ist die vorherige
Entwidmung (Einziehung) notwendig.
Alle direkt betroffenen Anlieger haben im
Vorverfahren ihre Zustimmung zur Einziehung der Flächen gegeben, oder es wurde
das Einräumen von Grunddienstbarkeiten durch die zukünftigen Eigentümer
vereinbart.
Die Einziehung einer Straße oder Wegefläche
soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie
keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohls für ihre Beseitigung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Zuständigkeit für die Einziehung durch
die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben.
Die Absichtserklärung zur Einziehung laut
Vorlage WP 16-21/0667 wurde vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am
19.09.2019 beschlossen. Der Beschluss wurde am 11.10.2019 in den Bramscher
Nachrichten bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass die Planunterlagen mit der
Darstellung der zur Einziehung vorgesehenen Straßenflächen innerhalb von 3
Monaten, also bis einschließlich 11.01.2020 im Rathaus der Stadt Bramsche,
Hasestr. 11, 49565 Bramsche, Zimmer O.53, während der allgemeinen
Öffnungszeiten eingesehen werden können.
Bis zum heutigen Tage sind keine Bedenken
oder Einwände in dieser Angelegenheit eingegangen, so dass hiermit das
Einziehungsverfahren abgeschlossen werden kann.
Die Einziehung wird mit dem Tage der
Bekanntmachung wirksam, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem sie dem öffentlichen
Verkehr tatsächlich entzogen wird.
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgend genannten Wegeflächen im
Ortsteil Sögeln werden gemäß § 8 des niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG)
vollständig eingezogen:
- Ein Teilbereich (175 Meter) des Weges Nr. 23, (Schwankhausweg), bestehend aus dem Flurstück 19/3 und einem Teil des Flurstücks 107/1, beide Flur 6, Gemarkung Sögeln
- Ein Teilbereich (169 Meter) des Weges Nr. 45, (Ekelweg), bestehend aus dem Flurstück 72/3, Flur 4, Gemarkung Sögeln
- Jeweils ein ca. 356m² und 316m² großer Teilbereich (Randstreifen) des Weges Nr. 10, (Wittkopstraße), bestehend aus dem Flurstück 105/92, Flur 8, Gemarkung Sögeln
- Ein Teilbereich (169 Meter) des Weges Nr. 31, (Grevivelweg), bestehend aus dem Flurstück 87, Flur 8, Gemarkung Sögeln.
Die beigefügten Planausschnitte sind Bestandteil des Beschlusses.