Sachverhalt / Begründung:

Die Kenntlichmachung der jeweils betroffenen Flächen ist der entsprechenden Anlage zu entnehmen. Bei sämtlichen Wegeflächen handelt es sich um Außenbereichsstraßen (§ 47 Nr. 3 NStrG),  die nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gewidmet sind.

Im Rahmen des „Wegerandstreifenprojektes Sögeln“ sollen die genannten Flächen getauscht werden, dazu ist die vorherige Entwidmung (Einziehung) notwendig.

Alle direkt betroffenen Anlieger haben im Vorverfahren ihre Zustimmung zur Einziehung der Flächen gegeben, oder es wurde das Einräumen von Grunddienstbarkeiten durch die zukünftigen Eigentümer vereinbart.

Die Einziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Zuständigkeit für die Einziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben.

Die Absichtserklärung zur Einziehung laut Vorlage WP 16-21/0667 wurde vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 19.09.2019 beschlossen. Der Beschluss wurde am 11.10.2019 in den Bramscher Nachrichten bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass die Planunterlagen mit der Darstellung der zur Einziehung vorgesehenen Straßenflächen innerhalb von 3 Monaten, also bis einschließlich 11.01.2020 im Rathaus der Stadt Bramsche, Hasestr. 11, 49565 Bramsche, Zimmer O.53, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können.

Bis zum heutigen Tage sind keine Bedenken oder Einwände in dieser Angelegenheit eingegangen, so dass hiermit das Einziehungsverfahren abgeschlossen werden kann.

Die Einziehung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die nachfolgend genannten Wegeflächen im Ortsteil Sögeln werden gemäß § 8 des niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vollständig eingezogen:

  1. Ein Teilbereich (175 Meter) des Weges Nr. 23, (Schwankhausweg), bestehend aus dem Flurstück 19/3 und einem Teil des Flurstücks 107/1, beide Flur 6, Gemarkung Sögeln
  2. Ein Teilbereich (169 Meter) des Weges Nr. 45, (Ekelweg), bestehend aus dem Flurstück 72/3, Flur 4, Gemarkung Sögeln
  3. Jeweils ein ca. 356m² und 316m² großer Teilbereich (Randstreifen) des Weges Nr. 10, (Wittkopstraße), bestehend aus dem Flurstück 105/92, Flur 8, Gemarkung Sögeln
  4. Ein Teilbereich (169 Meter) des Weges Nr. 31, (Grevivelweg), bestehend aus dem Flurstück 87, Flur 8, Gemarkung Sögeln.

 

Die beigefügten Planausschnitte sind Bestandteil des Beschlusses.