Sachverhalt / Begründung:
Die bisherige Satzung über
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bramsche stammt
aus dem Jahr 2004. Neben redaktionellen und inhaltlichen Änderungen wurde auch
die Höhe der Wertgrenzen angepasst. Die
bisherige Höhe der Wertgrenzen ist nicht mehr zeitgemäß und bedarf aus Sicht
der Verwaltung einer deutlichen Anpassung. Um eine zukunftsorientierte Höhe der
Wertgrenzen ermitteln zu können, wurden u.a. die Wertgrenzen anderer Kommunen
im Landkreis zum Vergleich als auch als Orientierungshilfe herangezogen.
Die Wertgrenzen sind wie
folgt neu festgesetzt worden:
Neue Regelung Bisherige
Regelung
Stundung:
Bürgermeister/ bis 1 Jahr in uneingeschränkter Höhe, bis 3 Monate in uneingeschränkter Höhe,
Bürgermeisterin darüber hinaus bis 50.000,00 € darüber hinaus bis 25.000,00 €
VA alle übrigen
Fälle alle
übrigen Fälle
Niederschlagung:
Bürgermeister/ bis 50.000,00 € bis 5.000,00 €
Bürgermeisterin
VA alle übrigen
Fälle alle
übrigen Fälle
Erlass:
Bürgermeister/ bis 50.000,00 € bis 5.000,00 €
Bürgermeisterin
VA alle übrigen
Fälle alle
übrigen Fälle
Die
uneingeschränkte Wertgrenze über ein Jahr im Bereich der Stundung ist als
Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen, sie greift insbesondere im Bereich
der Gewerbesteuer.
Mit
den Anpassungen der Wertgrenzen für den/die Bürgermeister/Bürgermeisterin
werden nahezu alle gängigen Fälle in den Bereichen Stundung, Niederschlagung
und Erlass abgedeckt. Alle darüber hinausgehenden Fälle, die aufgrund ihrer
Höhe von grundsätzlicher Bedeutung sind, werden dem VA zur Entscheidung
vorgelegt.
Die Verwaltung empfiehlt,
die Neufassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen der Stadt Bramsche in Form
des nachstehenden Entwurfes zu beschließen.
E N T W U R F
Satzung
über Stundung, Niederschlagung und Erlass
von Forderungen
der Stadt Bramsche
vom 05.12.2019
Aufgrund
der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes(NKomVG)
i.d.F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 6
des Gesetzes vom 11.09.2019 (Nds. GVBl.
S. 258) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), und §
34 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie
die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und
-kassenverordnung – KomHKVO – ) i.d.F. vom 18.04.2017 (Nds. GVBl. S. 130), hat
der Rat der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 05. Dezember 2019 folgende
Satzung beschlossen:
§
1
Stundung
(1)
Stundung wird nur auf Antrag
gewährt.
(2)
Forderungen dürfen ganz oder
teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde und die Forderung durch die Stundung
nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte für den
Schuldner ist dann anzunehmen, wenn
a)
er sich aufgrund ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften
Zahlungsschwierigkeiten befindet oder
b)
im Falle der sofortigen Einziehung
in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde.
(3)
Stundung darf grundsätzlich nur
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Bei Gewährung
der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen, die im Regelfall den Zeitraum
von 4 Jahren nicht übersteigen soll.
(4)
Wird Stundung durch Einräumung von
Teilzahlungen gewährt, ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung
aufzunehmen, dass bei Versäumung einer Teilzahlungsrate die Restforderung
sofort in einer Summe fällig wird.
(5)
Gestundete Forderungen sind zu
verzinsen. Die Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für
volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die
Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch fünfzig
Euro teilbaren Betrag abgerundet. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes richtet
sich nach dem in der Abgabenordnung (AO) festgesetzten Satz.
Auf die Erhebung von Zinsen kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles
unbillig wäre.
(6)
Zinsen sind auf volle Euro zum
Vorteil des Zahlungspflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann
festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.
(7)
Soweit es notwendig und zweckmäßig
erscheint, ist Stundung nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
§ 2
Stundungskompetenz
(1)
Über Stundungsanträge entscheiden
a)
der/die
Bürgermeister/Bürgermeisterin
-
bei eine Laufzeit von einem Jahr
in uneingeschränkter Höhe
-
darüber hinaus bei Beträgen bis zu
50.000,00 €
b)
der Verwaltungsausschuss in allen
übrigen Fällen.
(2)
Jede Gewährung einer Stundung ist
umgehend der Finanzbuchhaltung schriftlich mitzuteilen.
§3
Niederschlagung
(1)
Begriff:
Niederschlagung ist eine
verwaltungsinterne Maßnahme, mit der befristet oder unbefristet von der
Weiterverfolgung einer fälligen Forderung abgesehen wird, ohne auf die
Forderung zu verzichten.
Niederschlagung bedarf keines
Antrages des/der Schuldners/Schuldnerin.
Durch Niederschlagung erlischt die
Forderung nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.
Eine Mitteilung an den/die Schuldner/Schuldnerin ist nicht erforderlich. Wird
dennoch eine Mitteilung gegeben, ist darin das Recht vorzubehalten, die
Forderung später erneut geltend zu machen.
(2)
Befristete Niederschlagung:
Von der Weiterverfolgung der
Forderung ist – ggfls. auch ohne Vollstreckungshandlung – vorläufig abzusehen,
wenn die Einziehung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der
Schuldners/Schuldnerin oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg
haben würde und eine Stundung nach § 1 nicht in Betracht kommt. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Schuldners/Schuldnerin sind in
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen; die Verjährung ist in jedem Fall
rechtzeitig zu unterbrechen.
(3)
Unbefristete Niederschlagung:
Ist anzunehmen, dass die
Einziehung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der
Schuldners/Schuldnerin (z.B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen)
oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben würde, ist von
einer weiteren Verfolgung der Forderung abzusehen.
Dasselbe gilt, wenn anzunehmen
ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe der Forderung zu
hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung
unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.
§ 4
Niederschlagungskompetenz
Zur
befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Forderungen sind ermächtigt:
a) der/die
Bürgermeister/Bürgermeisterin bei Beträgen bis zu 50.000,00 €,
b) der
Verwaltungsausschuss in allen übrigen Fällen.
§ 5
Erlass
(1)
Erlass ist ein Verzicht auf eine
fällige Forderung. Durch Erlass erlischt due Forderung.
(2)
Erlass ist nur möglich, wenn eine
Stundung nach § 1 nicht in Betracht kommt.
(3)
Forderungen der Stadt Bramsche
können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des
einzelnen Falles unbillig wäre. Gleiches gilt für Rückzahlung oder Anrechnung
von bereits entrichteten Beträgen.
(4)
Unbilligkeit ist insbesondere
anzunehmen, wenn
a)
Der/die Schuldner/Schuldnerin sich
in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten
ist, dass die Weiterverfolgung der Forderung zu einer Existenzgefährdung führen
würde oder
b)
der Kosten- und Verwaltungsaufwand
der Einziehung im Missverhältnis zur Höhe der Forderung steht, es sei denn,
dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einziehung geboten ist.
§ 6
Erlasskompetenz
Zum
Erlass von Forderungen sind ermächtigt:
a) der/die
Bürgermeister/Bürgermeisterin bei Beträgen bis 50.000,00 €,
b) der
Verwaltungsausschuss in allen übrigen Fällen.
§7
Allgemeines
(1)
Die vorstehenden Regelungen gelten
für öffentliche Ansprüche, die auf Gesetz, Verordnung oder Satzung beruhen und
für privatrechtliche Ansprüche der Stadt Bramsche.
(2)
Die in anderen Gesetzen oder
Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen über Stundung, Niederschlagung und
Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.
(3)
Über die niedergeschlagenen und
erlassenen Beträge ist in der Finanzbuchhaltung eine Niederschlags- und
Erlassliste zu führen.
§ 8
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2020
in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bramsche vom
09.12.2004 außer Kraft.
Bramsche,
05.12.2019
Stadt Bramsche
(Siegel)
Pahlmann
Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über Stundung,
Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bramsche vom 05.12.2019
wird in der Fassung des anliegenden Satzungsentwurfes beschlossen.