Betreff
Neufassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0731
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt / Begründung:

Die bisherige Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bramsche stammt aus dem Jahr 2004. Neben redaktionellen und inhaltlichen Änderungen wurde auch die Höhe der Wertgrenzen angepasst.  Die bisherige Höhe der Wertgrenzen ist nicht mehr zeitgemäß und bedarf aus Sicht der Verwaltung einer deutlichen Anpassung. Um eine zukunftsorientierte Höhe der Wertgrenzen ermitteln zu können, wurden u.a. die Wertgrenzen anderer Kommunen im Landkreis zum Vergleich als auch als Orientierungshilfe herangezogen.   

 

Die Wertgrenzen sind wie folgt neu festgesetzt worden:

 

Neue Regelung                                                Bisherige Regelung

Stundung:          

Bürgermeister/      bis 1 Jahr in uneingeschränkter Höhe,   bis 3 Monate in uneingeschränkter Höhe,

Bürgermeisterin     darüber hinaus bis 50.000,00 €                  darüber hinaus bis 25.000,00 €

VA                                alle übrigen Fälle                                             alle übrigen Fälle

 

Niederschlagung:

Bürgermeister/      bis 50.000,00 €                                                  bis 5.000,00 €

Bürgermeisterin

VA                                alle übrigen Fälle                                             alle übrigen Fälle

 

Erlass:

Bürgermeister/      bis 50.000,00 €                                                  bis 5.000,00 €

Bürgermeisterin

VA                                alle übrigen Fälle                                             alle übrigen Fälle

 

Die uneingeschränkte Wertgrenze über ein Jahr im Bereich der Stundung ist als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen, sie greift insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer.

Mit den Anpassungen der Wertgrenzen für den/die Bürgermeister/Bürgermeisterin werden nahezu alle gängigen Fälle in den Bereichen Stundung, Niederschlagung und Erlass abgedeckt. Alle darüber hinausgehenden Fälle, die aufgrund ihrer Höhe von grundsätzlicher Bedeutung sind, werden dem VA zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Neufassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt  Bramsche in Form des nachstehenden Entwurfes zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E N T W U R F

 

Satzung

über Stundung, Niederschlagung und Erlass

von Forderungen

der Stadt Bramsche

vom 05.12.2019

 

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes(NKomVG) i.d.F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 6 des  Gesetzes vom 11.09.2019 (Nds. GVBl. S. 258) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), und § 34 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO – ) i.d.F. vom 18.04.2017 (Nds. GVBl. S. 130), hat der Rat der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 05. Dezember 2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Stundung

 

(1)    Stundung wird nur auf Antrag gewährt.

(2)    Forderungen dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn

a)      er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder

b)      im Falle der sofortigen Einziehung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde.

(3)    Stundung darf grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen, die im Regelfall den Zeitraum von 4 Jahren nicht übersteigen soll.

(4)    Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, dass bei Versäumung einer Teilzahlungsrate die Restforderung sofort in einer Summe fällig wird.

(5)    Gestundete Forderungen sind zu verzinsen. Die Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes richtet sich nach dem in der Abgabenordnung (AO) festgesetzten Satz.

 Auf die Erhebung von Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(6)    Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Zahlungspflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.

(7)    Soweit es notwendig und zweckmäßig erscheint, ist Stundung nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

 

§ 2

Stundungskompetenz

 

(1)    Über Stundungsanträge entscheiden

a)      der/die Bürgermeister/Bürgermeisterin

-          bei eine Laufzeit von einem Jahr in uneingeschränkter Höhe

-          darüber hinaus bei Beträgen bis zu 50.000,00 €

b)      der Verwaltungsausschuss in allen übrigen Fällen.

(2)    Jede Gewährung einer Stundung ist umgehend der Finanzbuchhaltung schriftlich mitzuteilen.

 

§3

Niederschlagung

 

(1)    Begriff:

Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der befristet oder unbefristet von der Weiterverfolgung einer fälligen Forderung abgesehen wird, ohne auf die Forderung zu verzichten.

Niederschlagung bedarf keines Antrages des/der Schuldners/Schuldnerin.

Durch Niederschlagung erlischt die Forderung nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den/die Schuldner/Schuldnerin ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, ist darin das Recht vorzubehalten, die Forderung später erneut geltend zu machen.

(2)    Befristete Niederschlagung:

Von der Weiterverfolgung der Forderung ist – ggfls. auch ohne Vollstreckungshandlung – vorläufig abzusehen, wenn die Einziehung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Schuldners/Schuldnerin oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach § 1 nicht in Betracht kommt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Schuldners/Schuldnerin sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen; die Verjährung ist in jedem Fall rechtzeitig zu unterbrechen.

(3)    Unbefristete Niederschlagung:

Ist anzunehmen, dass die Einziehung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Schuldners/Schuldnerin (z.B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben würde, ist von einer weiteren Verfolgung der Forderung abzusehen.

Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe der Forderung zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.

 

§ 4

Niederschlagungskompetenz

 

Zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Forderungen sind ermächtigt:

a) der/die Bürgermeister/Bürgermeisterin bei Beträgen bis zu 50.000,00 €,

b) der Verwaltungsausschuss in allen übrigen Fällen.

 

§ 5

Erlass

(1)    Erlass ist ein Verzicht auf eine fällige Forderung. Durch Erlass erlischt due Forderung.

(2)    Erlass ist nur möglich, wenn eine Stundung nach § 1 nicht in Betracht kommt.

(3)    Forderungen der Stadt Bramsche können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Gleiches gilt für Rückzahlung oder Anrechnung von bereits entrichteten Beträgen.

(4)    Unbilligkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn

a)      Der/die Schuldner/Schuldnerin sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung der Forderung zu einer Existenzgefährdung führen würde oder

b)      der Kosten- und Verwaltungsaufwand der Einziehung im Missverhältnis zur Höhe der Forderung steht, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einziehung geboten ist.

 

§ 6

Erlasskompetenz

 

Zum Erlass von Forderungen sind ermächtigt:

a) der/die Bürgermeister/Bürgermeisterin bei Beträgen bis 50.000,00 €,

b) der Verwaltungsausschuss in allen übrigen Fällen.

 

§7

Allgemeines

 

(1)    Die vorstehenden Regelungen gelten für öffentliche Ansprüche, die auf Gesetz, Verordnung oder Satzung beruhen und für privatrechtliche Ansprüche der Stadt Bramsche.

(2)    Die in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.

(3)    Über die niedergeschlagenen und erlassenen Beträge ist in der Finanzbuchhaltung eine Niederschlags- und Erlassliste zu führen.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1)         Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

(2)         Gleichzeitig tritt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bramsche vom 09.12.2004 außer Kraft.

Bramsche, 05.12.2019

 

 

Stadt Bramsche

(Siegel)

 

Pahlmann

Bürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bramsche vom 05.12.2019 wird in der Fassung des anliegenden Satzungsentwurfes beschlossen.