Sachverhalt / Begründung:
Zu Beschlusspunkt 1:
Gem. § 7 Abs.
2 des Gesellschaftsvertrages der noch zu gründenden TOL GmbH entsendet jeder
Gesellschafter einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Gem. § 138
Abs. 1 NKomGV wird der Vertreter durch den Rat gewählt.
Zu Beschlusspunkt 2:
Im
Zuge der Gründung der neuen Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL
GmbH) zum 01.04.2020 sowie der dann folgenden Auflösung des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. (TOL e.V.) sind im Rahmen der nächsten Mitglieder- bzw.
Gesellschafterversammlungen Beschlüsse zu folgenden Themen zu fassen:
-
Übernahme des Anlagevermögens des TOL
e.V. durch die TOL GmbH
Das
vorhandene Anlagevermögen des Verbandes besteht im Wesentlichen aus Büromobiliar.
Das Infomobil sowie die Ausstattung mit PCs und Laptops laufen über Leasingverträge.
Immobilien oder ähnliches Vermögen ist nicht vorhanden. Die Beschilderung aus
dem Masterplan Rad ist abgeschrieben. In Absprache mit dem Steuerberater ist
eine Summe von 25.000 € für den anstehenden Kauf in der Wirtschaftsplanung 2020
für die TOL GmbH veranschlagt.
-
Partnerschaftsvertrag
(Geschäftsbesorgung) über die Zuführung der steuerpflichtigen Finanzmittel in
Höhe von insgesamt 239.192,38 € brutto in 2020 und 366.520,00 € brutto in 2021.
Ein
Teil der Finanzmittel an die TOL GmbH wird steuerpflichtig im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrags (genannt Partnerschaftsvertrag) zugeführt. Dieser
Partnerschaftsvertrag wird zurzeit ausgearbeitet und im Aufsichtsrat der OMT am
27.11.2019 sowie in der Mitgliederversammlung des TOL e.V. am 09.12.2019 präsentiert
und erläutert.
In
der ersten Gesellschafterversammlung nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit werden
die Gesellschafter diesen Vertrag beschließen. Erst dann erfolgt die Rechnungsstellung
für diese Mittel. Nach gründlicher Prüfung der Aufgabenfelder und Finanzen,
gemeinsam mit den touristischen und juristischen Beratern, hat sich der TOL
dazu entschlossen, den Bereich „Tagungen und Kongresse“ sowie die
Aufgabenfelder rund um das Informations- und Reservierungssystem, wie die
Pflege der Datenbank für die Beherbergungsbetriebe, die individuelle
Zimmervermittlung und das Kontingentmanagement, die Vermittlung von
Arrangements und weiterer touristischer Leistungen (Führungen, Gastronomie,
Rahmenprogramme) sowie die Betreuung und Zertifizierung der
Unterkunftsbetriebe, in diesem Vertrag zu verankern. Es handelt sich also im
Wesentlichen um die gebündelten Leistungen des jetzigen Tagungs- und
Tourismusbüros (TTOS).
-
Auflösungsbeschluss des TOL e.V.
Die
Auflösung des TOL e.V. soll im Rahmen der Mitgliederversammlung am 09.12.2019
beschlossen werden. Als Auflösungsdatum wird der 30.04.2020 vorgeschlagen,
unter der Voraussetzung, dass die TOL GmbH planmäßig zum 01.04.2020 gegründet
wird. Der offiziellen Auflösung zum 30.04.2020 folgt ein sog. Liquidationsjahr
zu Abwicklung aller Verpflichtungen und Geschäftsfälle. Es wird vorgeschlagen,
den Vorstand des TOL e.V. zum Liquidator zu bestellen. Parallel soll in der
o.g. Mitgliederversammlung die Beitragsfreiheit des TOL e.V. zum 31.03.2020
beschlossen werden, ebenso eine Satzungsänderung, die sicherstellt, dass die
Verteilung möglicherweise vorhandener Finanzmittel des Vereins zum Abschluss an
alle kommunalen Mitglieder erfolgt. Hierbei wird der Schlüssel für die
Mitgliedsbeiträge zugrunde gelegt.
-
Auflösungsbeschluss für den Vertrag
des „Haus des Tourismus“
Dieser
Beschluss bezieht sich auf den Vertrag aus dem Jahr 2003, der die Zusammenarbeit
zwischen dem TOL e.V. und der OMT GmbH im Hause der Bierstraße 22 in Osnabrück
regelt. Dies betrifft insbesondere die Tourist Information sowie das Tourismus-
und Tagungsbüro (TTOS), das aus der Zusammenlegung des Tagungs- und
Kongressbüros der OMT GmbH sowie aus dem Betrieb des Informations- und Reservierungssystems
des TOL e.V. hervorgegangen ist. Während die Tourist Information in der neuen
Struktur zukünftig von der OMT (neu) weitergeführt wird, geht das TTOS als
Abteilung in die TOL GmbH über. Eine vertragsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit
ist damit obsolet.
Aufgrund
der Wesentlichkeit der o.g. Beschlüsse ist der/die Vertreter/in in der
Mitgliederversammlung des TOL e.V. sowie der zukünftigen
Gesellschafterversammlung der TOL GmbH zu ermächtigen, diese Beschlüsse zu
fassen.
Zu Beschlusspunkt 3 bis 8:
I. Sachdarstellung:
Der Landkreis Osnabrück und die Stadt
Osnabrück sowie die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in der Tourismusregion
Osnabrücker Land werden sich zum Zweck der Regionalentwicklung und Regional-
und Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in
den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen zu einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammenschließen. Die Gesellschaft soll den
Namen „Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH“ führen. Sie hat ihren Sitz
in Osnabrück. Das Gesellschaftsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Osnabrück
sowie des Landkreises Osnabrück und seiner Kommunen als Gesellschafter. Aufgabe
der Gesellschaft ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der
Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Gesellschaftsgebiet in Wahrnehmung
der Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz, insbesondere durch ein Tourismusmarketing, zu
fördern.
Die Gesellschafter
haben nach den Statuten an die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zur
Deckung ihres Finanzbedarfs die Einzahlungen von Kapitaleinlagen sowie die
Zahlungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (Partnerschaftsvertrag) zu
leisten, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um der Gesellschaft
ihre Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.
II. EU-Beihilferechtliche Situationsanalyse und
Ausgangslage
Das europäische Beihilferecht ist in
den Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen
nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile
(z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung,
Übernahme von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen
Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den
Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und
notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem
Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Nach
noch herrschender Meinung gehört auch die touristische Wirtschaftsförderung zu
den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), so dass
eine Freistellung von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission in Betracht
kommt. Einschränkend ist zu beachten:
In den letzten Jahren (seit 2015) hat
die Europäische Kommission ihr Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe
insbesondere auch im Zusammenhang der öffentlichen Wirtschafts-und
Tourismusförderung geändert. Die Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch
in einem sehr eingeschränkten Maße als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext
der Daseinsvorsorge verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die
beihilferechtliche Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus
öffentlichen Kassen erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels eines
Betrauungsaktes nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss erfolgen muss bzw. kann,
sondern das entsprechend weniger voraussetzungsintensive Instrument vor allem
der De-minimis-Verordnung zum Einsatz zu bringen ist.
Die
Europäische Kommission hat in mehreren Entscheidungen ihre neue Auffassung bestätigt.
Die bisherig im Rahmen der Daseinsvorsorge als DAWI erbrachten Tätigkeiten,
stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der Europäischen Kommission - im
Wesentlichen sogenannte „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ oder wirtschaftliche
Tätigkeiten von lediglich „lokaler Bedeutung“ - dar. Konsequenz ist in beiden
Fällen der Entfall des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an eine
wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich
grenzüberschreitender Auswirkung für den Handel oder Wettbewerb zwischen den
Mitgliedstaaten sein müssen.
Die
Aussagen der Europäischen Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in
wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch die europäischen und
nationalen Gerichte (gewesen) und von diesen nicht für den Bereich der
Wirtschaftsförderung bestätigt worden.
Die
Generaldirektion Wettbewerb hat aktuell mitgeteilt, dass sie die allermeisten
Tätigkeiten in den Bereichen Wirtschaftsförderung, touristische
Wirtschaftsförderung einschl. Messen und Kongresse und öffentliches Marketing
nicht als „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI)
ansieht (SA.44264 (2016/MX) Schreiben GD Wettbewerb zu Beihilfen im Bereich der
Wirtschaftsförderung vom 31.012019). Nach Auffassung der GD Wettbewerb wurde
die jeweilige Förderung in den von ihr überprüften Fällen nicht im Einklang mit
den EU-Beihilfevorschriften für Ausgleichsleistungen für DAWI gewährt.
Bis
zu einer gegenteiligen Äußerung der Wirtschaftsministerien des Bundes und der
Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände wird einstweilen eine Beibehaltung
bestehender Betrauungsakte angenommen. Erste vorliegende Äußerungen, z. B. des
Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und des Niedersächsischen Landkreistages,
jeweils vom März 2019, sowie des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
und des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, jeweils vom April 2019,
bestätigen die kritische Würdigung des vorgenannten Schreibens der GD
Wettbewerb. Mindestens in den sogenannten „Neufällen“, d.h. der erstmaligen
Betrauung einer Organisation ist die Vornahme einer Betrauung in Kenntnis der
Auffassung der GD Wettbewerb komplex:
Die
Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung in
dem hier zu beurteilenden Wirtschaftssektor durch die europäischen und
nationalen Gerichte (gewesen). Zugleich bestehen
rechtserhebliche Bedenken an der vorgenommenen Bewertung als Nicht-DAWI.
Es wird erwartet, dass die bei den
Bundes- und Landesbehörden für EU-Beihilfen zuständigen Stellen eine weitere
Einschätzung des Schreibens der GD Wettbewerb vom Januar 2019 vornehmen und
sodann eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise veröffentlichen.
Bis
zur eindeutigen und abschließenden Klärung der Rechtslage - insbesondere durch
die europäischen Gerichte – sind daher vorläufig die bisher entwickelten
Grundsätze, Bestimmungen und Instrumente zur Gewährleistung oder Herstellung
der beihilferechtlichen Konformität von Ausgleichszahlungen der öffentlichen
Hand zu beachten.
Aus
Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung vorgelegte Betrauungsakt um Bestimmungen
erweitert, die es erlauben, auf die fortschreitende Entwicklung zu reagieren.
Insbesondere
vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit ab Gründung der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH und im Zusammenhang mit den zeitnah
benötigten Ausgleichsleistungen, sollen diese durch die Betrauung der
Gesellschaft gemäß Freistellungsbeschluss der EU-Kommission mittels
Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage beihilferechtlich abgesichert
werden.
III. Verfahrensschritte
Der
Betrauungsakt ist von allen Gesellschaftern der Tourismusgesellschaft Osnabrücker
Land mbH gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage genannten
Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu keiner Änderung
der fortbestehenden eigenen Rechte und Pflichten des jeweiligen
Gesellschafters.
Die
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH benötigt von jedem Gesellschafter
eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.
Die
Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH muss sodann
über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender Antrag wird nach
Gründung in die nächste Gesellschafterversammlung eingebracht werden.
Der
Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag
begründeten Zweck der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH,
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von § 106
Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu
erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts
(„Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der
Betrauungsakt zugunsten der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH beruht
auf dem am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss
2012/21/EU und ist auf einen Zeitraum bis längstens zum 31.12.2029 befristet.
Der Betrauungsakt folgt im Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück sowie
den Kommunen im Landkreis bereits in der Vergangenheit praktizierten
Betrauungen.
Es
wird daher rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit der Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH mit einem die Regelungen des Gesellschaftsvertrags ergänzenden
Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat wählt Herrn Bürgermeister Heiner Pahlmann als Vertreter der Stadt Bramsche in die
Gesellschafterversammlung der noch zu gründenden Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land GmbH.
2.
Hiermit
wird der Vertreter der Stadt Bramsche in der Mitgliederversammlung des TOL,
Bürgermeister Heiner Pahlmann, sowie in der Gesellschafterversammlung der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH, Bürgermeister Heiner Pahlmann, ermächtigt,
die in der Begründung zu dieser Vorlage genannten Beschlüsse zu fassen.
3.
Der
Rat der Stadt Bramsche betraut die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH
nach deren Gründung für die Dauer von längstens 10 Jahren befristet nach
Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten
Betrauungsaktes.
4.
Der
Rat der Stadt Bramsche verpflichtet den jeweiligen Vertreter des Rates der
Stadt Bramsche in der Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker
Land mbH
a)
auf
die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b)
auf
die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
5.
Der
Rat der Stadt Bramsche weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten
Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen
Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
6.
Der
Bürgermeister wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an die
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zu erlassen und bekannt zu geben.
7.
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch
die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das Registergericht sowie aus
steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an dem Betrauungsakt
und/oder am Gesellschaftsvertrag als notwendig oder zweckmäßig erweisen,
erklärt sich der Rat der Stadt Bramsche mit diesen Änderungen einverstanden,
sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage
sowie der Gesellschaftsvertrag der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH
nicht verändert werden.
Der Bürgermeister wird außerdem
ermächtigt, den in der Anlage 1
beigefügten Betrauungsakt während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen
Rechtsentwicklung den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
8.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte
und Gemeinden bzw. Samtgemeinden Stadt Osnabrück Gemeinde Bad Essen,
Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm,
Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde
Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde
Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.