- Bezugsvorlage WP 11-16/021
Sachverhalt / Begründung:
Der Bebauungsplan
Nr. 37 „Nördlich des Wiesenweges“ ist bereits 1976 in Kraft getreten und setzt
im Kreuzungsbereich der Lindenstraße / Nordtangente ein Misch- und
Gewerbegebiet fest.
Der in diesem
Gebiet ansässige Lebensmittel Discounter beabsichtig eine Erweiterung der Verkaufsfläche von
derzeit 993 m2 auf 1380 m2.
Das Regionalen
Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück „Teilfortschreibung
Einzelhandel“ aus dem Jahre 2010 setzt diesen Bereich südlich der Nordtangente/
östlich der Lindenstraße als sog. „solitär gelegener Einzelhandelsstandort“
fest.
Mit der
„Teilfortschreibung Einzelhandel“ wurde eine landkreisweit abgestimmte
Richtlinie für die Ansiedlung und Weiterentwicklung von
Einzelhandelsgroßprojekten geschaffen. Planungsrechtlich ist es zwingend
erforderlich, für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein „Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung - großflächiger
Einzelhandel“ festzusetzen.
Dieser Forderung
wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 „Südlich der Nordtangente“
entsprochen. Eine Anpassung an das Regionale Raumordnungsprogramm wird
hierdurch hergestellt.
Um städtebaulich
auch die angrenzenden Flächen neu zu ordnen und den Festsetzungen der aktuellen
Baunutzungsverordnung anzupassen wird der Geltungsbereich über das gesamte
Areal des vorhandenen Gewerbegebietes einschl. angrenzendem Mischgebietes
erweitert.
Zwischenzeitlich
fanden umfangreiche Grundstücksverhandlungen statt, wodurch angrenzende
Grundstücke durch den Investor angekauft werden konnten. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung eines
Sondergebietes über einen wesentlich größeren Bereich erfolgen soll.
Der am 07.12.2011
im Verwaltungsausschuss beschlossenen Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 148 „Südlich der Nordtangente“ ist entsprechend zu erweitern.
Ferner wird die Erschließung über die Nordtangente neu geordnet und dieser
Bereich mit in den Geltungsbereich aufgenommen. Zukünftig soll über eine
zusätzliche Verbindungsstraße von der „Nordtangente“ zum Wiesenweg“ das
Grundstück des Discounters angeschlossen werden. Ein entsprechender
Erschließungsvertrag wurde mit dem Investor abgeschlossen.
Mit dem
vorliegenden Aufstellungsbeschluss über den erweiterten Geltungsbereich
wird die vorgesehene Änderung abgesichert. Gleichzeitig ersetzt die Vorlage WP
16-21/0716 die Vorlage WP 11-16/021, da kein Zugriff auf Vorlagen aus der
Vorperiode möglich ist.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange
des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4
Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur
Äußerung aufzufordern.
Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der o.g. Ziele den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 148“ Südlich der Nordtangente“
mit erweitertem Geltungsbereich zu beschließen. Der genaue Geltungsbereich ist
in der anliegenden Karte gekennzeichnet.
Die rechtskräftigen Bebauungspläne, Bebauungsplan Nr. 37 Nördlich des Wiesenweges“ und Bebauungsplanes Nr. 10 „Maschstraße“ werden innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben.
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 148 „Südlich der Nordtangente“, mit örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB mit einem erweiterten Geltungsbereich aufgestellt.
2. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.
5. Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Die rechtskräftigen Bebauungspläne, Bebauungsplan Nr. 37 Nördlich des Wiesenweges“ und Bebauungsplanes Nr. 10 „Maschstraße“ sollen innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben werden.
6. Die ursprüngliche Vorlage Nr. WP 11-16/021 wird durch die Vorlage WP
16-21/0716 ersetzt.