Betreff
24. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortsteil Bramsche
- Aufstellungbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - erweiterter Geltungsbereich
- Bezugsvorlage WP 11-16/026
Vorlage
WP 16-21/0715
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Flächennutzungsplan von 1998 stellt im Kreuzungsbereich der Lindenstraße / Nordtangente eine gemischte Baufläche und gewerbliche Bauflächen dar.

 

Der Betreiber des vorhandenen Lebensmitteldiscounters beabsichtigt eine Erweiterung der Verkaufsfläche von derzeit 993 m2 auf 1380 m2.

 

Das Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück „Teilfortschreibung Einzelhandel“ aus dem Jahre 2010 setzt diesen Bereich südlich der Nordtangente/ östlich der Lindenstraße als sog. „solitär gelegener Einzelhandelsstandort“ fest.

Mit der „Teilfortschreibung Einzelhandel“ wurde eine landkreisweit abgestimmte Richtlinie für die Ansiedlung und Weiterentwicklung von Einzelhandelsgroßprojekten geschaffen. Planungsrechtlich ist es zwingend erforderlich, für großflächige Einzelhandelsbetriebe eine Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan darzustellen. Entsprechend ist eine Änderung der Darstellung in „Sonderbaufläche – großflächiger Einzelhandel“ beabsichtigt. Eine Anpassung an das Regionale Raumordnungsprogramm wird hierdurch hergestellt.

 

Im Jahre 2011 wurde ein Aufstellungsbeschluss für die 24. FNP Änderung am 07.12.2011 im Verwaltungsausschuss beschlossen. Zwischenzeitlich fanden umfangreiche Grundstücksverhandlungen statt, wodurch angrenzende Grundstücke durch den Investor angekauft werden konnten.  Dies hat zur Folge, dass die Ausweisung einer Sonderfläche über einen wesentlich größeren Bereich erfolgen soll. Ferner wird die Erschließung über die Nordtangente neu geordnet und dieser Bereich mit in den Geltungsbereich aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss über den erweiterten Geltungsbereich wird die vorgesehene Änderung abgesichert. Gleichzeitig ersetzt die Vorlage WP 16-21/0715 die Vorlage WP 11-16/026, da kein Zugriff auf Vorlagen aus der Vorperiode möglich ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,  die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.

 


Beschlussvorschlag:

1.       Die 24. Flächennutzungsplanänderung (FNP) – Ortsteil Bramsche wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB mit einem erweiterten Geltungsbereich aufgestellt.

 

2.       Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

3.       Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

4.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

5.       Der genaue Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame Flächennutzungsplan wird im Geltungsbereich der 24. FNP Änderung – Ortsteil Bramsche aufgehoben.

 

6.       Die ursprüngliche Vorlage WP 11-16/026 wird durch die Vorlage WP 16-21/0715 ersetzt.