- Aufstellungbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - erweiterter Geltungsbereich
- Bezugsvorlage WP 11-16/026
Sachverhalt / Begründung:
Der Flächennutzungsplan
von 1998 stellt im Kreuzungsbereich der Lindenstraße / Nordtangente eine gemischte
Baufläche und gewerbliche Bauflächen dar.
Der Betreiber des vorhandenen
Lebensmitteldiscounters beabsichtigt eine Erweiterung der Verkaufsfläche von
derzeit 993 m2 auf 1380 m2.
Das Regionalen Raumordnungsprogramms für den
Landkreis Osnabrück „Teilfortschreibung Einzelhandel“ aus dem Jahre 2010 setzt
diesen Bereich südlich der Nordtangente/ östlich der Lindenstraße als sog.
„solitär gelegener Einzelhandelsstandort“ fest.
Mit der „Teilfortschreibung Einzelhandel“ wurde
eine landkreisweit abgestimmte Richtlinie für die Ansiedlung und
Weiterentwicklung von Einzelhandelsgroßprojekten geschaffen. Planungsrechtlich
ist es zwingend erforderlich, für großflächige Einzelhandelsbetriebe eine
Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan darzustellen. Entsprechend ist eine
Änderung der Darstellung in „Sonderbaufläche – großflächiger Einzelhandel“
beabsichtigt. Eine Anpassung an das Regionale Raumordnungsprogramm wird hierdurch
hergestellt.
Im Jahre 2011 wurde ein Aufstellungsbeschluss
für die 24. FNP Änderung am 07.12.2011 im Verwaltungsausschuss beschlossen.
Zwischenzeitlich fanden umfangreiche Grundstücksverhandlungen statt, wodurch
angrenzende Grundstücke durch den Investor angekauft werden konnten. Dies hat zur Folge, dass die Ausweisung einer
Sonderfläche über einen wesentlich größeren Bereich erfolgen soll. Ferner wird
die Erschließung über die Nordtangente neu geordnet und dieser Bereich mit in
den Geltungsbereich aufgenommen.
Mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss
über den erweiterten Geltungsbereich wird die vorgesehene Änderung abgesichert.
Gleichzeitig ersetzt die Vorlage WP 16-21/0715 die Vorlage WP 11-16/026, da
kein Zugriff auf Vorlagen aus der Vorperiode möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 4
BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a
BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden.
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
Beschlussvorschlag:
1. Die 24. Flächennutzungsplanänderung
(FNP) – Ortsteil Bramsche wird gemäß § 2, Abs. 1 BauGB mit einem erweiterten
Geltungsbereich aufgestellt.
2. Eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
3. Für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
4. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, werden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3, Abs.
1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB
aufgefordert.
5. Der genaue
Geltungsbereich ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame
Flächennutzungsplan wird im Geltungsbereich der 24. FNP Änderung – Ortsteil
Bramsche aufgehoben.
6. Die ursprüngliche
Vorlage WP 11-16/026 wird durch die Vorlage WP 16-21/0715 ersetzt.