- Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage Nr. WP 16-21/0387
Sachverhalt / Begründung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umwelt der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 28.05.2018 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 167 „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“ mit örtlichen
Bauvorschriften beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen eine Teilfläche des
Flurstückes 46/3, das Flurstück 51 (Verkehrsfläche Stadt Bramsche) sowie ein
kleines Teilstück der „Osnabrücker Straße“, der Flur 6, Gemarkung Pente. Im
Zuge der Bearbeitung wurden die Flächen minimal nach Westen und Südosten
erweitert, um die erforderlichen Flächen für die zukünftige Nutzung
abzusichern.
Auf der landwirtschaftlichen Hofstelle
,,Hartkemeyer" findet derzeitig eine ökologisch nachhaltige Bearbeitung
der landwirtschaftlichen Flächen statt.
Zweck der gemeinnützigen „Gemeinschaftsstiftung
Hof Pente“ ist die Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes,
Bildung und Erziehung einschließlich der Berufsausbildung sowie das bürgerschaftliche
Engagement im Verfolgen dieser Zwecke. Grundlage der Stiftungstätigkeit ist das
gemeinschaftsgetragene Bemühen um eine ökologisch sinnvolle Nutzung forst- und
landwirtschaftlich genutzter Flächen und um eine alternative Handlungs- und
Natur-Pädagogik.
Diese Grundlagen sollen nunmehr durch ein Modellprojekt in Form eines
Bauernhofkindergartens, einer freien Hofschule ,,Pente” (Allgemeinbildende
Ersatzschule in freier Trägerschaft) und eines berufsschulischen Bereichs (Berufsbildende
Ersatzschule in freier Trägerschaft) (mit ca. 100 - 120 Schülern und
Auszubildenden) erweitert werden.
Um den Standort entsprechend entwickeln zu können ist es erforderlich, diese Flächen zukünftig als "Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Schulische und frühkindliche Bildungseinrichtungen mit ökologischem Schwerpunkt in der Landwirtschaft" sowie „ökologische Landwirtschaft“ und einer Fläche "für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" festzusetzen.
Die besondere Zweckbestimmung erschließt sich aus der Kombination der
vorwiegend ausgeübten ökologischen Landnutzung mit den geplanten „Schulischen
und frühkindlichen Bildungseinrichtungen mit ökologischem Schwerpunkt in der
Landwirtschaft“. Diese Zweckbestimmung ist so speziell und ausschließlich an
den Standort der Hofstelle Pente gebunden, dass sie im Rahmen der „klassischen“
Baugebietskategorien der BauNVO nicht zutreffend festzusetzen wäre und damit
dem Erfordernis der genauen Benennung der Zweckbestimmung und der zulässigen
Nutzungen nicht Rechnung getragen werden könnte.
Aufgrund der Unterschiedlichkeit der geplanten und vorhandenen Nutzungen
wurde die Sondergebietsfläche in Teil-Sondergebiete (SO 1 – SO 5) mit der jeweiligen Zweckbestimmung und den
darauf abgestimmten weiteren Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen
Nutzung, zu Bauweisen und Baugrenzen aufgegliedert.
Parallel führt die Stadt Bramsche die 38. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) Pente durch, um die rechtlichen Voraussetzungen
hinsichtlich der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan zu
schaffen.
Für die Berücksichtigung
der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wurde eine Umweltprüfung
einschließlich spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung
durchgeführt. Das Ergebnis wurde in den Umweltbericht, der Bestandteil der
Begründung ist, eingearbeitet.
Der gesamte Bereich befindet sich im
Landschaftsschutzgebiet OS 50 ,,Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker
Hügelland” in einer ausgewiesenen Pufferzone.
Die zukünftige Nutzung in Form einer landwirtschaftlichen Hofschule
steht den Ausweisungen eines Vorsorgegebietes für die Landwirtschaft bzw. der
Erholung nicht entgegen, da entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen
worden sind.
Die Stadt Bramsche hatte zunächst die Befreiung von den Regelungen der
LSG-Verordnung über einen Befreiungsantrag angestrebt. Als Ergebnis eines
Erörterungsgesprächs beim Landkreis Osnabrück am 07.08.2019 hält der Landkreis
eine Befreiung gem. § 6 Abs. 3 von der LSG-Verordnung für nicht möglich. Nach
Auffassung des Landkreises ist die Überlagerung eines LSG mit einem
Bebauungsplan nicht rechtssicher, so dass eine Herausnahme des
Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung aus dem LSG notwendig ist. Der Löschungsantrag
wurde zwischenzeitlich beim Landkreis eingereicht, so dass das erforderliche
Verfahren auf den Weg gebracht wurde. Für die Löschung ist lediglich der
Geltungsbereich der 38. Flächennutzungsplanänderung herauszunehmen, in
Absprache mit dem Landkreis. Die Zuwegung verbleibt somit im
Landschaftsschutzgebiet.
Eine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3, Abs. 1 BauGB
(Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4, Abs. 1 BauGB (Trägerbeteiligung) wurde
durchgeführt.
Die eingegangenen
Anregungen und Hinweise wurden in den Bebauungsplan, der Begründung und Umweltbericht
aufgenommen.
Es wird empfohlen,
den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 167 „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“, mit
örtlichen Bauvorschriften, einschließlich Begründung und Umweltbericht anzunehmen und die öffentliche Auslegung
gemäß § 3, Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4, Abs. 2 BauGB findet im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes statt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 167 „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“ ,
mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden in der
vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 167 „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“,
mit örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
3. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB
wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet wurden.
4. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
6.
Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss hat sich der
Geltungsbereich nach Westen und Südosten erweitert.