- Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bezugsvorlage Nr. WP 16-21/0386
Sachverhalt
/ Begründung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 28.05.2018 die Aufstellung
der 38. Flächennutzungsplanänderung (FNP) Pente gemäß § 2, Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 46/3, der Flur
6, Gemarkung Pente. Derzeit sind die Flächen des Plangebietes im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt. Im Zuge der Bearbeitung wurden die Flächen minimal nach Westen und
Südosten erweitert, um die erforderlichen Flächen für die zukünftige Nutzung
abzusichern.
Auf der landwirtschaftlichen Hofstelle
,,Hartkemeyer" findet derzeitig eine ökologisch nachhaltige Bearbeitung
der landwirtschaftlichen Flächen statt.
Zweck der gemeinnützigen „Gemeinschaftsstiftung
Hof Pente“ ist die Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes,
Bildung und Erziehung einschließlich der Berufsausbildung sowie das bürgerschaftliche
Engagement im Verfolgen dieser Zwecke. Grundlage der Stiftungstätigkeit ist das
gemeinschaftsgetragene Bemühen um eine ökologisch sinnvolle Nutzung forst- und
landwirtschaftlich genutzter Flächen und um eine alternative Handlungs- und
Natur-Pädagogik.
Diese Grundlagen sollen nunmehr durch ein Modellprojekt in Form eines
Bauernhofkindergartens, einer freien Hofschule ,,Pente” (Allgemeinbildende
Ersatzschule in freier Trägerschaft) und eines berufsschulischen Bereichs (Berufsbildende
Ersatzschule in freier Trägerschaft) (mit ca. 100 - 120 Schülern und Auszubildenden)
erweitert werden.
Um den Standort entsprechend entwickeln zu können ist es erforderlich, diese Flächen zukünftig als "Sonderbaufläche" mit der Zweckbestimmung "Schulische und frühkindliche Bildungseinrichtungen mit ökologischem Schwerpunkt in der Landwirtschaft" sowie „ökologische Landwirtschaft“ und einer Fläche "für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" im Flächennutzungsplan darzustellen.
Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes führt die Stadt Bramsche
die Aufstellung zum
Bebauungsplanes Nr. 167 „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“ durch. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes konkretisiert die Planung.
Für die
Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wurde
eine Umweltprüfung einschließlich spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und
Eingriffsregelung durchgeführt. Das Ergebnis wurde in den Umweltbericht, der
Bestandteil der Begründung ist, eingearbeitet.
Der gesamte Bereich befindet sich im
Landschaftsschutzgebiet OS 50 ,,Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker
Hügelland” in einer ausgewiesenen Pufferzone.
Die zukünftige Nutzung in Form einer landwirtschaftlichen Hofschule
steht den Ausweisungen eines Vorsorgegebietes für die Landwirtschaft bzw. der
Erholung nicht entgegen, da entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen
worden sind.
Die Stadt Bramsche hatte zunächst die Befreiung von den Regelungen der
LSG-Verordnung über einen Befreiungsantrag angestrebt. Als Ergebnis eines
Erörterungsgesprächs beim Landkreis Osnabrück am 07.08.2019 hält der Landkreis
eine Befreiung gem. § 6 Abs. 3 von der LSG-Verordnung für nicht möglich. Nach
Auffassung des Landkreises ist die Überlagerung eines LSG mit einem
Bebauungsplan nicht rechtssicher, so dass eine Herausnahme des
Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung aus dem LSG notwendig ist. Der Löschungsantrag
wurde zwischenzeitlich beim Landkreis eingereicht, so dass das erforderliche
Verfahren auf den Weg gebracht wurde.
Eine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung)
und § 4 Abs. 1 BauGB (Trägerbeteiligung) wurde durchgeführt.
Die eingegangenen
Anregungen und Hinweise wurden in die Flächennutzungsplanänderung und in die
Begründung aufgenommen.
Es wird empfohlen,
die vorliegende 38. Änderung des Flächennutzungsplanes Pente, einschließlich Begründung
und Umweltbericht anzunehmen und die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB findet im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes statt.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Entwurf zur 38. Änderung des Flächennutzungsplanes
(FNP) –Pente und der Entwurf der Begründung
werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
2.
Der Entwurf zur 38. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) Pente und der
Entwurf der Begründung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt.
3.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1 a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
4.
Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.
5.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, werden gemäß §
4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung
aufgefordert.
6.
Gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss wurde der Geltungsbereich nach Westen und Südosten erweitert.