Sachverhalt / Begründung:
Herr Florian Kruckmann hat seit dem 01.10.2018
keinen Wohnsitz im Ortsteil Hesepe mehr. Zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit
gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung
für den Ortsrat, ein Wohnsitz im entsprechenden Ortsteil.
Durch seinen Wegzug aus dem Gebiet des
Ortsteils Hesepe hat Herr Kruckmann somit seine Wählbarkeit für den Ortsrat Hesepe
verloren.
Nach § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Ortsrat das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Sitzverlustes zu Beginn seiner
nächsten Sitzung durch Beschluss festzustellen. Dem betroffenen
Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mandat endet
mit diesem Beschluss.
Da bei der Ortsratswahl 2016 für den Wahlvorschlag Bündnis 90 / Die Grünen kein weiterer Nachrücker für den Wahlbereich 5 (Hesepe) gewählt worden ist, bleibt der Sitz im Ortsrat unbesetzt.
Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Herr Florian Kruckmann durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.