Betreff
Mandatsverlust durch Verlust der Wählbarkeit im Ortsrat Hesepe
Vorlage
WP 16-21/0673
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Herr Florian Kruckmann hat seit dem 01.10.2018 keinen Wohnsitz im Ortsteil Hesepe mehr. Zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung für den Ortsrat, ein Wohnsitz im entsprechenden Ortsteil.

 

Durch seinen Wegzug aus dem Gebiet des Ortsteils Hesepe hat Herr Kruckmann somit seine Wählbarkeit für den Ortsrat Hesepe verloren.

 

Nach § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Ortsrat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Sitzverlustes zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch Beschluss festzustellen. Dem betroffenen Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mandat endet mit diesem Beschluss.

 

Da bei der Ortsratswahl 2016 für den Wahlvorschlag Bündnis 90 / Die Grünen kein weiterer Nachrücker für den Wahlbereich 5 (Hesepe) gewählt worden ist, bleibt der Sitz im Ortsrat unbesetzt.


Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Herr Florian Kruckmann durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.