Betreff
Neufassung der Satzung der Stadt Bramsche über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Vorlage
WP 16-21/0651
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

 

I.        Einführung

Der Rat der Stadt Bramsche hat in seiner Sitzung am 30.09.2010 die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

Die damaligen Gebührensätze wurden extern durch die Fa. Schneider & Zajontz kalkulatorisch ermittelt.

In der Zeit vom 21.07. bis 29.07.2014 fand eine überörtliche Prüfung der Stadt Bramsche hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Märkte durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRH) statt. Mit Schreiben vom 23.03.2015 wurde der Abschlussbericht des LRH vorgelegt. Im Ergebnis stellt der LRH fest, dass die Gebührensätze nicht rechtssicher kalkuliert wurden.

Der Verwaltungsausschuss und der Rat der Stadt Bramsche wurden in den Sitzungen am 02.07. und 09.07.2015 über das Prüfungsergebnis des LRH ausführlich informiert. Auf das Prüfungsergebnis wird daher nicht mehr eingegangen.

 

Im Mai 2015 wurde die Fa. Schneider & Zajontz über die mangelhafte Kalkulation informiert und aufgefordert, diesen Mangel durch eine Neukalkulation zu beseitigen.

Nach längerem Schriftwechsel mit der Firma wurde Ende 2015 eine Erweiterung der Neukalkulation auf eine zweijährige Betriebsabrechnung und eine zweijährige Kalkulation vereinbart.

 

 

II.      Betriebsabrechnung für die Jahre 2014 und 2015

 

Ab März 2016 wurde begonnen, für eine Betriebsabrechnung für die Jahre 2014 und 2015, die erforderlichen Unterlagen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammen zu tragen, um so die erforderlichen Grundlagen für eine Neuberechnung zu schaffen.

Die Betriebsabrechnung der Vorjahre ist erforderlich, um eine Kostenunterdeckung oder eine Kostenüberdeckung ermitteln zu können.

 

Zu den Grundlagen gehört auch die Ermittlung der gesamten Personalkosten, die bei der Erstkalkulation nicht voll berücksichtigt wurden. Hierauf wurde in der damaligen Vorlage-Nr. 487/WP 06-11 vom 26.08.2010 (Seite 2) ausdrücklich hingewiesen. Dadurch sollte die damalige Gebührenerhöhung so gering wie möglich gehalten werden. Doch dies monierte der LRH ausdrücklich.

 

Die kalkulatorische Verzinsung wurde von der Verwaltung ermittelt und mit einem Mischzinssatz von 4,37 % (2014) und 4,2 % (2015) festgesetzt.

 

Der Abzug des öffentlichen „Grünwert“-Anteils wurde im Gegensatz zur Erst-kalkulation von 15 % auf 10 % herabgesetzt. Bei der Erstkalkulation sollte durch den hohen „Grünwert“ der Deckungsbedarf ebenfalls gering gehalten werden. Auch hierauf wurde in der o.g. Vorlage (Seite 6) hingewiesen. Beide städtischen Friedhöfe liegen im Außenbereich der Stadt Bramsche und weisen keinen parkähnlichen Charakter auf, der einen höheren „Grünwert“-Anteil rechtfertigen würde. Der 10%ige Abzug wird ausschließlich von den Kosten der Grabnutzung abgezogen und schlägt somit nur mit 8.359,10 € (2014) und 10.604,21 € (2015) zu buche.

 

Weitere Unterlagen bzw. Grundlagen für die Betriebsabrechnung 2014/2015 waren die Friedhofssatzung vom 28.10.2006 i.d.F. vom 30.09.2010, die Friedhofsgebührensatzung vom 30.09.2010, der Prüfungsbericht des LRH vom 23.03.2015, die Teilergebnisrechnung für das Produkt „städt. Friedhöfe“ 2014 und 2015, die Aufstellung zu den Inneren Verrechnungen für den Betriebshof, die Statistik zu den Bestattungszahlen und den eingegangenen Gebührenerlösen, Lagepläne der Friedhöfe und Pläne für die Kapellen, die Anlagennachweise über das vorhandene Vermögen zum 31.12.2014 und 31.12.2015, die Angaben zur Größe und Anzahl der Friedhöfe und der Gedenkstätten sowie die Angaben zu den Vorhalte- und den Überhangflächen.

 

Während in der Betriebsabrechnung aus dem Jahre 2010 Gesamtkosten in Höhe von rd. 95.350,- € angesetzt wurden, wurde nunmehr für das Jahr 2014 ein gebührenfähiger Deckungsbedarf von 136.784,36 € und für das Jahr 2015 ein gebührenfähiger Deckungsbedarf von 153.021,31 €, nach Abzug der nicht gebührenfähigen Kosten, ermittelt.

 

Dem standen im Jahr 2014 Gebühreneinnahmen in Höhe von 54.549,- € und im Jahr 2015 Gebühreneinnahmen in Höhe von 65.201,- € entgegen.

 

So entstand im Jahr 2014 eine Kostenunterdeckung von 82.235,36 € und im Jahr 2015 eine Kostenunterdeckung von 87.820,31 €.

 

Die Betriebsabrechnung für die Jahre 2014 und 2015 ist dieser Vorlage als Anlage I beigefügt.

 

 

III.    Gebührenkalkulation für die Jahre 2018/2019

 

In § 13 Abs. 4 des Nds. Bestattungsgesetzes wurde festgelegt, dass der Friedhofsträger für die Benutzung des Friedhofes Gebühren nach den Vorschriften des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) zu erheben hat.

Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Friedhöfe decken, jedoch nicht überschreiten. Dabei bilden die Friedhöfe Achmer und Sögeln eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bramsche. Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG ergibt sich das Kostendeckungsgebot. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass die Gebühren so zu kalkulieren sind, dass das veranschlagte Gesamtgebührenaufkommen die gesamten voraussichtlichen Kosten des Friedhofes erreicht. Angestrebt ist also, dass der Gebührenhaushalt nicht aus dem allgemeinen Haushalt subventioniert wird.

Gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sollen Kostenunterdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre ausgeglichen werden. Die Feststellung erfolgte im Januar 2018.

 

Neben den bereits unter II genannten Unterlagen wurden für die Gebührenkalkulation die gesamten Personalkosten für die Jahre 2018 und 2019 ermittelt.

 

Seitens der Verwaltung wurden die kalkulatorischen Zinssätze auf 2,40 % (2018) und auf 1,99 % (2019) ermittelt und festgelegt.

 

Ferner lagen der Teilergebnishaushalt für das Produkt „städtische Friedhöfe“ 2018/2019, die Statistik zu den Bestattungszahlen und den eingegangenen Gebührenerlösen von 2012 bis 2017, die Anlagenhinweise über das vorhandene Vermögen zum 31.12.2016 und die Gebührenkalkulation von Juni 2010 zu Grunde.

 

In der Gebührenkalkulation 2018/2019 wird der gebührenfähige Deckungsbedarf ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen auf 161.610,48 € (Mittelwert), nach Abzug der nicht gebührenfähigen Kosten, festgelegt.

Der gebührenfähige Deckungsbedarf erhöht sich mit Ausgleich der Kostenunterdeckung aus den Jahren 2014/2015 (siehe II Betriebsabrechnung 2014/15) um 85.027,84 € (Mittelwert) auf 202.948,33 €.

Dabei wurde diese Summe um den Teil der Personalkosten in Höhe von 43.690,00 € (Mittelwert 2014/2015) bereinigt, die nicht beim Produkt Friedhöfe in 2014/2015 gebucht wurden. Diese Kosten wurden in der letzten Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt und sind in den beschlossenen Gebührensätzen nicht enthalten. Die Kostenunterdeckungen der Jahre 2014/2015 wurden für die Gebührenkalkulation um diese nicht in der Vorauskalkulation berücksichtigten Personalkosten gekürzt.

 

Für die Kalkulation ist grundsätzlich der gebührenfähige Deckungsbedarf mit Ausgleich der Kostenunterdeckung in Höhe von 202.948,33 € anzusetzen.

Dem Friedhofsträger bleibt es gleichwohl überlassen, durch einen Beschluss die Gebühren sozialverträglich zu gestalten und dafür aus dem allgemeinen Haushalt einen Zuschuss an den Friedhofsetat zu geben.

 

In der Verwaltung werden immer wieder Überlegungen angestellt, wie die jährlichen Defizite verhindert werden können. Den größten Kostenanteil stellen die Personalausgaben dar. Der Personaleinsatz auf dem Friedhof in Achmer ist gerademal ausreichend, um die erforderliche „Grundversorgung“ und der „Würde des Friedhofes“ zu halten und zu entsprechen. Während auf dem Friedhof in Sögeln die Pflege der Außenanlagen personell aufgestockt werden muss.

In der nachfolgenden Übersicht der Kalkulationsergebnisse wurden die kalkulierten Gebühren ohne und mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen sowie der jetzt gültigen Gebühr lt. Satzung dargestellt:



Übersicht über die Kalkulationsergebnisse

Leistung

Kalkulierte Gebühr
ohne Ausgleich

von Vorjahres-ergebnissen

Kalkulierte Gebühr
mit Ausgleich

von Vorjahres-
ergebnissen

Gebühr lt. Satzung

Reihengrabstätten

 

 

 

für Verstorbene über 6 Jahre

1.473 €

1.732 €

612 €

für Verstorbene bis zu 6 J. und Totgeburten

1.148 €

1.350 €

477 €

für Urnen

993 €

1.168 €

413 €

für anonyme/halbanonyme Urnenbeisetzung

1.336 €

1.571 €

555 €

 

 

 

 

 

 

Wahlgrabstätten

 

 

 

für Erdbeisetzung (pro Grabstelle)

1.559 €

1.833 €

648 €

für 2 Urnenbeisetzungen

2.013 €

2.367 €

872 €

für 4 Urnenbeisetzungen

3.939 €

4.634 €

1.967 €

 

 

 

 

Verlängerungen für:

 

 

 

Erdgrabstätten (pro Grabstelle)

62,36 €./Jahr

73,32 €/Jahr

25,92 €/Jahr

Urnengrabstätte (2 Urnen)

80,52 €/Jahr

94,68 €/Jahr

34,88 €/Jahr

Urnengrabstätte (4 Urnen)

157,56 €/Jahr

185,36 €/Jahr

78,68 €/Jahr

Nutzungsgebühren für:

 

 

 

die Benutzung der Friedhofskapelle

367 €

469 €

171 €

die Benutzung einer Leichenkammer

81 €

103 €

42 €

 

 

 

 

Gebühren für Beisetzungen:

 

 

 

Erdgrab für Verstorbene über 6 Jahre

1.151 €

1.669 €

333 €

Erdgrab für Verstorbene bis zu 6 Jahren

540 €

784 €

193 €

Erdgrab für Totgeburten

103 €

150 €

120 €

Urnengrab

253 €

367 €

95 €

 

 

 

 

Verwaltungsgebühren:

 

 

 

Genehmigung zur Aus- und Umbettung

40 €

40 €

60 €

Umschreibung von Nutzungsrechten

50 €

50 €

30 €

Genehmigung für die Aufstellung von Grabmalen

60 €

60 €

20 €

Ausstellen einer Ersatzurkunde

20 €

20 €

20 €

Genehmigung von sonstigen Anträgen in Friedhofsangelegenheiten

40 €

40 €

10 €

 

Leistung

Kalkulierte Gebühr
ohne Ausgleich
von Vorjahres-
ergebnissen

Kalkulierte Gebühr
mit Ausgleich

von Vorjahres-
ergebnissen

Gebühr lt. Satzung

 

Sonstige Leistungen

 

 

 

 

Abräumen von Gräbern

nach Aufwand

nach Aufwand

40 €

 

Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede weitere angefangene Woche

19 €

19 €

20 €

 

Gedenkschilder

90 €

90 €

40 €

 

Umbettung innerhalb des Friedhofs

 

 

 

 

Verstorbene über 6 Jahre

nach Aufwand

nach Aufwand

nach Aufwand

 

Verstorbene bis zu 6 Jahren

nach Aufwand

nach Aufwand

nach Aufwand

 

Urnen

nach Aufwand

nach Aufwand

nach Aufwand

 

Ausbettung zur Bestattung auf einen anderen Friedhof

 

 

 

 

Verstorbene über 6 Jahre

nach Aufwand

nach Aufwand

nach Aufwand

 

Verstorbene bis zu 6 Jahren

nach Aufwand

nach Aufwand

nach Aufwand

 

Urnen

nach Aufwand

nach Aufwand

nach Aufwand

 

Bei folgenden Gebühren soll nach entstandenem Aufwand abgerechnet werden:

 

  • Abräumen von Gräbern (Sonstige Leistungen)

Bei einer weiteren Belegung einer Grabstelle (z.B. Familien-/Wahlgrab) müssen der Aufwuchs (Blumen, Sträucher etc.) und auch oftmals die Grabsteine (Gründe der Unfallverhütung) entfernt werden. In den Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte diese Arbeiten nicht selbst verrichten oder  in Auftrag geben kann, wird die Friedhofsverwaltung tätig. Die lt. Satzung festgesetzte Gebühr in Höhe von 40,- € deckt in den seltesten Fällen den erforderlichen Aufwand. Diese Gebühr kann man auch nicht kalkulieren, da sich jeder Fall anders darstellt. Die 40,- € wurden auch nur pauschal angesetzt. Die erforderlichen Arbeiten sollen nach Zeit-, Personal- und Maschinenaufwand abgerechnet werden.

 

  • Um- und Ausbettungen

Auch hier kann der Aufwand nicht kalkuliert werden. Je nach Verwesungs- bzw. Zersetzungsgrad sind unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Schutzkleidung für das Personal, Maschineneinsatz, Einschaltung des Gesundheitsamtes etc.), die unterschiedlich hohe Kosten verursachen.

 

Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2018/2019 ist dieser Vorlage als Anlage II beigefügt.

 

 

IV.          Fallbeispiele mit Vergleichsberechnungen

 

Nachfolgend vier Vergleichsberechnungen der am häufigsten vorkommenden Bestattungsarten nach der jetzt gültigen Gebührensatzung sowie der neuen Gebührenkalkulation 2018/2019 zum Einen mit und zum Anderen ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen:

 

Fall 1:  Neuerwerb und Beisetzung in einer 2er-Wahlgrabstelle (Erwachsenen-Sarg)

            mit Nutzung der Leichenkammer und der Kapelle

 

 

Leistung                               lt. jetziger                            mit                                         ohne

                                                Satzung                                                Ausgleich                             Ausgleich

 

2er-Wahlgrab                    1.296,- €                               3.666,- €                               3.118,- €

 

Leichenkammer                                    42,- €                                    103,- €                                    81,- €

 

Kapelle                                    171,- €                                    469,- €                                  367,- €

 

Beisetzung                             333,- €                                1.669,- €                              1.151,- €

 

Gesamt:                               1.842,- €                               5.907,- €                               4.717,- €


Fall 2: Neuerwerb und Beisetzung in einer 2er-Wahlgrabstelle (Urnenbestattung) mit Nutzung der Leichenkammer und der Kapelle

 

Leistung                               lt. jetziger                            mit                                         ohne

                                                Satzung                                                Ausgleich                             Ausgleich

 

2er-Urnen                              872,- €                                2.367,- €                               2.013,- €              

Wahlgrab

 

Leichenkammer                                    42,- €                                   103,- €                                     81,- €

 

Kapelle                                    171,- €                                   469,- €                                   367,- €

 

Beisetzung                               95,- €                                   367,- €                                   253,- €

 

Gesamt:                               1.180,- €                               3.306,- €                               2.714,- €

 

 

 

 

 

 

Fall 3: Neuerwerb und Beisetzung in einer Reihengrabstätte (Erwachsenen-Sarg)

            mit Nutzung der Leichenkammer und der Kapelle

 

 

Leistung                               lt. jetziger                            mit                                         ohne

                                                Satzung                                                Ausgleich                             Ausgleich

 

Reihengrab                             612,- €                               1.732,- €                               1.473,- €

 

Leichenkammer                                     42,- €                                  103,- €                                     81,- €

 

Kapelle                                     171,- €                                 469,- €                                   367,- €

 

Beisetzung                              333,- €                               1.669,- €                               1.151,- €

 

Gesamt:                               1.158,- €                               3.973,- €                               3.072,- €

 

 


Fall 4: Neuerwerb und Beisetzung in einer Reihengrabstätte (Urne)

mit Nutzung der Leichenkammer und der Kapelle

 

 

Leistung                               lt. jetziger                            mit                                         ohne

                                                Satzung                                                Ausgleich                             Ausgleich

 

Urnen-Reihengrab              413,- €                               1.168,- €                                  993,- €

 

Leichenkammer                                     42,- €                                  103,- €                                     81,- €

 

Kapelle                                    171,- €                                   469,- €                                   367,- €

 

Beisetzung                               95,- €                                   367,- €                                   253,- €

 

Gesamt:                                   721,- €                               2.107,- €                               1.694,- €

 

 

 

Die Vergleichsberechnungen zeigen, dass die Sargbestattungen um über das 3-fache mit Ausgleich und ohne Ausgleich um über das 2 ½ -fache gegenüber der jetzigen Gebühr ansteigen.

Die Urnenbestattungen steigen mit Ausgleich fast um das 3-fache und ohne Ausgleich fast um das 2 ½ -fache gegenüber der jetzigen Gebühr an.

 

Wie die kommunalen Friedhofsträger, so sind auch die kirchlichen Friedhofsträger in der Verpflichtung, ihre Friedhofsgebühren zu kalkulieren. Ob und wie dies jeweils erfolgt ist, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung.

In der Anlage III zur Vorlage wurden in einer Tabelle die hauptsächlichen Friedhofsgebühren der Stadt Bramsche (jetziger Stand u. kalkulierte Werte), der kirchlichen Friedhofsträger innerhalb des Stadtgebietes und von den Städten u. Gemeinden Osnabrück, Wallenhorst, Melle, GM-Hütte und Fürstenau gegenübergestellt.

 

Ein direkter Gebührenvergleich zwischen den Friedhofsträgern ist schon aufgrund der Einwohnerzahlen und den örtlichen Gegebenheiten nicht möglich.

Jedoch kann man erkennen, dass zwischen den Gebühren der kommunalen und den kirchlichen Friedhöfen ein erheblicher Unterschied besteht.

Zum Teil ergibt sich der relativ günstige Gebührentarif bei den kirchlichen Friedhöfen auch dadurch, dass ehrenamtliche Kräfte die Friedhofsarbeit erledigen und auch auf Spenden zurückgegriffen werden kann. Diese Vorteile sind bei der Stadt Bramsche und den anderen Kommunen nicht gegeben.

 

Ein Vergleich zwischen den städt. Friedhöfen in Achmer und Sögeln als eine öffentliche Einrichtung und dem kirchlichen Friedhof an der „Osnabrücker Str.“ ist schon aufgrund der Bestattungszahlen nicht möglich.

Während auf dem kirchl. Friedhof „St. Martin“ im Jahr 2018 insgesamt 110 Beisetzungen (37 Sarg- u. 73 Urnenbestattungen) stattgefunden haben, waren es in Achmer und Sögeln insgesamt 50 Beisetzungen (16 Sarg- u. 34 Urnenbestattungen).

 


V.            Fazit

 

Bei der Aufstellung von Friedhofsgebührensatzungen hat der jeweilige Ortsgesetzgeber (Rat) bestimmte Prinzipien zu beachten. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz rechtlich angreifbar sind und die gesamte Satzung möglicherweise für nichtig erklärt wird, falls ein Gebührenbescheid angefochten wird und es zu einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung kommt (Kommentar Hatopp zum NKAG).

 

Der Friedhofsträger muss ermitteln, welche Kosten damit verbunden sind, eine bestimmte gemeindliche Aufgabe zu erbringen. Grundsätzlich sollte derjenige die Kosten der gemeindlichen Leistung bezahlen, der sie verursacht hat bzw. in  Anspruch nimmt. Sind die Kosten so hoch, dass ihre Abwälzung auf den Bürger unzumutbar erscheint, ist politisch zu entscheiden, welchen Anteil an den Kosten der Verursacher (hier der Angehörige) tragen soll. Der Rest muss dann aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Gemeinde getragen werden.

 

Oft werden diese beiden Schritte – unzulässigerweise – miteinander vermengt.

Richtig ist vielmehr folgende Vorgehensweise:

Zuerst sind die tatsächlichen Kosten mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Methoden (Betriebsabrechnung und Kalkulation) zu ermitteln. Stehen diese Kosten fest, dann erst ist zu entscheiden, ob das Tragen der Kosten unter Würdigung sozialer oder öffentlicher Belange dem einzelnen Verursacher zugemutet werden kann.

 

Zu bedenken ist in jedem Fall, dass die Kosten tatsächlich anfallen und bezahlt werden müssen. Entscheidet sich deshalb der Rat dazu, keine kostendeckenden Entgelte zu erheben, weicht er vorm Verursacherprinzip ab: Dann trägt nicht der die Kosten, der für die Entstehung verantwortlich ist, sondern die Allgemeinheit (Kommentar Andreas Moschinski-Wald zum Friedhofsrecht und Kalkulation der Friedhofsgebühren).

 

Seitens der Verwaltung kann daher nur vorgeschlagen werden, die kalkulierten Gebühren  mit Ausgleich von Vorjahresergebnissen gem. der anliegenden Satzung der Stadt Bramsche über die Erhebung von Friedhofsgebühren, einschließlich des Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist, zu beschließen (Anlage IV).

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der anliegenden Satzung der Stadt Bramsche über die Erhebung von Friedhofsgebühren, einschließlich des Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist, wird beschlossen.