Betreff
Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten in Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0613
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Nach dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz (Nds. KiTaG) ist die Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Kindertagesstätten bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden täglich beitragsfrei. Entgelte können danach weiterhin für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren erhoben werden, die in Krippen oder in altersgemischten Kindergartengruppen betreut werden. Gleiches gilt für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres für die acht Stunden täglich überschreitende Betreuungszeit.

Mit dem sogenannten Gute-Kita-Gesetz ist gleichzeitig auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geändert worden. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sind Kostenbeiträge für die Kinderbetreuung jetzt zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern (ohne das Baukindergeld), die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Weitere Kriterien können berücksichtigt werden. Die Gesetzesänderung tritt am 01.08.2019 in Kraft.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

                Erstens wird im Vergleich zu der bisher geltenden Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII           eine bundesweite Pflicht zur Staffelung von Kostenbeiträgen eingeführt. Die bislang            existierende Option für die Länder, aufgrund von Landesrecht von Staffelungen abzusehen,          entfällt. ……… Insbesondere ist bei der Festlegung von Kriterien zur sozialen Staffelung darauf             zu achten, dass Familien mit kleinen und mittleren Einkommen nur proportional zu ihrer                 wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden.

Bisher sah das Nds. KiTaG in seinem § 20 Abs. 1 lediglich eine Sollvorschrift zur Staffelung der Kostenbeiträge vor, weshalb in vielen Gemeinden und auch in der Stadt Bramsche einkommensunabhängige Kostenbeiträge erhoben wurden. Diese sind in Bramsche seit 2015 unverändert und belaufen sich, abhängig von der Zahl der täglichen Betreuungsstunden, auf einen Grundbetrag von 135 € für eine 4-stündige Betreuung zuzüglich je 16,50 € für jede weitere halbe Betreuungsstunde (entspricht somit z. B. 168 € für 5 Stunden täglich). Da die Kindertagesstättenbeiträge im Gegensatz zu den Tagespflegeentgelten, für die der Landkreis gesetzlich zuständig ist, von jeder Gemeinde festgelegt werden, bestehen hier zurzeit erhebliche Unterschiede. In den Landkreisgemeinden, in denen bereits  nach dem Einkommen gestaffelte Kostenbeiträge erhoben  werden, liegen die Spannen für eine fünfstündige Betreuung zurzeit zwischen 80 €  und 170 € in der Gemeinde mit den niedrigsten Beiträgen  und zwischen 159 und
333 € in der Gemeinde mit den höchsten Beiträgen. In Gemeinden ohne Einkommensstaffel liegt die Spanne zwischen 122 € und 197 € für eine 5-stündige Betreuung. Diese erheblichen Beitragsunterschiede bei – schon wegen der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen - weitgehend vergleichbarem Betreuungsangebot legen es nahe, eine Angleichung der Beiträge anzustreben. Der dieser Vorlage anliegende Vorschlag für eine nach dem Einkommen gestaffelte Beitragserhebung ist von einer Arbeitsgruppe  aus Vertretern mehrerer Landkreisgemeinden und des Jugendamtes des Landkreises entwickelt worden,  die auf Initiative der Bürgermeisterkonferenz gebildet worden ist und in der die Stadt Bramsche mitgewirkt hat. Der Vorschlag beinhaltet neben einer Einkommensstaffel auch weiterhin eine Ermäßigung für  Geschwisterkinder, sofern diese ebenfalls beitragspflichtig in einer Kindertagesstätte betreut werden. Er soll insbesondere den Gemeinden als  Empfehlung  dienen, die zum 01.08.2019  einkommensgestaffelte Beiträge einführen. Im Interesse der Eltern, denen die bestehenden Beitragsunterschiede schwer zu vermitteln sind, wäre eine weitere Angleichung der Beiträge in den Landkreisgemeinden, wie sie vergleichbar bei den Entgelten für die Tagespflege bereits besteht, sicherlich sinnvoll.

Auf Bramsche bezogen ergibt sich für mittlere Einkommen eine maßvolle Erhöhung von zurzeit 168 € auf 175 € (bei Einkommen bis 50.000 €) bzw. 200 € (bei Einkommen bis 60.000 €) bei 5-stündiger Betreuung, welche dem Regelfall entspricht. Im Interesse einer möglichst einfachen und eindeutigen Bestimmbarkeit wird das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (unter Abzug der Kinderfreibeträge und des Baukindergeldes) als maßgeblich zugrundegelegt.

Zur Veranschaulichung siehe folgende Berechnungsbeispiele für Betreuungszeiten bis zu 8 Stunden täglich, die aber bei Krippenkindern sicher die Ausnahme bleiben werden:

Ein-kom-mens-stufe

Zu versteuerndes

Familien-

einkommen

Monatlicher Elternbeitrag

Zusätzlicher

EB pro 30 Min.
(In den Tabellenwerten bereits enthalten.)

4 Std.

5 Std.

6 Std.

7 Std.

8 Std.

I

bis 30.000 € 

100 €

125 €

150 €

175 €

200 €

12,50 €

II

30.001 € bis 40.000 €

120 €

150 €

180 €

210 €

240 €

15,00 €

III

40.001 € bis 50.000 €

140 €

175 €

210 €

245 €

280 €

17,50 €

IV

50.001 € bis 60.000 €

160 €

200 €

240 €

280 €

320 €

20,00 €

V

60.001 € bis 70.000 €

180 €

225 €

270 €

315 €

360 €

22,50 €

VI

über 70.000 €

200 €

250 €

300 €

350 €

400 €

25,00 €

Geschwisterermäßigung:

50 % Ermäßigung für Geschwisterkinder, die eine Tageseinrichtung nach § 1 Abs. 2 KitaG beitragspflichtig besuchen und das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Da die Stadt Bramsche selbst nicht Träger kommunaler Kindertagesstätten ist,  fließen die  Kostenbeiträge zunächst den freien Trägern der Kindertagesstätten zu  und vermindern insoweit das von der Stadt Bramsche gemäß den sogenannten  Defizitverträgen zu erstattende Betriebskostendefizit. Die  Elternbeiträge werden daher auch nicht durch eine Gebührensatzung festgelegt, sondern nach Anhörung der Träger, die bereits erfolgt ist, von der Stadt durch Ratsbeschluss einheitlich festgesetzt. 

Zur Klarstellung wird auch darauf hingewiesen, dass  für die Beitragsfreiheit der Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres nach der gesetzlichen Regelung  allein das Alter maßgeblich ist und Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres damit unabhängig davon beitragspflichtig sind, ob die Betreuung in einer Krippengruppe oder in einer altersgemischten Kindergartengruppe erfolgt. Die Beitragsfreiheit für Kinder über drei Jahre bleibt selbstverständlich unberührt, da lediglich für eine acht Stunden überschreitende Betreuungszeit ein einkommensabhängiger Beitrag pro 30 Min. anfällt.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass auch die Höchstbeiträge bei weitem nicht kostendeckend sind, so dass keine „Quersubventionierung“ der niedrigeren Beitragsstufen erfolgt. In jedem Fall wird der Großteil der Kosten für die Kinderbetreuung weiterhin aus öffentlichen Haushaltsmitteln getragen.

 

Finanzielle Auswirkungen der Einführung der Beitragsstaffel

Die finanziellen Auswirkungen lassen sich zurzeit nur überschlägig abschätzen, da bisher ja keine  gesicherten Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse der Beitragspflichtigen vorliegen. Geht man davon aus, dass im nächsten Kindergartenjahr rund 300 Kinder unter drei Jahren in Kindertagesstätten betreut werden und legt man einen durchschnittlichen Kostenbeitrag in Höhe von 187 € für eine 5-stündige Betreuung zugrunde (Mittelwert aus den Einkommensstufen III und IV), dann beliefe sich das jährliche Gesamtaufkommen auf rund  670.000 €. Dem stünde bei gleichen Kinderzahlen und einem Beitrag von zurzeit durchschnittlich 168 € für eine 5-stündige Betreuung ein Vergleichsbetrag von rund 600.000 € gegenüber. Das wäre eine Steigerung des Gesamtaufkommens um rund 70.000 € oder ca. 11,7 %. Die absoluten Zahlen werden jeweils etwas geringer sein, da die Auswirkungen der Geschwisterermäßigung nicht berücksichtigt werden konnten.

Dem stehen nach den bislang vorliegenden Abrechnungen der Träger von Kindertagesstätten bereits für das Vorjahr 2018 laufende Brutto-Gesamtkosten je Platz in Höhe von rund 9.400 € gegenüber. Die aktuellen Tarifsteigerungen sind darin noch nicht berücksichtigt. Im Vergleich dazu betrugen die laufenden Betriebskosten pro Platz im Jahr 2015, in dem die Beiträge letztmals angehoben wurden, noch rund 8.750 €. Kosten für Investitionen in Kindertagesstätten sind darin jeweils nicht enthalten. Das ist eine Kostensteigerung um rund 7,4 %, für die neben allgemeinen Tarifsteigerungen weitere Faktoren, wie zusätzliches Fachpersonal (Drittkräfte in Krippengruppen, erweiterte Betreuungszeiten),  zusätzliche Hauswirtschaftskräfte für Mittagsverpflegung etc. verantwortlich sind.

Bereits bei Einführung der Defizitfinanzierung bestand ein allgemeiner Konsens zwischen Gemeinden und Trägern von Kindertagesstätten, dass die Elternbeiträge grundsätzlich etwa 25 % der laufenden Brutto-Gesamtkosten des Kindertagesstättenbetriebs decken sollten. Diese unverbindliche Richtgröße, die u. a. auch der Landesrechnungshof bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Kindertagesstätten zugrunde gelegt hat, ist auch bei früheren Anpassungen der Beiträge berücksichtigt worden. Geht man von den oben genannten Zahlen aus, dann beträgt der Kostendeckungsgrad bei einem durchschnittlichen Beitragsaufkommen von ca. 2.016 € pro Platz   (168 € x 12 Monate) zurzeit nur rund 21,4 %. Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Beiträge würde er bei einem durchschnittlichen Beitragsaufkommen von ca. 2.244 € pro Platz (187 € x 12 Monate) auf der Basis der Kosten des Jahres 2018 mit 23,9 % noch unter 25 % liegen. Gleichwohl wird empfohlen, wegen der noch ungesicherten Zahlenbasis zunächst die hier vorgeschlagene Beitragsstaffel einzuführen und das tatsächliche Beitragsaufkommen ebenso wie die Kostenentwicklung laufend zu überprüfen.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten zu entrichtende Entgelte werden gemäß der Anlage zu dieser Vorlage festgesetzt.