Sachverhalt / Begründung:
Mit Bescheid vom 30.10.
1964 hat der damalige Landkreis Bersenbrück mit der Zustimmung des damaligen
Regierungspräsidenten in Osnabrück die Genehmigung für die Anlegung eines
Campingplatzes auf einem nicht bekannten Teilstück des Flurstücks 47/2, Flur
10, Gemarkung Kalkriese genehmigt. Der Campingplatz war mit den dafür
vorgesehen Sanitäranlagen ursprünglich als Campingplatz für 100 Einheiten
ausgelegt. Diese wurden im Laufe der Jahre um 95 Einheiten überschritten, für
die allerdings die erforderlichen sanitären Einrichtungen fehlten. Laut
Schreiben vom 12.03.1974 hielt der damalige Regierungspräsident in Osnabrück
die Beibehaltung des Campingplatzes in der Größenordnung von 195 Einheiten nur
dann für vertretbar, wenn für das vorhandene Campingplatzgebiet ein
Bebauungsplan aufgestellt würde. Der Rat der Stadt Bramsche hat daher in seiner
Sitzung am 29.08.1974 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Campingplatz
Waldwinkel“ beschlossen. Danach sollte der eigentlich ca. 5 ha große
Campingplatz als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Campingplatz“
festgesetzt werden. Aufgrund textlicher Festsetzung sollte das Abstellen von
Wohnwagen und Mobilheimen bis zu 40 m² Grundfläche bei einer Mindestgröße der
Standplätze von 80 m² zulässig sein. Der Bebauungsplan Nr. 32 „Waldwinkel“
wurde in der Sitzung am 19.10.1978 durch den Rat der Stadt Bramsche als Satzung
beschlossen und danach der Bezirksregierung Weser-Ems, Außenstelle Osnabrück
zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wurde mit Verfügung der
Bezirksregierung vom 12.02.1979 versagt und der Bebauungsplan ungenehmigt
zurückgegeben. Gründe für die Untersagung der Genehmigung waren eine teilweise
fehlende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sowie ein Verstoß gegen eine
frühere Landschaftsschutzgebietsverordnung). Eine Überarbeitung des
Bebauungsplanes Nr. 32 auf der Grundlage der Versagensgründe wurde danach allerdings
nicht weiter verfolgt, die Gründe sind nicht bekannt. Da die nach B-Plan
zulässigen Mobilheime keiner Genehmigung bedurften, fiel dies weder bei der
Stadt, noch beim Landkreis auf.
Im alten
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bramsche war das Gelände des Campingplatzes
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Zeltplatz“ dargestellt. Der derzeit
rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bramsche weist den Bereich des
Campingplatzes und angrenzende Bereiche als Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Erholung/Camping“ aus.
Entgegen dem (teilweise) genehmigten
Nutzungszweck sind auf dem Campingplatzgelände im Laufe der vergangenen Jahre
ortsfeste Gebäude entstanden, die sowohl als Wochenend- und Ferienhäuser als
auch dem Dauerwohnen dienen. Darüber hinaus sind auf dem Gelände des
Campingplatzes stehende Wohnwagen soweit umbaut und eingehaust, dass sie in der
Örtlichkeit ebenfalls bereits als ortsfeste Bauten einzustufen sind und nach
baurechtlichen Vorschriften nicht mehr die Voraussetzungen als mobile Wohnheime
erfüllen. Für die vorgenannten Wohnanlagen liegen keine Genehmigungen nach
Bauordnungsrecht vor. Aufgrund der vorliegenden Situation ist es unbedingt
erforderlich, den Bereich des jetzigen Campingplatzgeländes durch die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ einer
geordneten städtebaulichen und landschaftsverträglichen Entwicklung zuzuführen.
Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes umfasst sowohl das
Campingplatzgelände, als auch die damit verbundenen Nebenanlagen wie
Spielplatz, Teichanlage, Pflanzenkläranlage und Teile der ebenfalls
ungenehmigten Reisemobil-Stellplätze westlich des Campingplatzes. Der genaue
Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan kenntlich gemacht.
Bei der
Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 soll an den bisherigen Festsetzungen
des nicht in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 32 „Campingplatz Waldwinkel“
festgehalten und kein Wochenendhausgebiet festgesetzt werden. Die Verwaltung
beabsichtigt nicht, den Gremien vorzuschlagen, die ungenehmigten
Baumaßnahmen nachträglich zu legalisieren. Dies trifft insbesondere auf die
zuletzt bewusst illegal errichteten Wochenendhäuser zu, die teilweise bereits
an Dritte verkauft wurden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171
„Campingplatz Kalkriese“ umfasst ca. 6,34 ha und geht weit über den
Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 32 „Campingplatz
Waldwinkel“ hinaus. Ebenso findet heute die Berücksichtigung der Belange der
Umwelt, des Natur- und Artenschutzes in der Bauleitplanung eine ganz erheblich
größere Bedeutung als dieses früher der Fall war. Dementsprechend ist bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes eine Umweltprüfung durchzuführen, die aufgrund
der Tatsache, dass das Gelände schon bebaut ist, allerdings nicht so umfänglich
wie bei einer Neuplanung sein muss. Im Rahmen der Umweltprüfung werden aufgrund
der Lage des Plangebietes im Landschaftsraum Aussagen zum Artenschutz (z.B.
Fledermäuse, Avifauna, Amphibien, Libellen, geschützte Pflanzen und Biotope
etc.) erforderlich. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht
zusammenzufassen. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, dass zumindest ein Teil
der durch die Planung entstehenden Kosten vom Grundstückseigentümer und/oder
Pächter des betroffenen Campingplatzes übernommen werden. Die Höhe der
Kostenübernahme ist gesondert in einem städtebaulichen Vertrag zu klären.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist
die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB erforderlich.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB zu
unterrichtet und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Beschlussvorschlag:
- Der Bebauungsplan Nr. 171 „Campingplatz Kalkriese“ wird gemäß § 2
Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Dabei werden die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
- Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB wird durchgeführt.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gemäß § 4 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung,
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
- Der genaue Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet.