- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Sachverhalt / Begründung:
Bei der Stadt Bramsche ist ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten
Verfahren gem. § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) eingegangen. Geplant
ist die Umnutzung einer ehemaligen Hofstelle zu einem Mehrfamilienhaus mit 7
Wohneinheiten einschl. notwendiger Stellplätze an der Linkenstraße im Ortsteil Engter. In diesem Bereich
existiert kein Bebauungsplan, die Verwaltung hat zunächst fristwahrend das
Einvernehmen gem. § 36 i.V.m. § 34 BauGB versagt. Aufgrund des unmittelbaren
Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe liegt in diesem Bereich eine klassische
Gemengelage vor.
In einem Umkreis von rd. 200 m befinden sich u.a. ein Metallbaubetrieb, eine
Landmaschinenreparaturwerkstatt, ein Elektro- und Sanitärbetrieb sowie eine
kleinere Tischlerei, die zum Teil emittierende Betriebe darstellen. Der in der
Anlage zur Vorlage dargestellte Planbereich stellt sich zur Zeit als Mischgebiet
mit einer (noch) ausgewogenen Mischung von Wohnen und Gewerbe dar. Durch die
deutliche Verdichtung der Wohnbebauung, die durch den vorliegenden Bauantrag
geplant ist, steht zu befürchten, dass das Mischgebiet sich in Richtung eines
faktischen Wohngebietes entwickelt, was wiederum negative Auswirkungen auf die
Entwicklung vorhandener Gewerbebetriebe haben könnte.
Für eine ganzheitliche Betrachtung und Steuerung der Gemengelage
erstreckt sich der vorgeschlagene Geltungsbereich entlang der Vördener Straße
bzw. Venner Straße bis an den Zubringer der B 218 und umfasst eine Gesamtfläche
von rd. 13 ha. Im Norden befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb, der
aufgrund seiner Viehhaltung gutachterlich hinsichtlich Gerüchen zu beurteilen
ist. Dort befinden sich auch zwei denkmalgeschützte Gebäude mit tlw. gastronomischer
Nutzung. Im Westen und Süden des Plangebietes besteht entlang der Vördener
Straße bzw. Venner Straße eine gemischte Nutzung aus Wohnen, Einzelhandel,
Dienstleistungen und Gewerbe. Ansonsten umfasst der Geltungsbereich ehemalige
Hofstellen, die zum Wohnen bzw. für die Unterbringung von Handwerksbetrieben
genutzt werden, und dem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Grünland.
Vor dem Hintergrund der örtlichen Gemengelage und ausgelöst durch den
jetzt vorliegenden Bauantrag empfiehlt die Verwaltung die Aufstellung eines
Bebauungsplanes. Im Zuge des Planverfahrens ist eine genaue Bestandsaufnahme
mit Dokumentation der Immissionssituation erforderlich. Ziel ist es, die
Nutzungen im Plangebiet städtebaulich zu ordnen und planungsrechtlich zu
sichern und zu einem ausgeglichenen Miteinander der unterschiedlichen Nutzungen
zu kommen. Die ersten Überlegungen der Bauverwaltung gehen dahin, den
nördlichen Geltungsbereich in Richtung eines MD (Dorfgebiet) zu entwickeln und
den südlichen Bereich als Mischgebiet (MI). Nach erster Einschätzung sind aber
nicht alle Betriebe bzw. Betriebsteile mischgebietsverträglich. Vor diesem
Hintergrund erwägt die Verwaltung, das Mischgebiet gem. § 1 (10) BauNVO zu
gliedern und für bestimmte Betriebe bzw. Betriebsteile eine sog.
„Fremdkörperfestsetzung“ zu treffen, die diesen Betrieben bzw. Betriebsteilen
einen überwirkenden Bestandsschutz verschafft. Parallel ist auf Grundlage
einzuholender Gutachten über das vertretbare Maß zusätzlicher Wohnbebauung zu
entscheiden. Die Bauverwaltung erwägt, den Gremien eine Begrenzung der Zahl der
Wohneinheiten je Gebäude vorzuschlagen, um ein „Kippen“ des Mischgebietes in
eine andere Baugebietskategorie zu unterbinden. Die Bauverwaltung weist darauf
hin, dass es sich bei den vorstehend beschriebenen Planinhalten um erste
Überlegungen handelt, die rechtlich noch zu vertiefen und mit den
Planbeteiligten zu erörtern sind. Die Bauverwaltung geht ferner davon aus, dass
das Planverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen wird und wird dem Rat
vorschlagen, parallel eine Veränderungssperre zu erlassen.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist
durchzuführen. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu
unterrichten.
Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
wird eine Umweltprüfung mit Eingriffsregelung und spezieller Artenschutzprüfung
durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, sowie Maßnahmen
zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft formuliert. Der
genaue Umfang der faunistischen Kartierungen sowie die Abgrenzung des
Untersuchungsraumes selbiger sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
abzustimmen. Das fragmentierte FFH-Gebiet „Mausohr Wochenstubengebiet Osnabrücker
Raum“ (Gebiets Nr. 335) befindet sich mit einer Teilfläche (Kirchturm der
Ev.-Lutherischen Kirchengemeinde Engter) etwa 380 m südlich des
Geltungsbereiches. Es ist eine FFH-Verträglichkeitsvorstudie zu erarbeiten,
welche der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) als Grundlage zur
Verträglichkeitsvorprüfung dient. Im Rahmen einer gutachterlichen Beurteilung
werden Verkehrs- und Gewerbelärm als auch der Geruch der Tierhaltungsanlage
abgearbeitet.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes soll die notwendige 39.
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB
durchgeführt. Die Abgrenzung der beiden Geltungsbereiche ist deckungsgleich.
Mit der Vorlage 546 hat die Verwaltung eine Flächennutzungsplanänderung
vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 172 „Linkenstraße" wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung
(SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet.
3.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, werden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur
Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
5.
Der genaue Geltungsbereich liegt in den Fluren 11
und 12 der Gemarkung Engter und ist im beiliegenden Kartenausschnitt kenntlich
gemacht.