- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen der 39. Flächennutzungsplanänderung
– Ortsteil Engter soll die Überplanung einer Gemengelage vorbereitet werden. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt
sich mit einer Größenordnung von rd. 13 ha entlang der Vördener Straße bzw. der
Venner Straße und wird im Norden durch den Zubringer der B 218 und im Osten
durch die Straße „Im Faldieke“ begrenzt. Im Plangebiet treten insb.
Nutzungskonflikte zwischen Gewerbe und Wohnen auf, die aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht im Zuge des Verfahrens durch eine schalltechnische Beurteilung zu
untersuchen sind. Neben einem landwirtschaftlichen Betrieb sind im Norden auch
zwei denkmalgeschützte Gebäude mit tlw. gastronomischer Nutzung Bestandteil des
Geltungsbereiches. Ferner befinden sich dort mehrere ehemalige Hofstellen mit
angrenzenden als Grünland genutzten Flächen.
Planungsanlass ist die Versagung des Einvernehmens zu einem Bauantrag,
der die Umnutzung einer ehemaligen Hofstelle zu mehreren Wohneinheiten
vorsieht. Die beabsichtige Wohnnutzung kann die städtebauliche Gemengelage
verschärfen, wobei der Gewerbe- als auch der Verkehrslärm durch die
Ortsdurchfahrt und die B 218 zu berücksichtigen sind. Aus Sicht der Stadt Bramsche
ist es sinnvoll, die vorhandene Gemengelage durch eine Bauleitplanung zu ordnen
und zu steuern. Nähere Ausführungen dazu finden sich in der Vorlage 547.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt sowohl Mischbaufläche, als auch
Fläche für die Landwirtschaft dar. Die zukünftige Darstellung des Plangebietes
ist im Zuge des Verfahrens auszuarbeiten.
Im Rahmen der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine
Umweltprüfung mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und spezieller
Artenschutzprüfung vorzunehmen. In diesem Verfahrensschritt werden die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. In Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde ist eine FFH-Verträglichkeitsvorstudie zu erarbeiten, da
sich etwa 380m südlich des Geltungsbereiches ein FFH-Gebiet (Kirchturm der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Engter) befindet. Um alle Belange umfassend
abzuarbeiten, werden eine erforderliche schalltechnische Beurteilung des
Verkehrs- und Gewerbelärm, sowie ein Geruchsgutachten im Hinblick auf den im Norden
angesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb beauftragt.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung, die für die
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Ferner sind gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur
Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Diese vorbereitende Bauleitplanung soll in einem Bebauungsplan vertieft
und detailliert ausgearbeitet werden. Parallel zur 39. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan Nr. 172 „Linkenstraße“ aufgestellt
(s. Vorlage 547). Die Geltungsbereiche sind identisch.
Beschlussvorschlag:
1. Die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung mit spezieller Artenschutzprüfung (SAP) und Eingriffsregelung durchgeführt. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
5. Der Geltungsbereich liegt in den Fluren 11 und 12, Gemarkung Engter, und ist im beiliegenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der wirksame Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 39. FNP-Änderung aufgehoben werden.