- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB
Sachverhalt
/ Begründung:
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99
„Südlich des Mittellandkanals“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die
Optimierung der verkehrlichen Erschließung im südlichen Bereich des Industriegebietes
Engter geschaffen. Aufgrund von teilweise bereits erfolgten Grundstücksverkäufen
ist es sinnvoll, die Erschließung den zukünftigen Grundstückszuschnitten bzw. Eigentumsverhältnissen
anzupassen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird aus dem
beigefügten Lageplan ersichtlich und setzt sich aus zwei Teilbereichen
zusammen, die räumlich nicht zusammenhängen.
Anlass der Planung ist die geplante Betriebserweiterung
eines bereits im Industriegebiet Engter ansässigen Betriebes, der einen Kauf
und eine Bebauung der bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen (Flurstücke
7/56, 7/57, 7/58 und 7/60) anstrebt. Im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 99 sind
die e.g. Flächen als Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festgesetzt. Im
Teilbereich I ist eine direkte Anbindung des Betriebsgeländes an die Vördener
Allee (L 78) vorgesehen. Die mögliche zusätzliche Betriebszufahrt erfolgt über
das Flurstück 7/60 durch die Herstellung einer Linksabbiegespur von der L 78.
Die Straßenbauverwaltung als Baulastträger hat bereits ihre Zustimmung für das
Vorhaben gegeben und die weitere Planung der Verkehrsanlage erfolgt in enger Abstimmung.
Da der gesamte südliche Bereich des
Industriegebietes in das Eigentum eines Betriebes übergehen soll, kann im
Teilbereich II die öffentliche Verkehrsfläche reduziert und überplant werden.
Am westlichen Ende der Heywinkelstraße wird eine neue Wendeanlage geschaffen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes wird im
vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt, da die Erschließung des
Gesamtgebietes durch die Planung nicht grundlegend verändert wird. Das Vorhaben begründet auch keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 (4) BauGB mit Umweltbericht (§ 2a BauGB) und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens wird gem.
§ 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen. Ebenso wird auf eine Umweltprüfung
mit Umweltbericht verzichtet. Der Änderungsbereich ist mit der Grundflächenzahl
rechnerisch bereits im Bebauungsplan Nr. 99 als versiegelte Fläche berücksichtigt
und kompensiert worden. Von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten
von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) und § 10a (1) BauGB wird abgesehen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB findet im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gem. § 3 (2) BauGB statt.
Als
Planveranlasser soll der Vorhabenträger durch eine städtebauliche Vereinbarung
die Kosten für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes sowie für die Planung der
Verkehrsanlage (Linksabbiegerspur) und die örtliche Bauüberwachung durch ein
qualifiziertes Ingenieurbüro übernehmen, weiterhin die Baukosten der
Linksabbiegespur. Darüber ist noch eine vertragliche Regelung zu treffen.
Beschlussvorschlag:
1. Die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 99 „Südlich des Mittellandkanals“ wird gemäß
§ 2 (1) BauGB aufgestellt.
2. Die Aufstellung
erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Von einer Umweltprüfung
nach § 2 (4) BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen.
3. Eine frühzeitige
Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wird nicht vorgenommen. Von
einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (1) wird abgesehen.
4. Der Geltungsbereich
der 3. Änderung liegt in der Flur 11 der Gemarkung Engter und setzt sich aus
zwei Teilbereichen zusammen, die im beiliegenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht
sind.
5. Der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 99 „Südlich des Mittellandkanals“ bzw. die 1. Änderung werden
im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt.