Betreff
Widmung von Wegeflächen im Ortsteil Achmer
Vorlage
WP 16-21/0515
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die zu widmenden Flächen werden in der Anlage schwarz umrandet dargestellt.

 

Nach einem abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren in diesem Bereich wird der vorher vorhandene Weg Achmer 7 (2) in einem gesonderten Verfahren eingezogen, weil er in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden war, und die Flächen, auf denen er sich vorher befand, ausschließlich Privateigentum sind. 

 

Um die Erschließung der umliegenden Flächen weiterhin zu gewährleisten, ist es notwendig, im Ausgleich dazu die Widmung auf die o.g. Wegeflächen im Eigentum der Stadt Bramsche zu übertragen, und diese für den land- u. forstwirtschaftlichen Verkehr zu widmen.

 

Die Zuständigkeit für die Widmung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger und Eigentümer ist gegeben.

 

Die Einstufung der Straße erfolgt nach § 47 Nr. 3  Nds. Straßengesetzt (NStrG) als Gemeindestraße, und zwar als Außenbereichsstraße. Das sind Straßen im Außenbereich, die eine Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat.

 

Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Wegeflurstücke 350, 351/1 und 351/2 der Flur 1, und das Flurstück 271 der Flur 26, alle Gemarkung Achmer, werden gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses.