Betreff
Absichtserklärung zur Einziehung eines Weges im Ortsteil Achmer - 7 (4)
Vorlage
WP 16-21/0514
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die einzuziehende Fläche wird in der Anlage schwarz umrandet dargestellt.

 

Die Widmung als Außenbereichsstraße erfolgte mit Aufstellung des Straßenbestandsverzeichnisses von Achmer am 16.05.1969, durch Ratsbeschluss vom 14.06.1983  und Bekanntmachung in den Bramscher Nachrichten am 27.06.1983 wurde die Widmung auf den land- u. forstwirtschaftlichen Verkehr beschränkt.

 

Der Weg ist seit langem völlig zugewachsen und in der Örtlichkeit nicht mehr als Weg auszumachen, für die Zuwegung zu den umliegenden Grundstücken spielt er keine Rolle mehr.

 

Sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer haben im Vorverfahren schriftlich ihre Zustimmung zu der Einziehung gegeben.

 

Die Einziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

 

Die Zuständigkeit für die Einziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben.

 

Sollte  die Absicht zur Einziehung erklärt werden, so ist sie mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Einziehung ortsüblich bekannt zu machen (Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten und auf der Homepage der Stadt Bramsche, und Auslegung zur Einsichtnahme im Rathaus), um jedem, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen oder gar beeinträchtigt fühlt, Gelegenheit zur Einwendung zu geben.

 

Nach der o.g. Mindestfrist sind weitere Beschlüsse derselben Gremien nötig, um das Einziehungsverfahren abzuschließen. Auch dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt  zu machen.

 

Die Einziehung wird wirksam mit dem Tage der Bekanntmachung , spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die Fläche dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beabsichtigt, den im Straßenverzeichnis von Achmer unter der Nr. 7 (4) eingetragenen, land- u. forstwirtschaftlich gewidmeten Weg, bestehend aus dem Flurstück 355 der Flur 1,  Gemarkung Achmer, gemäß § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vollständig einzuziehen. Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses.