Betreff
Absichtserklärung zur Einziehung eines Teilbereiches eines Weges im Ortsteil Achmer 7 (2)
Vorlage
WP 16-21/0508
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die betroffene Wegefläche wird in der Anlage schwarz umrandet kenntlich gemacht. Sie erstreckt sich über eine Länge von ca. 400 Metern.

 

Sie wurde im Rahmen der Aufstellung des Straßenbestandsverzeichnisses für Achmer am 16.05.1969 dem land- u. forstwirtschaftlichen Verkehr gewidmet und als Gemeindeverbindungsstraße eingestuft. Durch Ratsbeschluss vom 20.07.1978 wurde sie „Am Hasenkamp“ benannt. Durch Ratsbeschluss vom 14.06.1983 erfolgte eine Umstufung der Straße in eine Außenbereichsstraße.

 

Durch ein abgeschlossenes Flurbereinigungsverfahren befindet sich die einzuziehende Fläche jetzt auf Privatgrund, der Weg ist zudem in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer haben im Vorverfahren schriftlich ihre Zustimmung zu der Einziehung gegeben.

 

Die Einziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

 

Die Zuständigkeit für die Einziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben. Sollte  die Absicht zur Einziehung erklärt werden, so ist sie mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Einziehung ortsüblich bekannt zu machen (Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten und auf der Homepage der Stadt Bramsche, und Auslegung zur Einsichtnahme im Rathaus), um jedem, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen oder gar beeinträchtigt fühlt, Gelegenheit zur Einwendung zu geben. Nach der o.g. Mindestfrist sind weitere Beschlüsse derselben Gremien nötig, um das Einziehungsverfahren abzuschließen. Auch dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt  zu machen. Die Einziehung wird wirksam mit dem Tage der Bekanntmachung , spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die Fläche dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.

 

Um die Zuwegung zu den Grundstücken weiterhin zu gewährleisten, wird der in der Anlage rot umrandete Bereich dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr in einem gesonderten Verfahren gewidmet, so dass es sich hierbei nur um eine örtliche Verlegung der bisherigen Wegefläche handelt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beabsichtigt, gemäß § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) einen Teilbereich der Straße „Am Hasenkamp“, im Straßenbestandsverzeichnis von Achmer unter der Nummer 7 (2) eingetragen, und aus Teilen der Flurstücke 382/1, 377/1, 376/1, 375, 357/1 und 356, alle Gemarkung Achmer, Flur 1, bestehend, beginnend im Norden ab der östl. Grenze des Flurstücks 352, Flur 1, Gemarkung Achmer, und im Süden endend am Flurstück 271, Flur 26, Gemarkung Achmer, vollständig einzuziehen. Der beigefügte Plan ist Bestandteil des Beschlusses.