Sachverhalt / Begründung:
Die
einzuziehende Fläche wird in der Anlage kenntlich gemacht. Es handelt sich um
das etwa 100 Meter lange, östliche Ende des Weges Nr. 64
(Straßenbestandsverzeichnis von Pente), mit einer Gesamtfläche von 1156m².
Ursprünglich gewidmet wurde der Weg im Rahmen der Aufstellung der
Straßenbestandsverzeichnisse im Dezember 1968. Durch Ratsbeschluss von
26.05.1983 wurde eine Widmungsbeschränkung auf Fahrzeuge der Land- und
Forstwirtschaft ausgesprochen.
Im
Vorverfahren wurden die weiteren Anlieger über die Einziehungsabsicht informiert und um Stellungnahme gebeten.
Die
Eigentümerin des nördlich angrenzenden Waldflurstückes 1/2, Flur 11, Gemarkung
Pente, Frau Marlies Ahlert, ist mit der geplanten Einziehung nicht
einverstanden. Sie führt an, den Weg für die Bearbeitung bzw. Nutzung des
Grundstückes zu benötigen.
Dieser
Einwand von Frau Ahlert wäre begründet, wenn ihr durch die Einziehung das Recht
auf Zufahrt und Zuwegung zu ihrem Grundstück (Anliegergebrauch) vollständig und
ersatzlos genommen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, denn entlang der
westlichen Grenze ihres Waldflurstückes verläuft der Weg Nr. 63, ebenfalls für
Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft gewidmet, durch den die Zuwegung
jederzeit gegeben ist.
Die
Einziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat,
oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen.
Bezüglich
des betreffenden Wegeflurstücks besteht kein allgemeines Bedürfnis für die
Benutzung mehr. Der Weg ist nicht mehr vorhanden, das Flurstück endet am
Mittellandkanal, er stellt also auch keine Durchfahrtmöglichkeit zu einer
weiteren Straße dar. Er ist also als entbehrlich im Sinne der Rechtsprechung
anzusehen.
Zu
den überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls gehören laut Rechtsprechung z.B. auch die
Erleichterung der Straßenbaulast der unterhaltungspflichtigen Körperschaft oder
auch die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch bessere
Erschließung von Feldgrundstücken.
Die
materiellen Voraussetzungen für die Einziehung sind somit erfüllt.
Die
Zuständigkeit für die Einziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist
gegeben.
Der
Ortsrat Pente hat dem Vorhaben in seiner Sitzung am 26.04.2018 zugestimmt unter
der Auflage, dass der Weg auch nach der endgültigen Einziehung im Eigentum der
Stadt Bramsche verbleibt, und der Ortsrat vor einem etwaigen Verkauf der Fläche
gehört wird.
Die Absichtserklärung zur Einziehung laut Vorlage
WP 16-21/0324 wurde vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 29.05.2018
beschlossen. Der Beschluss einschließlich des Planausschnittes wurde am
05.06.2018 in den Bramscher Nachrichten bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass
die Planunterlagen mit der Darstellung der zur Einziehung vorgesehenen
Straßenfläche innerhalb von 3 Monaten, also bis einschließlich 05.09.2018 im
Rathaus der Stadt Bramsche, Hasestr. 11, 49565 Bramsche, Zimmer O.53, während
der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können. Die Bekanntmachung
erfolgte ebenso auf der Homepage der Stadt Bramsche. Bis zum heutigen Tage sind
keine weiteren Bedenken oder Einwände in dieser Angelegenheit eingegangen, so
dass hiermit das Einziehungsverfahren abgeschlossen werden kann.
Die Einziehung wird wirksam mit dem Tage der
Bekanntmachung, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem sie dem
öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.
Beschlussvorschlag:
Das Wegeflurstück 100/2 der Flur 11, Gemarkung
Pente, ein Teilbereich am östlichen Ende des Weges Nr. 64 des
Straßenbestandsverzeichnisses von Pente, wird gemäß § 8 des niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) vollständig eingezogen. Der anliegende Plan ist
Bestandteil des Beschlusses.