Betreff
Einziehung eines Teilbereiches eines Weges im Ortsteil Pente
Vorlage
WP 16-21/0453
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die einzuziehende Fläche wird in der Anlage kenntlich gemacht. Es handelt sich um das etwa 100 Meter lange, östliche Ende des Weges Nr. 64 (Straßenbestandsverzeichnis von Pente), mit einer Gesamtfläche von 1156m². Ursprünglich gewidmet wurde der Weg im Rahmen der Aufstellung der Straßenbestandsverzeichnisse im Dezember 1968. Durch Ratsbeschluss von 26.05.1983 wurde eine Widmungsbeschränkung auf Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft ausgesprochen.

 

Im Vorverfahren wurden die weiteren Anlieger über die Einziehungsabsicht  informiert und um Stellungnahme gebeten.

 

Die Eigentümerin des nördlich angrenzenden Waldflurstückes 1/2, Flur 11, Gemarkung Pente, Frau Marlies Ahlert, ist mit der geplanten Einziehung nicht einverstanden. Sie führt an, den Weg für die Bearbeitung bzw. Nutzung des Grundstückes zu benötigen.

Dieser Einwand von Frau Ahlert wäre begründet, wenn ihr durch die Einziehung das Recht auf Zufahrt und Zuwegung zu ihrem Grundstück (Anliegergebrauch) vollständig und ersatzlos genommen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, denn entlang der westlichen Grenze ihres Waldflurstückes verläuft der Weg Nr. 63, ebenfalls für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft gewidmet, durch den die Zuwegung jederzeit gegeben ist.

 

Die Einziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen.

Bezüglich des betreffenden Wegeflurstücks besteht kein allgemeines Bedürfnis für die Benutzung mehr. Der Weg ist nicht mehr vorhanden, das Flurstück endet am Mittellandkanal, er stellt also auch keine Durchfahrtmöglichkeit zu einer weiteren Straße dar. Er ist also als entbehrlich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.

Zu den überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls  gehören laut Rechtsprechung z.B. auch die Erleichterung der Straßenbaulast der unterhaltungspflichtigen Körperschaft oder auch die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch bessere Erschließung von Feldgrundstücken.

Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung sind somit erfüllt.

 

Die Zuständigkeit für die Einziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben.

 

Der Ortsrat Pente hat dem Vorhaben in seiner Sitzung am 26.04.2018 zugestimmt unter der Auflage, dass der Weg auch nach der endgültigen Einziehung im Eigentum der Stadt Bramsche verbleibt, und der Ortsrat vor einem etwaigen Verkauf der Fläche gehört wird.

 

Die Absichtserklärung zur Einziehung laut Vorlage WP 16-21/0324 wurde vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 29.05.2018 beschlossen. Der Beschluss einschließlich des Planausschnittes wurde am 05.06.2018 in den Bramscher Nachrichten bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass die Planunterlagen mit der Darstellung der zur Einziehung vorgesehenen Straßenfläche innerhalb von 3 Monaten, also bis einschließlich 05.09.2018 im Rathaus der Stadt Bramsche, Hasestr. 11, 49565 Bramsche, Zimmer O.53, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können. Die Bekanntmachung erfolgte ebenso auf der Homepage der Stadt Bramsche. Bis zum heutigen Tage sind keine weiteren Bedenken oder Einwände in dieser Angelegenheit eingegangen, so dass hiermit das Einziehungsverfahren abgeschlossen werden kann.

Die Einziehung wird wirksam mit dem Tage der Bekanntmachung, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.


Beschlussvorschlag:

 

Das Wegeflurstück 100/2 der Flur 11, Gemarkung Pente, ein Teilbereich am östlichen Ende des Weges Nr. 64 des Straßenbestandsverzeichnisses von Pente, wird gemäß § 8 des niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vollständig eingezogen. Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses.