Betreff
Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bramsche
Vorlage
WP 16-21/0439
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt / Begründung:

Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

(Nds. SOG) ist die Gemeinde für ihren Bezirk ermächtigt, zur Abwehr von abstrakten Gefahren Verordnungen zu erlassen. Die bestehende Verordnung über die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bramsche vom 25.03.1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.06.2001, tritt gemäß § 61 Nds. SOG spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Die bestehende Verordnung  ist am 15.04.1999 in Kraft getreten, so dass jetzt der Beschluss einer neuen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bramsche vorgeschlagen wird. Die vorgelegte Neufassung wurde unter Berücksichtigung aufgetretener Einzelfälle und gewonnener Erfahrungswerte während der Laufzeit der bestehenden Verordnung erarbeitet. Gleichzeitig wurde die bestehende Verordnung auf tatsächlich notwendigen Regelungsbedarf überprüft.

 

 

Gegenüber der bestehenden Verordnung enthält die Neufassung die folgenden wesentlichen Änderungen:

 

§ 2 – Begriffsbestimmungen:                         Die Definitionen zu Straßen, Fahrbahnen und Gehwegen wurden unter dem Begriff Verkehrsflächen zusammengefasst.

Die Definition des Grundstücks entfällt, da eine solche bereits § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält.

Die Definition von Fahrzeugen ist gesetzlich nicht geregelt, ergibt sich jedoch aus der Literatur. Demnach dienen Fahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Sachen und nehmen am Verkehr auf der Straße teil.

 

 

§ 3 – Schutz öffentlicher Anlagen:                 Diese Vorschrift wurde gegenüber der bisherige Fassung um ein Übernachtungsverbot, auch in Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen, ergänzt. In der Folge entfällt § 13 der alten Fassung.

 

 

§ 4 – Halten von Hunden:                               Die in der alten Fassung enthaltene Regelung zu sog. gefährlichen Hunden konnten ersatzlos gestrichen werden , da das Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 26.05.2011 in den § 7 ff. Regelungen zum Führen von gefährlichen Hunden trifft.

           

 

§ 5 – Gefahren von Grundstücken:                Die Regelungen zu „Schneeüberhang und Eiszapfen“ - § 5 und „Scharfen und spitzen Gegenständen“ - § 7 sind in den neu gefassten § 5 – „Gefahren von Grundstücken“ eingeflossen. Neu aufgenommen wurde eine Regelung zu in den Verkehrsraum hineinwachsenden Pflanzen, um hier das Vorliegen einer Sondernutzung im Sinne des § 18 des Nds. Straßengesetzes zu konkretisieren.

 

 

Frisch gestrichene Gegenstände

(§ 6 der bisherigen Fassung):                         Die bisherige Regelung zu frisch gestrichenen Gegenständen ist ersatzlos gestrichen worden, da nach Ansicht der Verwaltung kein Regelungsbedarf mehr besteht.

 

Oberflächenwasser

(§ 9 der bisherigen Fassung):                         Die bisherige Regelung konnte entfallen, da gemäß § 96 Abs. 3 des Nds. Wassergesetzes der Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück verpflichtet ist, soweit nicht die Gemeinde einen Anschluss an die Kanalisation (durch die Abwasserbeseitigungssatzung) vorschreibt. In diesem Fall wäre sämtliches auf einem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser unmittelbar in die Niederschlagswasserkanalisation einzuleiten.

 

§ 7 – Anbringung von Hausnummern:           Gemäß § 126 Abs.  des Baugesetzbuches hat der Hauseigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch weder eine Frist für noch eine Art und Weise der Anbringung. Aus Sicht der Gefahrenabwehr sind hier weitergehende Regelungen erforderlich, damit ein bewohntes Haus z.B. im Notfall durch Einsatzkräfte schneller gefunden werden kann. Die bisherige Vorschrift wurde auf den notwendigen Regelungsinhalt gekürzt.

 

§ 11 – Bereitstellen von Sperrmüll:                 In den letzten Jahren haben sich die Beschwerden von Bürgern über Sperrmüllhaufen, die über einen längeren Zeitraum vor Wohnhäusern liegen bleiben, gehäuft. Neben der Tatsache, dass das Stadtbild an den unschönen Sperrmüllablagerungen leidet, bestehen Gefahren für Passanten, wenn durch das Durchsuchen nach brauchbaren Gegenständen durch andere Personen der angrenzende Gehweg verengt und Fußgänger behindert oder gar gefährdet werden.

 

 

 

Die derzeitig gültige Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Stadt Bramsche vom 25.03.1999 ist zum Vergleich als Anlage beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bramsche beschließt die Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bramsche in der nachstehenden Fassung.