Betreff
Bebauungsplan Nr. 167 "Gemeinschaftsstiftung Hof Pente", mit örtlichen Bauvorschriften
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Vorlage
WP 16-21/0387
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Auf der landwirtschaftlichen Hofstelle „Hartkemeyer“ findet derzeitig eine ökologisch nachhaltige Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen statt. Der Hof ist als CSA Hof ausgezeichnet.

 

Diese Grundlagen sollen nunmehr durch ein Modellprojekt in Form eines Bauernhofkindergartens, einer freien Hofschule „Pente“ (Allgemeinbildende Ersatzschule in freier Trägerschaft) und ein Gemeinschaftskolleg „Hof Pente“ (Berufsbildende Ersatzschule in freier Trägerschaft) (mit ca. 100 Schülern) erweitert werden.

 

Für die Umsetzung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Innerhalb des Bebauungsplanes findet eine Differenzierung von überbaubaren Flächen für Schule und Nebengebäude und der Flächen für die Landwirtschaft statt.

 

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Flächen aus dem Flächennutzugsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickeln. Aus diesen Gründen ist parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes die 38. Flächennutzungsplanänderung - Pente durchzuführen.

 

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.

 

Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3 Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde sind umfangreiche Untersuchungen

für die Basis der Erfassung hinsichtlich des speziellen Artenschutz (§ 44 BNatSchG,  6-8 Begehungen) erforderlich. Zu erfassen sind Feld- und Bodenbrüter, Greifvögel, Amphibien, Fledermäuse, Eulenvögel und andere höhlenbewohnende Vogelarten, sofern es sich bei den Baumreihen um Eichen handelt ist auch die Erfassung hierauf angewiesener geschützter Käferarten erforderlich.

Des Weiteren ist eine Biotoptypenkartierung durchzuführen. Angrenzende Kompensationsflächen, bestehende geschützte Wallhecken (gem. § 29 BNatSchG) und angrenzende gem. § 30 BNatSchG „Besonders Geschützte Biotope“ (naturnaher sommerkalter Bach des Berg- und Hügellandes; Erlen- und Eschenwald der Bachauen; Erlen- und Eschen-Quellwald;) zwei naturnahe nährstoffreiche Kleingewässer) sind zu berücksichtigen.

Im Plangebiet selbst kommen Hecken und Baumreihen vor, die nach der Verordnung zum Schutz von Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen im Landkreis Osnabrück geschützt sind.

 

Die entsprechenden Untersuchungen sind über den Zeitraum einer vollen Vegetationsperiode erforderlich. Avifaunistische Kartierungen finden zwischen März und Juli und Fledermauskartierungen zwischen April/Mai und Oktober/November eines Jahr statt. Daher kann mit den Untersuchungen im Geltungsbereich frühestens im Frühjahr 2019 begonnen werden.

 

Der gesamte Bereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet OS 50, „Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ vom 01.11.2009, in einer Pufferzone. Nördlich grenzt die Kernzone des Landschaftsschutzgebietes an. Aus diesem Grunde muss im Zuge des Planverfahrens mit der unteren Naturschutzbehörde abgeklärt werden, in wieweit ein Löschungsverfahren innerhalb des Geltungsbereiches erforderlich ist, oder eine Befreiung erteilt werden kann.

 

Des Weiteren ist die Erschließung des gesamten Areals abzuklären.

 

Der genaue Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet. Nach der fortlaufenden Nummerierung handelt es sich um die Bebauungsplan Nr. 167. Der Bebauungsplan soll unter der Bezeichnung „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“ geführt werden.

Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung der o.g. Ziele den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 167 „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“ zu beschließen. Der genaue Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte gekennzeichnet.