- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sachverhalt / Begründung:
Im
Rahmen der 38. Flächennutzungsplanänderung – OT Pente soll in einem Teilbereich
eine Sonderbaufläche für nachhaltige Entwicklung von ökologischen
landwirtschaftlichen Ackerbau mit Schulstandort auf dem „Hof Hartkemeyer“
in Pente als Modellprojekt abgesichert
werden.
Der
wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich
landwirtschaftliche Flächen dar.
Bei
der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Flächen aus dem
Flächennutzugsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickeln. Aus diesen Gründen ist parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
167 „Gemeinschaftsstiftung Hof Pente“ eine Flächennutzungsplanänderung für den
beigefügten Geltungsbereich durchzuführen.
Auf dem HOF PENTE sollen als Modellprojekt ein BAUERNHOFKINDERGARTEN, die
FREIE HOFSCHULE PENTE (Allgemeinbildende Ersatzschule in freier Trägerschaft)
und das GEMEINSCHAFTSKOLLEG HOF PENTE (Berufsbildende Ersatzschule in freier
Trägerschaft) gegründet werden (mit ca. 100 Schülern). Für diese Nutzungen ist
eine Sonderbaufläche darzustellen, wobei der inhaltliche Übergang zur landwirtschaftlichen
Nutzung bzw. etwaige inhaltliche Überschneidungen im Laufe des Verfahrens zu
klären sind.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines
Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
aufzufordern.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3
Abs. 6, Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde sind umfangreiche
Untersuchungen
für die Basis der Erfassung hinsichtlich des speziellen Artenschutz (§ 44
BNatSchG, 6-8 Begehungen) erforderlich.
Zu erfassen sind Feld- und Bodenbrüter, Greifvögel, Amphibien, Fledermäuse,
Eulenvögel und andere höhlenbewohnende Vogelarten. Sofern es sich bei den
Baumreihen um Eichen handelt, ist auch die Erfassung hierauf angewiesener
geschützter Käferarten erforderlich.
Des Weiteren ist eine Biotoptypenkartierung durchzuführen. Angrenzende
Kompensationsflächen, bestehende geschützte Wallhecken (gem. § 29 BNatSchG) und
angrenzende gem. § 30 BNatSchG „Besonders Geschützte Biotope“ (naturnaher
sommerkalter Bach des Berg- und Hügellandes; Erlen- und Eschenwald der Bachauen;
Erlen- und Eschen-Quellwald, zwei naturnahe nährstoffreiche Kleingewässer) sind
zu berücksichtigen.
Im Plangebiet selbst kommen Hecken und Baumreihen vor, die nach der
Verordnung zum Schutz von Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen im Landkreis
Osnabrück geschützt sind.
Die entsprechenden Untersuchungen sind über den Zeitraum einer vollen
Vegetationsperiode erforderlich. Avifaunistische Kartierungen finden zwischen
März und Juli und Fledermauskartierungen zwischen April/Mai und
Oktober/November eines Jahr statt. Daher kann mit den Untersuchungen im
Geltungsbereich der Planung frühestens im Frühjahr 2019 begonnen werden.
Der gesamte Bereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet OS 50,
„Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland“ vom 01.11.2009, in einer
Pufferzone. Nördlich grenzt die Kernzone des Landschaftsschutzgebietes an. Aus diesem
Grunde muss im Zuge des Planverfahrens mit der unteren Naturschutzbehörde
abgeklärt werden, in wieweit ein Löschungsverfahren innerhalb des
Geltungsbereiches erforderlich ist, oder eine Befreiung erteilt werden kann. Letzteres
ist im Detail mit der UNB abzustimmen, wobei auch hier zu berücksichtigen ist,
inwieweit die Sonderbauflächen inhaltlich Berührungspunkte mit landw. Nutzung
aufweisen.
Zudem ist innerhalb des Verfahrens die Erschließung des gesamten Areals
abzuklären.
Der Geltungsbereich ist in
der anliegenden Karte gekennzeichnet. Nach der fortlaufenden Nummerierung
handelt es sich um die 38. Flächennutzungsplanänderung. Die Zusatzbezeichnung
„Pente“ gibt einen ersten Hinweis auf die örtliche Lage der Änderung. Es ist
möglich, dass der Geltungsbereich im Zuge des laufenden Verfahrens geändert
wird, wenn die Überlegungen des Betreibers zur baulichen Umsetzung weiter
gediehen sind.
Die 38. Änderung des
Flächennutzungsplanes geht ebenso wie der Bebauungsplan Nr. 167 aufgrund eines
privaten Investitionsvorhabens ins Verfahren. Üblicherweise stellt die Stadt
Privaten in diesen Fällen den Aufwand für die Planungsarbeiten in Rechnung. Bei
diesem Projekt stehen allerdings nicht Gewinnerzielungsabsichten im
Vordergrund, sondern Ausgangspunkt der Planung ist der Wunsch, ein Schulprojekt
mit speziellem Schwerpunkt zu etablieren. Das private Vorhaben hat insoweit
(auch) öffentlichen Charakter. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung
vor, die anfallenden Kosten nicht in Rechnung zu stellen.