Betreff
Bebauungsplan Nr. 114 "Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße", 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften
- erneute öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
- Bezugsvorlage WP 16-21/0075 u. WP 16-21/0287
Vorlage
WP 16-21/0376
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bramsche hat am 15.02.2018 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“, mit örtlichen Bauvorschriften, 1. Änderung öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgte in der Zeit vom 26.02.2018 bis einschließlich 29.03.2018.

 

Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 ist der Antrag auf Erweiterung bestehender Betriebsstätten (Lebensmitteldiscounter und Postenbörse) im Kreuzungsbereich „Osnabrücker Straße“ / „Engter Straße“.

Durch die Erweiterung der Verkaufsflächen bis zu 1200 m2 war ein Antrag hinsichtlich der raumordnerischen Auswirkung auf den Einzelhandel beim Landkreis Osnabrück einzureichen. Der Mitteilungsbogen auf Prüfung, ob die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, wurde durch die Stadt Bramsche beim Landkreis Osnabrück, FD Planen und Bauen –Regionalplanung, Ende 2017 eingereicht.

 

Vor Beendigung der Auslegungszeit hat beim Landkreis Osnabrück ein Erörterungsgespräch hinsichtlich der raumordnerischen Beurteilung, die wiederum unmittelbare Auswirkungen auf die Stellungnahme zum ausliegenden Bebauungsplan hat, stattgefunden.

 

In diesem Gespräch wurde folgendes herausgestellt:

Gemäß RROP Teilfortschreibung 2010 sind insgesamt 11.200 qm Verkaufsfläche für den Einzelhandelsstandort „Meyers Tannen“ zulässig. Dies gilt unabhängig davon, dass der rechtskräftige Bebauungsplan derzeit bereits mehr zulässt und die Verkaufsfläche durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 noch erhöht werden wird.

Ziel ist es, den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung zu entsprechen und in diesem Zusammenhang eine positive raumordnerische Beurteilung zu erreichen. Daher wurde Einigkeit darüber erzielt, dass anhand der vorliegenden Baugenehmigungen der tatsächliche Bestand der Verkaufsflächen ermittelt wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Baustoffhandel als Großhandelsbetrieb und auch die bestehenden Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe nicht mit einzurechnen sind.

Nach entsprechenden Recherchen konnte im Ergebnis festgestellt werde, dass die Obergrenze von 11.200 qm Verkaufsfläche für „Meyers Tannen“ unter Beachtung der möglichen bestandsorientierten Erweiterung um max. 10 % sowie der gepalten Erweiterung von Aldi und Postenbörse eingehalten wird. Danach wird zukünftig eine Gesamtverkaufsfläche von 11.830 qm innerhalb des Einzelhandelsstandortes „Meyers Tannen“ zugelassen und festgesetzt.

 

Daraufhin wurde der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 um die übrigen zum Einzelhandelsstandort „Meyers Tannen“ gehörenden Grundstücke (sonstige Sondergebiete SO 1, Famila, und SO 2 ,Bauking, Baumarkt, des Ursprungsplanes) ergänzt, um die Verkaufsflächenzahlen  insgesamt neu zu definieren und im Ergebnis der raumordnerischen Abstimmung entsprechend festzusetzen. Der Grundstückseigentümer des Baumarktes und des Großhandels wurde vorab über die geplante Änderung informiert.

 

Das Plangebiet umfasst somit die Teilgeltungsbereiche 1 und 2, wobei im Teilgeltungsbereich

2 nur die textlichen Festsetzungen zu Verkaufsflächen und Sortimenten gegenüber der Ur­sprungsplanung verändert werden. Damit wird den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung entsprochen. Zudem wird jedem (tatsächlich vorhandenen) Einzelhandelsbetrieb an seinem Standort ein SO-Teilgebiet zugeordnet, jeweils mit der maximal zulässigen Verkaufsfläche, um die hierzu geltenden Vorgaben der Rechtsprechung und des BauGB zu beachten.

 

Zwischenzeitlich liegt eine positive Stellungnahme vom Landkreis Osnabrück zur raumordnerischen Beurteilung hinsichtlich der Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters sowie eines Sonderpostenmarktes im Bereich Meyers Tannen vor. (Schreiben vom 19.04.2018, Anlage zur Vorlage).

 

Alle anderen eingegangenen Stellungnahmen beziehen sich auf redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder aber auch auf die raumordnerische Beurteilung.

 

Aufgrund der vorgenannten Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 4a (3) Satz 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung bzw. Einholung der Stellungnahmen nach § 4 (2) BauGB erforderlich.

 

Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen und öffentlichen Auslegung eingegangen sind, sind in der beigefügten Zusammenfassung der Abwägung dargestellt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, eine erneute öffentliche Auslegung vorzunehmen.

 

Die schalltechnische Beurteilung bedurfte keiner Überarbeitung, sie wurde zusammen mit der Vorlage 287 übersandt und ist nach wie vor aktuell. Sie wird ebenfalls erneut öffentlich ausgelegt. Gleiches gilt für den Umweltbericht, da im Teilbereich 2 lediglich die textlichen Festsetzungen modifiziert bzw. angepasst wurden, dies aber kein Einfluss auf die Eingriffsbilanzierung des Ursprungplanes nimmt.


Beschlussvorschlag:

 

1.              Der überarbeitete Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“, 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften und der überarbeitete Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

2.              Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“, 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften und der überarbeitete Entwurf der Begründung (einschließlich Umweltbericht und schalltechnischer Beurteilung) werden gemäß § 4 a, Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt.

 

3.              Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

 

4.              Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

 

5.              Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.

 

6.              Gegenüber dem Auslegungsentwurf hat sich der Geltungsbereich nach Westen, um den Bereich des Sondergebietes SO1 und SO2 aus dem Ursprungsplan Nr. 114 „Zwischen Hafenstraße und Osnabrücker Straße“ einschl. des anteiligen Straßenbereiches „Meyers Tannen“ erweitert.