Sachverhalt / Begründung:
Nach Art. 107 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche
Beihilfen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Nach Art. 106 Abs. 2
AEUV gelten diese Beschränkungen grundsätzlich auch für Unternehmen, die im
öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, soweit
die Anwendung der beihilfenrechtlichen Vorschriften die Erfüllung dieser
Aufgaben nicht verhindert. Gleichzeitig ermächtigt Art 106 Abs. 3 AEUV die
Europäische Kommission, zur Konkretisierung dieser Ausnahme Richtlinien und
Beschlüsse zu erlassen.
Aufgrund dieser
Regelung hat die Europäische Kommission in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs u. a. einen Beschluss vom 20.12.2011 über die
Anwendung von Art. 106 AEUV sowie umfangreiche weitere Durchführungsvorschriften
dazu erlassen, die im anliegenden Entwurfs eines Betrauungsaktes genannt sind.
Im Kern besagen
diese Vorschriften, dass Beihilfen aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung
von Aufgaben der Daseinsvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden
dürfen. Dazu gehört, dass das begünstigte Unternehmen förmlich mit der
Wahrnehmung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) betraut werden muss. Dies kann durch einen Rechtsakt nach
Maßgabe des Rechts der Mitgliedsstaaten geschehen, wobei für den
Geltungsbereich des deutschen Rechts dazu überwiegend das Instrument des
Verwaltungsakts empfohlen wird. Da das Europäische Recht keine einschlägigen
Vorschriften darüber enthält, welche Aufgaben als DAWI gelten, besteht insoweit
ein gewisser Ermessensspielraum. Es muss sich jedenfalls um Aufgaben handeln,
deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und die von Unternehmen ohne
besondere Zuschüsse nicht wirtschaftlich erbracht werden können.
Weiterhin muss die
Regelung der Zuwendungen so gestaltet werden, dass diese nicht über einen
kostendeckenden Ausgleich hinausgehen. Regelungen zur Vermeidung einer
Überkompensation sind vorzusehen. Ausgleichszahlungen dürfen 15 Mio. € pro Jahr
nicht übersteigen und die Dauer der Betrauung darf grundsätzlich nicht über 10
Jahre hinausgehen, wobei dann aber eine erneute Betrauung zulässig ist.
In dem anliegenden
Betrauungsakt, der von der GPP Rechtsanwaltsgesellschaft MbH aus Bremen
entworfen worden ist, sind die beihilfenrechtsrelevanten Aufgaben des Universum
e.V. aufgeführt, mit deren Wahrnehmung als DAWI der Universum e.V. nunmehr
förmlich durch einen Verwaltungsakt betraut werden soll (siehe § 2). Die
Bemessung der Ausgleichsleistungen soll auf der Basis des jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans,
der der Stadt Bramsche jeweils rechtzeitig zur Haushaltsplanung zur Genehmigung
vorzulegen ist, erfolgen (siehe §§ 4 und 5). Zur Vermeidung einer sogenannten
Überkompensation ist jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres ein
Verwendungsnachweis in Form eines Beihilfeberichtes vorzulegen (siehe §§ 6 und
7).