Betreff
Betrauung der Stadtwerke Bramsche GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Vorlage
WP 16-21/0371
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt / Begründung:

 

Die Stadtwerke Bramsche GmbH betreibt neben Ihren Aufgaben als  Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme auch  die öffentlichen Schwimmbäder der Stadt Bramsche. Da der Betrieb öffentlicher Schwimmbäder zwangsläufig mit Verlusten verbunden ist, erfolgt ein finanzieller Ausgleich über die Verrechnung der Verluste aus dem Bäderbetrieb mit Gewinnen aus dem Geschäftsbetrieb anderer Sparten des Gesamtunternehmens, so dass insoweit auch die Gewinnabführung an die Stadt Bramsche als Alleingesellschafter der Stadtwerke Bramsche GmbH vermindert wird. Solche Verlustverrechnungen zulasten öffentlicher Körperschaften werden europarechtlich wie Subventionen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben angesehen und unterliegen damit den Vorschriften des Beihilfenrechts der Europäischen Union. Sie sind daher unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, unter denen Zuschüsse an privatrechtliche Unternehmen gewährt werden dürfen, die im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrnehmen.

 

Nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten diese Beschränkungen grundsätzlich auch für Unternehmen, die im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, soweit die Anwendung der beihilfenrechtlichen Vorschriften die Erfüllung dieser Aufgaben nicht verhindert. Gleichzeitig ermächtigt Art 106 Abs. 3 AEUV die Europäische Kommission, zur Konkretisierung dieser Ausnahme Richtlinien und Beschlüsse zu erlassen.

 

Aufgrund dieser Regelung hat die Europäische Kommission in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs u. a. einen Beschluss vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 AEUV sowie umfangreiche weitere Durchführungsvorschriften dazu erlassen, die im anliegenden Entwurfs eines Betrauungsaktes genannt sind.

 

Im Kern besagen diese Vorschriften, dass Beihilfen aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden dürfen. Dazu gehört, dass das begünstigte Unternehmen förmlich mit der Wahrnehmung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut werden muss. Dies kann durch einen Rechtsakt nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedsstaaten geschehen, wobei für den Geltungsbereich des deutschen Rechts dazu überwiegend das Instrument des Verwaltungsakts empfohlen wird. Da das Europäische Recht keine einschlägigen Vorschriften darüber enthält, welche Aufgaben als DAWI gelten, besteht insoweit ein gewisser Ermessensspielraum. Es muss sich jedenfalls um Aufgaben handeln, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und die von Unternehmen ohne besondere Zuschüsse nicht wirtschaftlich erbracht werden können.

 

Weiterhin muss die Regelung der Zuwendungen so gestaltet werden, dass diese nicht über einen kostendeckenden Ausgleich hinausgehen. Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation sind vorzusehen. Ausgleichszahlungen dürfen 15 Mio. € pro Jahr nicht übersteigen und die Dauer der Betrauung darf grundsätzlich nicht über 10 Jahre hinausgehen, wobei dann aber eine erneute Betrauung zulässig ist.

 

In dem anliegenden Betrauungsakt, der von der GPP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Bremen entworfen worden ist, sind die beihilfenrechtsrelevanten Aufgaben der Stadtwerke Bramsche aufgeführt, mit deren Wahrnehmung als DAWI die Stadtwerke Bramsche nunmehr förmlich durch einen Verwaltungsakt betraut werden soll (siehe § 2). Die Bemessung der Ausgleichsleistungen soll auf der Basis des jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans, der der Stadt Bramsche jeweils rechtzeitig zur Haushaltsplanung zur Genehmigung vorzulegen ist, erfolgen (siehe §§ 4 und 5). Zur Vermeidung einer sogenannten Überkompensation ist jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Verwendungsnachweis in Form einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen (siehe §§ 6 und 7).