Die
Stadtwerke Bramsche GmbH betreibt neben Ihren Aufgaben als Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser
und Fernwärme auch die öffentlichen
Schwimmbäder der Stadt Bramsche. Da der Betrieb öffentlicher Schwimmbäder
zwangsläufig mit Verlusten verbunden ist, erfolgt ein finanzieller Ausgleich
über die Verrechnung der Verluste aus dem Bäderbetrieb mit Gewinnen aus dem
Geschäftsbetrieb anderer Sparten des Gesamtunternehmens, so dass insoweit auch die
Gewinnabführung an die Stadt Bramsche als Alleingesellschafter der Stadtwerke
Bramsche GmbH vermindert wird. Solche Verlustverrechnungen zulasten
öffentlicher Körperschaften werden europarechtlich wie Subventionen zur
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben angesehen und unterliegen damit den
Vorschriften des Beihilfenrechts der Europäischen Union. Sie sind daher unter
den gleichen Voraussetzungen zulässig, unter denen Zuschüsse an
privatrechtliche Unternehmen gewährt werden dürfen, die im öffentlichen
Interesse liegende Aufgaben wahrnehmen.
Nach Art. 107 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche
Beihilfen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Nach Art. 106 Abs. 2
AEUV gelten diese Beschränkungen grundsätzlich auch für Unternehmen, die im
öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, soweit
die Anwendung der beihilfenrechtlichen Vorschriften die Erfüllung dieser
Aufgaben nicht verhindert. Gleichzeitig ermächtigt Art 106 Abs. 3 AEUV die
Europäische Kommission, zur Konkretisierung dieser Ausnahme Richtlinien und
Beschlüsse zu erlassen.
Aufgrund dieser
Regelung hat die Europäische Kommission in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs u. a. einen Beschluss vom 20.12.2011 über die
Anwendung von Art. 106 AEUV sowie umfangreiche weitere Durchführungsvorschriften
dazu erlassen, die im anliegenden Entwurfs eines Betrauungsaktes genannt sind.
Im Kern besagen
diese Vorschriften, dass Beihilfen aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung
von Aufgaben der Daseinsvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen gewährt
werden dürfen. Dazu gehört, dass das begünstigte Unternehmen förmlich mit der
Wahrnehmung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) betraut werden muss. Dies kann durch einen Rechtsakt nach Maßgabe
des Rechts der Mitgliedsstaaten geschehen, wobei für den Geltungsbereich des
deutschen Rechts dazu überwiegend das Instrument des Verwaltungsakts empfohlen
wird. Da das Europäische Recht keine einschlägigen Vorschriften darüber
enthält, welche Aufgaben als DAWI gelten, besteht insoweit ein gewisser
Ermessensspielraum. Es muss sich jedenfalls um Aufgaben handeln, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und die von Unternehmen ohne
besondere Zuschüsse nicht wirtschaftlich erbracht werden können.
Weiterhin muss die
Regelung der Zuwendungen so gestaltet werden, dass diese nicht über einen
kostendeckenden Ausgleich hinausgehen. Regelungen zur Vermeidung einer
Überkompensation sind vorzusehen. Ausgleichszahlungen dürfen 15 Mio. € pro Jahr
nicht übersteigen und die Dauer der Betrauung darf grundsätzlich nicht über 10
Jahre hinausgehen, wobei dann aber eine erneute Betrauung zulässig ist.
In dem anliegenden
Betrauungsakt, der von der GPP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Bremen
entworfen worden ist, sind die beihilfenrechtsrelevanten Aufgaben der
Stadtwerke Bramsche aufgeführt, mit deren Wahrnehmung als DAWI die Stadtwerke
Bramsche nunmehr förmlich durch einen Verwaltungsakt betraut werden soll (siehe
§ 2). Die Bemessung der Ausgleichsleistungen soll auf der Basis des jeweiligen
Jahres-Wirtschaftsplans, der der Stadt Bramsche jeweils rechtzeitig zur
Haushaltsplanung zur Genehmigung vorzulegen ist, erfolgen (siehe §§ 4 und 5).
Zur Vermeidung einer sogenannten Überkompensation ist jährlich nach Ablauf des
Geschäftsjahres ein Verwendungsnachweis in Form einer Jahresabschlussprüfung
durch einen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen (siehe
§§ 6 und 7).