Betreff
Kostenspaltungsbeschluss Bramscher Allee
Vorlage
WP 16-21/0333
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Die Bramscher Allee war vormals eine Bundesstraße, die 1983 zur Gemeindestraße abgestuft wurde. Im Bereich außerhalb der früheren Ortslage (westlich Grundstück Rolkers Kamp 2) war die Bramscher Allee zu der Zeit keine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das änderte sich erst 2002 mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 109 „Hinter Kellens Gärten, Kapshügel II“. Die Bramscher Allee erfüllt in diesem Bereich nicht die Herstellungsmerkmale, die die Erschließungsbeitragssatzung  an zum Anbau bestimmte Straßen stellt und sie entspricht auch nicht dem städtischen Ausbauprogramm. Sie ist daher keine endgültig hergestellte Erschließungsanlage. Lediglich die Teileinrichtung Fahrbahn ist als endgültig hergestellt anzusehen.   

 

An der Bramscher Allee finden 2018 umfangreiche Straßenbaumaßnahmen statt, in deren Rahmen die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung, Rad- und Gehweg bzw. Gehweg (einseitig) endgültig hergestellt werden. Dafür sind Erschließungsbeiträge im Sinne von §§ 127 ff. BauGB festzusetzen.

 

Der neue Kreisverkehrsplatz (KVP) teilt dabei die Bramscher Allee in zwei selbständig abzurechnende Erschließungsanlagen.

 

Hinweis:

Der KVP selbst ist keine beitragsfähige Erschließungsanlage, weil er nicht zum Anbau bestimmt ist. Auch die Aufpflasterungen im Fahrbahnbereich sind nicht beitragsfähig. Die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten (ca. 400.000,00 €) gehen demzufolge zu Lasten der Allgemeinheit.

 

Von der B218 kommend, beginnt eine Anlage am ersten Baugrundstück (Sonnenblumenweg 7) und endet am KVP. Auf der nördlichen Straßenseite dieser Anlage wird bis zur Einmündung Sonnenblumenweg ein Rad- und Gehweg und von da an ein bis zum KVP führender Gehweg angelegt. Außerdem wird die Straßenbeleuchtung dem Ausbauprogramm entsprechend hergestellt.

 

Die andere Erschließungsanlage beginnt am KVP und endet an der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplan Nr. 4 „Dorfmitte Engter“ – Erweiterung und 1. Änderung. Zur Orientierung, das entspricht in etwa der westlichen Grenze des erst später vermessenen Baugrundstücks Rolkers Kamp 2, also dem Beginn der früheren Ortslage.

Auf der südlichen Straßenseite dieser Anlage wird ein Gehweg angelegt. Außerdem wird auch hier die Straßenbeleuchtung dem Ausbauprogramm entsprechend hergestellt.

 

Hinweis:

Östlich der zuletzt definierten Anlage lag die Bramscher Allee von jeher in der Ortslage und war, zunächst als Ortsdurchfahrt der ehemaligen B218, später als Gemeindestraße, von Grenze zu Grenze ausgebaut, einschließlich Straßenentwässerung und -beleuchtung. Sie muss in diesem Bereich als endgültig hergestellte Anbaustraße angesehen werden, die deshalb nicht Gegenstand einer beitragsfähigen Erschließungsanlage sein kann, auch wenn der Gehweg bis zur Einmündung Rolkers Kamp gebaut wird. 

 

Nach § 127 Abs. 3 BauGB kann der Erschließungsbeitrag für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung, Rad- und Gehweg und Gehweg im Wege der Kostenspaltung zu erheben.


Beschlussvorschlag:

Der Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen

  • Straßenbeleuchtung
  • Rad- und Gehweg
  • Gehweg (einschließlich Grunderwerb)

wird im Bereich der unter Sachverhalt/Begründung beschriebenen beitragsfähigen Erschließungsanlagen „Bramscher Allee“ im Wege der Kostenspaltung erhoben.