Betreff
Ernennung des Ortsbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Ortsfeuerwehr Epe
Vorlage
WP 16-21/0329
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

In der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Ortsfeuerwehr Epe am 08.02.2018 wurde Herr Wilfried Menke zur Ernennung als Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Epe  gemäß § 20 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vorgeschlagen.

 

Herr Menke nimmt die Funktion des Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Epe bereits seit dem 01.08.2012 wahr. Die sechsjährige Amtszeit endet gemäß § 20 Abs. 4 NBrandSchG mit Ablauf des 31.07.2018. Vom 11.12.2000 bis zum 31.07.2012 war Herr Menke bereits stellvertretender Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Epe.

 

Seitens des Herrn Stadtbrandmeisters Amin Schnieder und des Herrn Kreisbrandmeisters Cornelis van de Water bestehen gegen die Ernennung von Herrn Menke zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Epe keine Bedenken.

 

Nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG beschließt der Rat der Stadt Bramsche über die Ernennung. Der Vorgeschlagene ist dann in das Ehrenbeamtenverhältnis zur Stadt Bramsche auf die Dauer von sechs Jahren zu berufen. Herr Menke vollendet das 63. Lebensjahr am 26. August 2023. Nach der derzeit gültigen Regelung (§ 20 Abs. 4 des Nds. Brandschutzgesetzes) würde die Amtszeit von Herrn Menke am 31. August 2023 enden. Gleichwohl ist die Ernennung für den gesamten Zeitraum auszusprechen. Ein derzeitiger Entwurf zur Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes sieht die Anhebung der Altersgrenze vom 63. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr vor. Die Verabschiedung der Änderung durch den Nds. Landtag steht noch aus.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bramsche beschließt, Herrn Wilfried Menke mit Wirkung ab dem 01.08.2018 zum Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bramsche, Ortsfeuerwehr Epe, zu ernennen und für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.