Betreff
Absichtserklärung zur Einziehung eines Teilbereiches eines Weges im Ortsteil Pente
Vorlage
WP 16-21/0324
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die einzuziehende Fläche wird in der Anlage kenntlich gemacht. Es handelt sich um das etwa 100 Meter lange, östliche Ende des Weges Nr. 64 (Straßenbestandsverzeichnis von Pente), mit einer Gesamtfläche von 1156m². Ursprünglich gewidmet wurde der Weg im Rahmen der Aufstellung der Straßenbestandsverzeichnisse im Dezember 1968. Durch Ratsbeschluss von 26.05.1983 wurde eine Widmungsbeschränkung auf Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft ausgesprochen.

 

Herr Gregor Bergmann, der Eigentümer des nach Süden angrenzenden Flurstückes 34/3, Flur 13, Gemarkung Pente, möchte die Fläche erwerben. Im Vorverfahren wurden die weiteren Anlieger über die Einziehungsabsicht  informiert und um Stellungnahme gebeten.

 

Die Eigentümerin des nördlich angrenzenden Waldflurstückes 1/2, Flur 11, Gemarkung Pente, Frau Marlies Ahlert, ist mit der geplanten Einziehung nicht einverstanden. Sie führt an, den Weg für die Bearbeitung bzw. Nutzung des Grundstückes zu benötigen.

Dieser Einwand von Frau Ahlert wäre begründet, wenn ihr durch die Einziehung das Recht auf Zufahrt und Zuwegung zu ihrem Grundstück (Anliegergebrauch) vollständig und ersatzlos genommen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, denn entlang der westlichen Grenze ihres Waldflurstückes verläuft der Weg Nr. 63, ebenfalls für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft gewidmet, durch den die Zuwegung jederzeit gegeben ist.

 

Die Einziehung einer Straße oder Wegefläche soll nach § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) erfolgen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen.

Bezüglich des betreffenden Wegeflurstücks besteht kein allgemeines Bedürfnis für die Benutzung mehr. Der Weg ist nicht mehr vorhanden, das Flurstück endet am Mittellandkanal, er stellt also auch keine Durchfahrtmöglichkeit zu einer weiteren Straße dar. Er ist also als entbehrlich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.

Zu den überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls  gehören laut Rechtsprechung z.B. auch die Erleichterung der Straßenbaulast der unterhaltungspflichtigen Körperschaft oder auch die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch bessere Erschließung von Feldgrundstücken. Der Kaufinteressent bewirtschaftet ein solches Feld/Wiesengrundstück südlich des Wegeflurstücks und möchte die ehemalige Wegefläche ebenfalls zur Bewirtschaftung heranziehen.

Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung sind somit erfüllt.

 

Die Zuständigkeit für die Einziehung durch die Stadt Bramsche als Baulastträger ist gegeben. Sollte  die Absicht zur Einziehung erklärt werden, so ist sie mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Einziehung ortsüblich bekannt zu machen (Veröffentlichung in den Bramscher Nachrichten und auf der Homepage der Stadt Bramsche, und Auslegung zur Einsichtnahme im Rathaus), um jedem, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen oder gar beeinträchtigt fühlt, Gelegenheit zur Einwendung zu geben. Nach der o.g. Mindestfrist sind weitere Beschlüsse derselben Gremien nötig, um das Einziehungsverfahren abzuschließen. Auch dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt  zu machen. Die Einziehung wird wirksam mit dem Tage der Bekanntmachung, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die Fläche dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Das  Wegeflurstück 100/2 der Flur 11, Gemarkung Pente, ein Teilbereich am östlichen Ende des Weges Nr. 64  des Straßenbestandsverzeichnisses von Pente, soll gemäß § 8 des niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG)  eingezogen werden. Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses.