Betreff
Mandatsverlust durch Verlust der Wählbarkeit im Ortsrat Hesepe
Vorlage
WP 16-21/0303
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Frau Edda Dallmann hat seit dem 01.10.2017 keinen Hauptwohnsitz im Ortsteil Hesepe mehr. Zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Kommune bzw. in entsprechender Anwendung für den Ortsrat, ein Wohnsitz im entsprechenden Ortsteil.

 

Durch ihren Wegzug aus dem Gebiet des Ortsteils Hesepe hat Frau Dallmann somit ihre Wählbarkeit für den Ortsrat Hesepe verloren.

 

Nach § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Ortsrat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Sitzverlustes zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch Beschluss festzustellen. Dem betroffenen Ortsratsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mandat endet mit diesem Beschluss.

 

Frau Dallmann wurde für die Kommunalwahl am 11.09.2016 durch den Wahlvorschlag der Partei CDU aufgestellt. Nachrückerin ist die auf Wahlvorschlag der CDU gewählte Frau Anette Teckemeyer, Fritz-Erler-Str. 2, 49565 Bramsche.


Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ortsratsmitglieds Frau Edda Dallmann durch Verlust der Wählbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz beendet ist.