Betreff
Widmung eines weiteren Teilbereiches des Fasanenweges in Achmer
Vorlage
WP 16-21/0259
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Die zu widmende Fläche ist aus der Anlage ersichtlich. Sie erstreckt sich über eine Länge von 160 Metern, beginnt am südöstlichen Ende des Flurstücks 55/43 (Weg Nr. 67, Fasanenweg) und endet am Flurstück 55/61 (Weg Nr. 66, Arndtstraße), beide Gemarkung Achmer, Flur 4. Sie befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 144 – „Südöstlich der Westerkappelner Straße“. Entgegen der übrigen Wegefläche des Fasanenweges wurde dieses Teilstück mit der Aufstellung des Straßenbestandsverzeichnisses für Achmer im Jahre 1969 nicht mitgewidmet. Die Widmung soll nun nachgeholt werden, sie entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Die Zuständigkeit für die Widmung durch die Stadt Bramsche als Baulastträgerin und Eigentümerin des Wegeflurstückes ist gegeben.

Die Einstufung der Straße erfolgt nach § 47 Nr. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG) als Gemeindestraße, und zwar als Ortsstraße. Das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind.

 

Die Widmung wird mit dem Tage der Bekanntmachung wirksam.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der nordöstliche Teilbereich des Wegeflurstückes 55/97, Flur 4, Gemarkung Achmer (Fasanenweg), wird gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet. Der anliegende Plan ist Bestandteil des Beschlusses.