Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
Vorlage
WP 16-21/0257
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt / Begründung:

 

Seit Jahren nehmen die Kreisangehörigen Kommunen die Aufgabe der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten für den Landkreis  als gesetzlichem Aufgabenträger aufgrund mehrfach fortgeschriebener Vereinbarungen wahr. Mit der zurzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2013 haben die kreisangehörigen Kommunen zusätzlich zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz für Kinder über drei  Jahre auch die Verantwortung für die Erfüllung des seinerzeit gesetzlich neu geschaffenen Rechtsanspruchs für Kinder unter drei Jahren übernommen. In Bezug auf die ebenfalls dem Landkreis als gesetzliche Aufgabe obliegende Tagespflege nehmen die Kommunen bisher lediglich administrative Aufgaben, wie die Vermittlung von Tagespflegepersonen etc. wahr, während die Kostenverantwortung zu 100 % beim Landkreis liegt.

Die in den kreisangehörigen Kommunen anfallenden Kosten für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen sind in den vergangenen Jahren aufgrund verschiedener Faktoren extrem angestiegen und beliefen sich bereits nach den Haushaltszahlen des Jahres 2016 auf insgesamt rund 47 Mio. €. Die von der Stadt Bramsche an die freien Träger von Kindertagesstätten gezahlten laufenden Betriebskostenzuschüsse beliefen sich im Jahr 2016 auf rund 4,7 Mio. € und im Jahr 2017 auf rund 5,5 Mio. €.  An diesen Kosten beteiligte sich der Landkreis erst seit 2013 und lediglich mit einem Zuschuss für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Dieser Zuschuss des Landkreises betrug 2016 insgesamt für alle Landkreisgemeinden rund 2,6 Mio. €, wovon auf Bramsche rund 217.000 € entfielen.

Im Hinblick auf das deutliche Missverhältnis zwischen der Kostenlast der kreisangehörigen Kommunen und der Kostenbeteiligung des Landkreises  wurden seit Anfang des Jahres im Rahmen der Bürgermeisterkonferenz mit dem Landkreis Verhandlungen über eine Neufassung der demnächst auslaufenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und eine deutliche Anhebung der Beteiligung des Landkreises geführt. Ein am 25.09.2017 vom Kreistag gebilligtes Verhandlungsergebnis (siehe Kreistagsvorlage VO/2017/071 vom 24.08.2017) für eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung sah folgende Eckpunkte vor:

-          Der Landkreis stellt ab dem Jahr 2017 ein Gesamtbudget in Höhe von 24,7 Mio. € zur Verfügung, das jährlich um 2 % ansteigt.

-          Die Verteilung der Mittel soll nach einer Übergangszeit ab 2020 nur noch nach der Zahl der Kinder im Alter von 0 bis einschließlich 13 Jahren (also Kinder unter 14 Jahren) erfolgen.

-          Im Jahr 2017 wird einmalig ein zusätzliches Gesamtbudget in Höhe von 5 Mio. € nach der Zahl der Kinder unter 14 Jahren  auf die Kommunen verteilt.

Problematisch für die kreisangehörigen Kommunen ist dabei die Forderung des Landkreises, dass diese die Aufgabe der Tagespflege nicht „wie bisher“ (so der Beschlussvorschlag der Kreistagsvorlage) in Bezug auf die administrativen Aufgaben wahrnehmen sollen, sondern auch die volle Kostenverantwortung für diese bisher vollständig vom Landkreis getragene Finanzierung übernehmen sollen. Im Jahr 2016 betrug der dafür nach Abzug der Elternbeiträge zu finanzierende Aufwand für den gesamten Landkreis rund 5,9 Mio. €, wovon allein auf die Stadt Bramsche rund 780.000 € entfielen. 2017 lag der  Aufwand in Bramsche aufgrund weiter gestiegener Nachfrage nach Tagespflegeplätzen bereits deutlich über 800.000 €. Kostenrisiken für die kreisangehörigen Kommunen bestehen dabei nicht nur in einer möglicherweise weiter ansteigenden Nachfrage nach Tagespflegebetreuung  sondern auch im Hinblick auf weitere Kostenfaktoren, wie z. B. einer früher oder später anstehenden angemessenen Anhebung der Tagespflegevergütung, die angesichts voraussichtlich demnächst entfallender Kindergartenbeiträge kaum durch höhere Elternbeiträge zu kompensieren sein wird.

Ein sofortiger Wegfall der gesamten  Kostenerstattung für die Tagespflege wäre gerade für Kommunen mit einer hohen Zahl von Tagespflegestunden, zu denen auch Bramsche mit ca. 200.000 Betreuungsstunden im Jahr gehört, mit erheblichen finanzielle Nachteilen verbunden. Daher hat man sich auf die im Beschlussvorschlag dargestellte Kompromisslösung verständigt. Dieser liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ist-Kostenerstattung aus der Basis der Zahlen des Jahres 2016 im Folgejahr 2017 vollständig und in den Jahren 2018 und 2019 noch anteilig zu 2/3 bzw. 1/3  berücksichtigt wird. Entsprechend erfolgt in diesem Übergangszeitraum die Verteilung des um den Tagespflegebetrag von insgesamt 5,9 Mio. € im Jahr 2017 (bzw. 2/3 davon im Jahr 2018 und 1/3 davon im Jahr 2019) geminderten Gesamtbudgets stufenweise wie folgt:  Im Jahr 2017 nach der Anzahl der belegten Betreuungsplätze in Kindertagesstätten, im Jahr 2018 zu 2/3 nach der Anzahl der belegten Betreuungsplätze in Kindertagesstätten und zu 1/3 nach der Zahl der Kinder unter 14 Jahren und im Jahr 2019 zu 1/3  nach der Anzahl der belegten Betreuungsplätze in Kindertagesstätten und zu 2/3 nach der Zahl der Kinder unter  14 Jahren.  Ab 2020 erfolgt die Verteilung des Gesamtbudgets dann nur noch nach der Zahl der Kinder unter 14 Jahren.

Die nachfolgenden Darstellungen der Auswirkungen dieser Vereinbarung auf den Haushalt der Stadt Bramsche gehen von geschätzten Kinderzahlen und Platzzahlen in den Kindertagesstätten aus und berücksichtigen keine Kostensteigerungen bei den Tagespflegekosten, die künftig von der Stadt allein zu tragen sind. Dazu sei hier nur beispielhaft der Hinweis gegeben, dass z. B. eine Erhöhung der Vergütung pro Stunde um 1,00 € bei 200.000 Betreuungsstunden im Jahr 2017 in Bramsche bereits eine Mehrbelastung von 200.000 € bedeuten würde.

Da die Vereinbarung, deren endgültige Textfassung aufgrund noch andauernder Gespräche über Detailfragen bei Drucklegung dieser Vorlage noch nicht vorlag, insgesamt gesehen eine Verbesserung gegenüber dem heutigen Stand darstellt, wird die Zustimmung  zu der hier in ihren wesentlichen Kernpunkten und haushaltsmäßigen Auswirkungen dargestellten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung empfohlen.

Für die kommenden Haushaltsjahre ergeben sich die in der Anlage dargestellten Auswirkungen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stimmt dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung  mit dem Landkreis Osnabrück und den anderen kreisangehörigen Kommunen  über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege mit folgenden wesentlichen Eckpunkten zu:

1. Die Aufgabe der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen wird weiterhin durch die kreisangehörigen Kommunen  wahrgenommen.

2. Die Aufgabe der Betreuung von Kindern in Tagespflege wird von den kreisangehörigen Kommunen übernommen.

3. Die kreisangehörigen Kommunen erhalten aus einem Gesamtbudget des Landkreises gemäß näherer Darstellung in der Begründung einen Anteil, der sich ab dem Jahr 2020 nach der Zahl der Kinder im Alter von 0 bis 13 Jahren  bemisst.

4. Für eine Übergangszeit von 2017 bis 2019 wird von dem vorstehend genannten Budget der im Jahr 2016 auf die Tagespflege  im Landkreis entfallende Gesamtbetrag (rund 5,9 Mio. €) abgezogen und jeder kreisangehörigen Kommune  der ihr vom Landkreis für die Tagespflege im Jahr 2016 erstattete Betrag in folgenden Stufen vorab gezahlt: Für 2017 zu 100 %, für 2018 zu 67 % und für 2019 zu 33 %. Im Übrigen erfolgt die Verteilung des verbleibenden Budgets im Jahr 2017 nach der  Zahl der belegten Plätze in Kindertagesstätten, für 2019 zu 67 % nach der Zahl der belegten Plätze in Kindertagesstätten und zu 33 % nach der Kinderzahl im Alter von 0 bis 13 Jahren und im Jahr 2019 zu 33 % nach der Zahl der belegten Plätze in Kindertagesstätten und zu  67 %  nach der Kinderzahl im Alter von 0 bis 13 Jahren.

5. Im Jahr 2017 erhalten die kreisangehörigen Kommunen zusätzlich eine einmalige  Sonderzahlung aus einem Gesamtbudget von 5.000.000 €, das nach der Zahl der Kinder im Alter von 0 bis 13 Jahren verteilt wird.

6. Die bisher in einer gesonderten Vereinbarung geregelte Übernahme von Elternbeiträgen durch den Landkreis nach dem Sozialgesetzbuch VIII  bleibt unberührt wird lediglich ohne sachliche Änderung in diese Vereinbarung übernommen.

7. Die Vereinbarung soll rückwirkend ab dem 01.01.2017 gelten und bis zum 31.12.2022 befristet werden. Voraussetzung des Inkrafttretens ist, dass alle kreisangehörigen Kommunen die Vereinbarung abschließen