Sachverhalt / Begründung:
Seit Jahren nehmen die Kreisangehörigen Kommunen
die Aufgabe der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten für den Landkreis als gesetzlichem Aufgabenträger aufgrund
mehrfach fortgeschriebener Vereinbarungen wahr. Mit der zurzeit geltenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2013 haben die
kreisangehörigen Kommunen zusätzlich zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf
einen Kindergartenplatz für Kinder über drei
Jahre auch die Verantwortung für die Erfüllung des seinerzeit gesetzlich
neu geschaffenen Rechtsanspruchs für Kinder unter drei Jahren übernommen. In
Bezug auf die ebenfalls dem Landkreis als gesetzliche Aufgabe obliegende
Tagespflege nehmen die Kommunen bisher lediglich administrative Aufgaben, wie
die Vermittlung von Tagespflegepersonen etc. wahr, während die
Kostenverantwortung zu 100 % beim Landkreis liegt.
Die in den kreisangehörigen Kommunen anfallenden
Kosten für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen sind in den
vergangenen Jahren aufgrund verschiedener Faktoren extrem angestiegen und
beliefen sich bereits nach den Haushaltszahlen des Jahres 2016 auf insgesamt
rund 47 Mio. €. Die von der Stadt Bramsche an die freien Träger von
Kindertagesstätten gezahlten laufenden Betriebskostenzuschüsse beliefen sich im
Jahr 2016 auf rund 4,7 Mio. € und im Jahr 2017 auf rund 5,5 Mio. €. An diesen Kosten beteiligte sich der
Landkreis erst seit 2013 und lediglich mit einem Zuschuss für die Betreuung von
Kindern unter drei Jahren. Dieser Zuschuss des Landkreises betrug 2016
insgesamt für alle Landkreisgemeinden rund 2,6 Mio. €, wovon auf Bramsche rund
217.000 € entfielen.
Im Hinblick auf das deutliche Missverhältnis
zwischen der Kostenlast der kreisangehörigen Kommunen und der Kostenbeteiligung
des Landkreises wurden seit Anfang des
Jahres im Rahmen der Bürgermeisterkonferenz mit dem Landkreis Verhandlungen
über eine Neufassung der demnächst auslaufenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung und eine deutliche Anhebung der Beteiligung des Landkreises
geführt. Ein am 25.09.2017 vom Kreistag gebilligtes Verhandlungsergebnis (siehe
Kreistagsvorlage VO/2017/071 vom 24.08.2017) für eine neue
öffentlich-rechtliche Vereinbarung sah folgende Eckpunkte vor:
-
Der
Landkreis stellt ab dem Jahr 2017 ein Gesamtbudget in Höhe von 24,7 Mio. € zur
Verfügung, das jährlich um 2 % ansteigt.
-
Die
Verteilung der Mittel soll nach einer Übergangszeit ab 2020 nur noch nach der
Zahl der Kinder im Alter von 0 bis einschließlich 13 Jahren (also Kinder unter
14 Jahren) erfolgen.
-
Im
Jahr 2017 wird einmalig ein zusätzliches Gesamtbudget in Höhe von 5 Mio. € nach
der Zahl der Kinder unter 14 Jahren auf
die Kommunen verteilt.
Problematisch für die kreisangehörigen Kommunen ist
dabei die Forderung des Landkreises, dass diese die Aufgabe der Tagespflege
nicht „wie bisher“ (so der Beschlussvorschlag der Kreistagsvorlage) in Bezug
auf die administrativen Aufgaben wahrnehmen sollen, sondern auch die volle
Kostenverantwortung für diese bisher vollständig vom Landkreis getragene
Finanzierung übernehmen sollen. Im Jahr 2016 betrug der dafür nach Abzug der
Elternbeiträge zu finanzierende Aufwand für den gesamten Landkreis rund 5,9
Mio. €, wovon allein auf die Stadt Bramsche rund 780.000 € entfielen. 2017 lag
der Aufwand in Bramsche aufgrund weiter
gestiegener Nachfrage nach Tagespflegeplätzen bereits deutlich über 800.000 €.
Kostenrisiken für die kreisangehörigen Kommunen bestehen dabei nicht nur in
einer möglicherweise weiter ansteigenden Nachfrage nach
Tagespflegebetreuung sondern auch im
Hinblick auf weitere Kostenfaktoren, wie z. B. einer früher oder später
anstehenden angemessenen Anhebung der Tagespflegevergütung, die angesichts
voraussichtlich demnächst entfallender Kindergartenbeiträge kaum durch höhere
Elternbeiträge zu kompensieren sein wird.
Ein sofortiger Wegfall der gesamten Kostenerstattung für die Tagespflege wäre
gerade für Kommunen mit einer hohen Zahl von Tagespflegestunden, zu denen auch
Bramsche mit ca. 200.000 Betreuungsstunden im Jahr gehört, mit erheblichen
finanzielle Nachteilen verbunden. Daher hat man sich auf die im Beschlussvorschlag
dargestellte Kompromisslösung verständigt. Dieser liegt der Gedanke zugrunde,
dass die Ist-Kostenerstattung aus der Basis der Zahlen des Jahres 2016 im
Folgejahr 2017 vollständig und in den Jahren 2018 und 2019 noch anteilig zu 2/3
bzw. 1/3 berücksichtigt wird.
Entsprechend erfolgt in diesem Übergangszeitraum die Verteilung des um den
Tagespflegebetrag von insgesamt 5,9 Mio. € im Jahr 2017 (bzw. 2/3 davon im Jahr
2018 und 1/3 davon im Jahr 2019) geminderten Gesamtbudgets stufenweise wie folgt: Im Jahr 2017 nach der Anzahl der belegten
Betreuungsplätze in Kindertagesstätten, im Jahr 2018 zu 2/3 nach der Anzahl der
belegten Betreuungsplätze in Kindertagesstätten und zu 1/3 nach der Zahl der
Kinder unter 14 Jahren und im Jahr 2019 zu 1/3
nach der Anzahl der belegten Betreuungsplätze in Kindertagesstätten und
zu 2/3 nach der Zahl der Kinder unter 14
Jahren. Ab 2020 erfolgt die Verteilung
des Gesamtbudgets dann nur noch nach der Zahl der Kinder unter 14 Jahren.
Die nachfolgenden Darstellungen der Auswirkungen
dieser Vereinbarung auf den Haushalt der Stadt Bramsche gehen von geschätzten
Kinderzahlen und Platzzahlen in den Kindertagesstätten aus und berücksichtigen
keine Kostensteigerungen bei den Tagespflegekosten, die künftig von der Stadt allein
zu tragen sind. Dazu sei hier nur beispielhaft der Hinweis gegeben, dass z. B.
eine Erhöhung der Vergütung pro Stunde um 1,00 € bei 200.000 Betreuungsstunden
im Jahr 2017 in Bramsche bereits eine Mehrbelastung von 200.000 € bedeuten
würde.
Da die Vereinbarung, deren endgültige Textfassung
aufgrund noch andauernder Gespräche über Detailfragen bei Drucklegung dieser
Vorlage noch nicht vorlag, insgesamt gesehen eine Verbesserung gegenüber dem
heutigen Stand darstellt, wird die Zustimmung
zu der hier in ihren wesentlichen Kernpunkten und haushaltsmäßigen
Auswirkungen dargestellten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung empfohlen.
Für die kommenden Haushaltsjahre ergeben sich die in der Anlage dargestellten Auswirkungen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück
und den anderen kreisangehörigen Kommunen
über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege mit
folgenden wesentlichen Eckpunkten zu:
1. Die Aufgabe der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen
wird weiterhin durch die kreisangehörigen Kommunen wahrgenommen.
2. Die Aufgabe der Betreuung von Kindern in
Tagespflege wird von den kreisangehörigen Kommunen übernommen.
3. Die kreisangehörigen Kommunen erhalten aus einem
Gesamtbudget des Landkreises gemäß näherer Darstellung in der Begründung einen
Anteil, der sich ab dem Jahr 2020 nach der Zahl der Kinder im Alter von 0 bis
13 Jahren bemisst.
4. Für eine Übergangszeit von 2017 bis 2019 wird
von dem vorstehend genannten Budget der im Jahr 2016 auf die Tagespflege im Landkreis entfallende Gesamtbetrag (rund
5,9 Mio. €) abgezogen und jeder kreisangehörigen Kommune der ihr vom Landkreis für die Tagespflege im
Jahr 2016 erstattete Betrag in folgenden Stufen vorab gezahlt: Für 2017 zu 100
%, für 2018 zu 67 % und für 2019 zu 33 %. Im Übrigen erfolgt die Verteilung des
verbleibenden Budgets im Jahr 2017 nach der
Zahl der belegten Plätze in Kindertagesstätten, für 2019 zu 67 % nach
der Zahl der belegten Plätze in Kindertagesstätten und zu 33 % nach der
Kinderzahl im Alter von 0 bis 13 Jahren und im Jahr 2019 zu 33 % nach der Zahl
der belegten Plätze in Kindertagesstätten und zu 67 %
nach der Kinderzahl im Alter von 0 bis 13 Jahren.
5. Im Jahr 2017 erhalten die kreisangehörigen
Kommunen zusätzlich eine einmalige
Sonderzahlung aus einem Gesamtbudget von 5.000.000 €, das nach der Zahl
der Kinder im Alter von 0 bis 13 Jahren verteilt wird.
6. Die bisher in einer gesonderten Vereinbarung
geregelte Übernahme von Elternbeiträgen durch den Landkreis nach dem
Sozialgesetzbuch VIII bleibt unberührt
wird lediglich ohne sachliche Änderung in diese Vereinbarung übernommen.
7. Die Vereinbarung soll rückwirkend ab dem 01.01.2017 gelten und bis zum 31.12.2022 befristet werden. Voraussetzung des Inkrafttretens ist, dass alle kreisangehörigen Kommunen die Vereinbarung abschließen