Betreff
16. Änderungssatzung zur Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung
Vorlage
WP 16-21/0239
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Von der Wibera Wirtschaftsberatung, Düsseldorf ist eine Überprüfung der Kanalbenutzungsgebühren vorgenommen worden. Das Gutachten ist als Anlage beigefügt.

Ergebnis dieser Überprüfung ist, dass der Gebührensatz pro 1 m³ normalverschmutztes Schmutzwasser um 0,05 € auf 1,91 € gesenkt werden kann. Der Gebührensatz für Niederschlagswasser kann um 0,06 € auf 0,25 € pro angeschlossenen m² gesenkt werden.

Der Gebührensatz für unverschmutztes  Kühl- und Grundwasser wird um 0,08 € auf 0,43 € gesenkt. Der Gebührensatz für die Zusatzgebühren von Abwasser mit einem erhöhten Verschmutzungsgrad muss um 0,08 € auf 0,66 € angehoben werden.

 

Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Gebührensätze:

 

1)        für das Einleiten von 1 m³ Schmutzwasser         

       (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1)                                                                       1,91 €     (vorher: 1,96 €)

2)        für das Einleiten von Niederschlagswasser

(§ 14 Abs. 1 Ziff. 2) pro m² jährlich                                             0,25 €     (vorher: 0,31 €)

3)        für das Einleiten von 1 m³ Kühl- und Grundwasser 

       (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3)                                                                       0,43 €     (vorher: 0,51 €)

4)      für das Einleiten von Abwasser mit einem

erhöhten Verschmutzungsgrad (§ 14 Abs. 7

 Ziff. 1) werden die Zusatzgebühren für

 1 m³ Schmutzwasser wie folgt berechnet:      

 

       (CSB [mg O2/l] – 1.000 [mg O2/l]) * 0,66 € (vorher: 0,58 €)/1.000 [mg O2/l]

 

 

Es wird empfohlen, die anliegende Satzung mit Wirkung vom 01.01.2018 zu beschließen.

Herr Gutsche, Wibera Düsseldorf wird die Gebührenkalkulation in der Sitzung erläutern.


Beschlussvorschlag:

Die 16. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Bramsche (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung = AGS) vom 06.12.2001, zuletzt geändert am 08.12.2016, wird in der anliegenden Fassung beschlossen.