Beschlussvorschlag:
Die der
Ursprungsvorlage WP 16-21/0143 anliegende Neufassung der
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bramsche wird mit folgenden Änderungen
beschlossen:
1. Änderung
des § 3 a) Abs. 1 gemäß der Ergänzungsvorlage WP 16/21/ 0143-1
2. Änderung des Datums des Inkrafttretens in
§24, Satz 1:
Die Satzung tritt am 01.10.2017 in Kraft.
Sachverhalt / Begründung:
Nachdem der Entwurf der Neufassung der Abwasserbeseitigungsatzung am
12.06.2017 im Betriebssauschuss vorgestellt und dem Rat zur Annahme empfohlen
wurde, ist in der am 21.06.2017 stattgefundenen Ratssitzung aufgrund
aufgetretener Fragen die abschließende Beschlussfassung vertagt worden.
Hierdurch war das Inkrafttreten zum 01.08.2017 terminlich nicht zu halten, so
dass das Datum angepasst werden muss. Als neuer Termin für das Inkrafttreten
der Satzung ist nun der 01.10.2017 vorgesehen.
Grund für die Vertagung der Abstimmung
über die neue Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bramsche war die Frage nach
dem Fehlen des Anschluss- und Benutzungszwanges für das auf dem Grundstück
anfallende Niederschlagswasser in Industrie- und Gewerbegebieten, der in der
bisherigen Satzung vorgesehen war.
Der Anschluss- und Benutzungszwang ist in §13 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geregelt.
Hier heißt es, dass die Kommunen im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss sowie die Benutzung
vorschreiben können, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür
feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte
Gruppen von Personen oder Grundstücke beschränken. Dieses ist in der neuen
Satzung in §3a der Fall, in dem für gekennzeichnete Bereiche der Ortschaften
Bramsche und Achmer verpflichtend vorgeschrieben ist, dass anfallende
Niederschlagswasser an die Kanalisation anzuschließen, da hier ein Versickern des
Niederschlagswassers auf dem Grundstück auf Grund des Untergrundes nicht
möglich ist.
Ein den Anschlusszwang rechtfertigendes dringendes öffentliches
Bedürfnis, Niederschlagswasser der Regenwasserkanalisation zuzuführen, kann
dagegen nicht generell für alle Industrie- und Gewerbegebiete festgestellt
werden. So bestehen grundsätzlich keine Bedenken, das auf den Dachflächen von
Industrie- und Gewerbegebäuden anfallende Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern, soweit dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit
möglich ist.
Soweit eine mögliche Belastung das Einleiten des Oberflächenwassers und
ggfls. eine Vorbehandlung (z. B. Ölabscheider) erfordert, ist dies bei der
Erteilung der wasserrechtlichen Einleitungsgenehmigung zu prüfen, die im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen ist. Zuständigkeit und Verfahren
des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden durch das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) geregelt.
Dort ist vorgesehen, dass das zuständige Fachministerium die Befugnis für
einzelne Gebiete auf die Wasserbehörde, hier der Landkreis Osnabrück,
übertragen kann. Diese hat dann zu prüfen und festzulegen, wie mit dem
anfallenden Niederschlagswasser zu verfahren ist.
Ein pauschaler Anschlusszwang an die Niederschlagswasserkanalisation für
alle Industrie- und Gewerbegebiete, wie er in § 13a der bisherigen Satzung
vorgesehen war, begegnet daher rechtlichen Bedenken, da er nicht mit einem
generellen dringenden öffentlichen Bedürfnis im Sinne des § 13 NKomVG
begründbar ist.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die im Nachgang zur Sitzung
ebenfalls hinterfragten Regelungen der bisherigen Satzung zu Zwangsmitteln (§
26 alter Fassung), zum Abwasserkataster (§ 22 alter Fassung) sowie zu den
Zuständigkeiten anderer Behörden für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren
nicht Gegenstand einer kommunalen Satzung sein können, da dies in den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Wasserrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts
abschließend geregelt ist. Auch das in der zurzeit noch gültigen Satzung
genannte Indirekteinleiterkataster bedarf keiner Regelung in der Satzung, da
dies in §100 NWG bereits geregelt ist. Hier heißt es im Absatz 2, dass ein Kataster
von dem zu führen ist, der eine öffentliche Abwasseranlage betreibt. Darin sind
die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche
Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angabe über Art, Herkunft, Beschaffenheit
und Menge des Abwassers zu führen.
Es wird daher empfohlen, die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung,
die einem rechtssicheren Satzungsmuster der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände und des Nds. Umweltministeriums folgt und die im
Betriebsausschuss bereits abschließend beraten worden ist, nunmehr zu
beschließen.