Betreff
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bramsche - Abwasserbeseitigungsbetrieb
Vorlage
WP 16-21/0143-2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

Nachdem der Entwurf der Neufassung der Abwasserbeseitigungsatzung am 12.06.2017 im Betriebssauschuss vorgestellt und dem Rat zur Annahme empfohlen wurde, ist in der am 21.06.2017 stattgefundenen Ratssitzung aufgrund aufgetretener Fragen die abschließende Beschlussfassung vertagt worden. Hierdurch war das Inkrafttreten zum 01.08.2017 terminlich nicht zu halten, so dass das Datum angepasst werden muss. Als neuer Termin für das Inkrafttreten der Satzung ist nun der 01.10.2017 vorgesehen.

Grund für die Vertagung  der Abstimmung über die neue Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bramsche war die Frage nach dem Fehlen des Anschluss- und Benutzungszwanges für das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in Industrie- und Gewerbegebieten, der in der bisherigen Satzung vorgesehen war.

Der Anschluss- und Benutzungszwang ist in §13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geregelt.

Hier heißt es, dass die Kommunen im eigenen Wirkungskreis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss sowie die Benutzung vorschreiben können, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücke beschränken. Dieses ist in der neuen Satzung in §3a der Fall, in dem für gekennzeichnete Bereiche der Ortschaften Bramsche und Achmer verpflichtend vorgeschrieben ist, dass anfallende Niederschlagswasser an die Kanalisation anzuschließen, da hier ein Versickern des Niederschlagswassers auf dem Grundstück auf Grund des Untergrundes nicht möglich ist.

Ein den Anschlusszwang rechtfertigendes dringendes öffentliches Bedürfnis, Niederschlagswasser der Regenwasserkanalisation zuzuführen, kann dagegen nicht generell für alle Industrie- und Gewerbegebiete festgestellt werden. So bestehen grundsätzlich keine Bedenken, das auf den Dachflächen von Industrie- und Gewerbegebäuden anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern, soweit dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit möglich ist.

Soweit eine mögliche Belastung das Einleiten des Oberflächenwassers und ggfls. eine Vorbehandlung (z. B. Ölabscheider) erfordert, ist dies bei der Erteilung der wasserrechtlichen Einleitungsgenehmigung zu prüfen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen ist. Zuständigkeit und Verfahren des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) geregelt. Dort ist vorgesehen, dass das zuständige Fachministerium die Befugnis für einzelne Gebiete auf die Wasserbehörde, hier der Landkreis Osnabrück, übertragen kann. Diese hat dann zu prüfen und festzulegen, wie mit dem anfallenden Niederschlagswasser zu verfahren ist.

Ein pauschaler Anschlusszwang an die Niederschlagswasserkanalisation für alle Industrie- und Gewerbegebiete, wie er in § 13a der bisherigen Satzung vorgesehen war, begegnet daher rechtlichen Bedenken, da er nicht mit einem generellen dringenden öffentlichen Bedürfnis im Sinne des § 13 NKomVG begründbar ist.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die im Nachgang zur Sitzung ebenfalls hinterfragten Regelungen der bisherigen Satzung zu Zwangsmitteln (§ 26 alter Fassung), zum Abwasserkataster (§ 22 alter Fassung) sowie zu den Zuständigkeiten anderer Behörden für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand einer kommunalen Satzung sein können, da dies in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Wasserrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts abschließend geregelt ist. Auch das in der zurzeit noch gültigen Satzung genannte Indirekteinleiterkataster bedarf keiner Regelung in der Satzung, da dies in §100 NWG bereits geregelt ist. Hier heißt es im Absatz 2, dass ein Kataster von dem zu führen ist, der eine öffentliche Abwasseranlage betreibt. Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angabe über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu führen.

 

Es wird daher empfohlen, die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung, die einem rechtssicheren Satzungsmuster der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und des Nds. Umweltministeriums folgt und die im Betriebsausschuss bereits abschließend beraten worden ist, nunmehr zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

Die der Ursprungsvorlage WP 16-21/0143 anliegende Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bramsche wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

1. Änderung des § 3 a) Abs. 1 gemäß der Ergänzungsvorlage WP 16/21/ 0143-1

 

2.  Änderung des Datums des Inkrafttretens in §24, Satz 1:

 

     Die Satzung tritt am 01.10.2017 in Kraft.