- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt / Begründung:
Im Rahmen der 37. Flächennutzungsplanänderung soll eine Erweiterung der
dargestellten Sonderbaufläche S3 mit der Zweckbestimmung „Grenzdurchgangslager“
im Bereich der Landesaufnahmebehörde (LAB) vorbereitet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
BauNVO). Die Erweiterung umfasst das Flurstück 37/4, Gemarkung Hesepe, mit
einer Fläche von rd. 2,5 ha.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind
die Flächen aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickeln. Der wirksame
Flächennutzungsplan stellt für den Änderungs-bereich Flächen für die
Landwirtschaft und Waldflächen dar. Aus
diesen Gründen ist parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 166 „Im
Rehhagen“ mit örtlichen Bauvorschriften eine Flächennutzungsplanänderung
durchzuführen.
Diese vorbereitende Bauleitplanung soll im Rahmen des Bebauungsplanes
Nr. 166 „Im Rehhagen“ vertieft und detailliert ausgearbeitet werden. Ziel der
Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung einzuleiten und
Planungssicherheit für den Standort der LAB zu schaffen. Eigentümer der Flächen ist die Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA), die mit dem Land Niedersachsen Verhandlungen zur
Übertragung der Eigentumsverhältnisse führt.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 3
Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines
Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
öffentlich zu unterrichten. Hierfür findet eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, zu unterrichten und zur Äußerung insbesondere auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
aufzufordern.
Der genaue Geltungsbereich ist in dem
beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Nach der fort-laufenden Nummerierung
handelt es sich um die 37. Flächennutzungsplanänderung.
Beschlussvorschlag:
1. Die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes
wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Dabei werden
die voraussichtlich erheblichen Umwelt-auswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet.
3. Eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
5. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück
37/4, Gemarkung Hesepe, südwestlich an-grenzend an die vorhandene
Sonderbaufläche, das Gelände der Landesaufnahmebehörde (LAB). Die genaue
Abgrenzung ist in der beiliegenden Anlage gekennzeichnet. Der wirksame
Flächennutzungsplan soll im Geltungsbereich der 37. Änderung aufgehoben werden.