Betreff
Planfeststellungsverfahren nach den § 68 und 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur geplanten Erweiterung der Abgrabungsfläche und Änderung der Abbautiefe im Steinbruch „Ueffeln“, Gemarkung Ueffeln, Flur 7
– Änderungsgenehmigung gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz –
Antragsteller: Hollweg, Kümpers & Comp. Zweigniederlassung der Basalt-Actien-Gesellschaft, Hafenstraße 43, 48432 Rheine
Bezugsvorlagen WP 11-16/1002 u. WP 16-21/0065
Vorlage
WP 16-21/0149
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt / Begründung:

 

Sachverhalt / Begründung:

Die Fa. Hollweg, Kümpers & Comp. (HKC) hatte bereits im Juni 2013 die o. g. Erweiterung und Änderung der Abbautiefe ihres Steinbruchs von bisher 60 m üNN auf 52 m üNN beim Landkreis Osnabrück beantragt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere des Naturschutzes, entschied sich die Fa. HKC ihren Antrag zurückzuziehen und im Sinne dieser Stellungnahmen nachzuarbeiten. In einem Scoping-Termin am 17.09.2015 wurde in Abstimmung mit der Stadt Bramsche, den Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzverbänden ein neuer Untersuchungsrahmen verbindlich festgelegt. Danach wurden, vor dem Hintergrund der geplanten Abbautiefe von 52 m üNN und der damit verbundenen Grundwasserhaltung bzw. Grundwasserentnahme zusätzliche umfangreiche Untersuchungen zur Einschätzung der Gefährdung aller betroffenen Schutzgüter durchgeführt. Diese Untersuchungen betrafen die Umweltverträglichkeitsstudie, FFH- Verträglichkeitsstudie, artenschutzrechtliche Prüfung, hydrogeologische und bodenkundliche Gutachten, Gutachten zum Vorkommen von Amphibien, Reptilien und Fledermäusen, Brutvögel, Wirbellosen und Fischfauna. Ferner wurden Gutachten zur Schall- Staub- und Erschütterungsempfindlichkeit angefertigt.

 

Die Antragsunterlagen mit den vorgenannten überarbeiteten bzw. ergänzten Gutachten wurden in den politischen Gremien der Stadt mit der Beschlussvorlage WP 11-16/1002 im November 2016 und abschließend mit der Vorlage WP 16-21/0065 im Januar 2017 beraten. Dabei wurde einer Abbautiefe von 52 m üNN und einer damit erforderlichen Grundwasserhaltung und Grundwasserentnahme nach Empfehlung des Ortsrat Ueffeln und des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt im Verwaltungsausschuss der Stadt auf Grund der befürchteten negativen Auswirkungen abgelehnt und das Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht hergestellt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 hätte das versagte Einvernehmen der Stadt durch die zuständige Behörde des Landkreises Osnabrück ersetzt werden können. Hierzu hatte der Landkreis mit Schreiben vom 23.12.2016 im Rahmen einer Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz die Stadt um Stellungnahme aufgefordert. Eine entsprechende Stellungnahme wurde mit der Vorlage Nr. 16-21/0065 in den politischen Gremien der Stadt beraten. Danach wurde an der Entscheidung, das Einvernehmen nicht herzustellen, weiterhin festgehalten.

 

Aufgrund eingegangener Stellungnahmen waren weitere Nachbesserungen und Ergänzungen der Antragunterlagen erforderlich. Dabei hat sich aus Sicht der Antragstellerin gezeigt, dass die geplante Erweiterung und insbesondere die Vertiefung des Steinbruches mit der damit verbundenen Wasserhaltung ein schwerwiegendes Risiko für das empfindliche Ökosystem des FFH-Gebietes „Gehn“ darstellt. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerinn nach reiflicher Überlegung und Abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte entschieden, auf die geplante Wasserhaltung zu verzichten.

 

Aus diesem Grunde hat die Fa. HKC die Änderung ihres Abbauantrags mit den nachfolgend aufgeführten reduzierten Zielsetzungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landkreises beantragt:

 

  • Die Abbautiefe von 52 m üNN wird zur Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft auf 55 m üNN reduziert

  • Aufgrund der reduzierten Abbautiefe kann auf eine Grundwasserhaltung bzw. Grundwasserentnahme und Sümpfungsmaßnahmen verzichtet werden. Negative Beeinträchtigungen des Grundwassers können dadurch ausgeschlossen werden.

  • Da auf eine Grundwasserhaltung bzw. Grundwasserentnahme verzichtet wird, können Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Gehn“ ausgeschlossen werden. Eine Beteiligung der Europäischen Kommission ist somit nicht mehr erforderlich.

  • Der Abbau erfolgt, wie im ursprünglichen Antrag, weiterhin in 11 Abschnitte und einer Unterteilung in ein Abbaufeld „West“ und ein Abbaufeld „Ost“ mit einer Gesamtdauer von voraussichtlich 34 Jahren. Dabei erfolgt die Materialgewinnung bis zu der Tiefe von 60 m üNN (1 m höher als der mittlere Grundwasserspiegel) im Trockenbauverfahren. Die Gewinnung bis auf die beantragte Tiefe von 55 m üNN erfolgt im Nassabbauverfahren, wobei das Gestein unter 59 m üNN ohne Sprengung von einem Bagger mit Reishacken ausschließlich mechanisch gelöst und anschließend zum Trocknen seitlich gelagert wird. Dabei wird zwar Grundwasser freigelegt (max. 3 ha freie Wasserfläche), es entsteht jedoch kein permanentes Gewässer. Die unterste Abbausohle wird bis 65 m üNN mit anstehendem Abraum wieder aufgefüllt.

  • Aufgrund der Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforstbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde soll zunächst auf der gesamten rekultivierten Fläche natürliche Sukzession zugelassen werden, um die verschiedenen Sukzessionsstadien durchlaufen zu lassen, welche für die angepasste Fauna und Flora aus ökologischer Sicht und als Wegbereitung für  forstliche Aufforstungen (durchwurzelbarer Raum, Nährstoffe etc.) wichtig sind. Eine forstliche Aufforstung auf rd. 1/3 der Fläche erfolgt entgegen der ursprünglichen Planung und in Abstimmung mit der Forstbehörde nach erfolgter forstlicher Standortkartierung mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte später. Das Rekultivierungskonzept geht davon aus, dass nach Beendigung der Abbautätigkeiten und erfolgreich durchgeführter Rekultivierungsmaßnahmen das großräumige Steinbruchgelände sukzessive bis zum Jahr 2050 der ursprünglichen Nutzung bzw. der Natur übergeben wird.

 

Durch die geplante Erweiterung werden Teile des Hünenweges (ehemals Friesenweg) überplant. Damit die Passierbarkeit dieses überregionalen Fernwanderweges gewährleistet ist, soll lt. Antragsunterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan) der betroffene Wegeabschnitt nach Südosten auf möglichst vorhandene (Forst-)Wege verlegt werden, um weitere Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Eine Überprüfung der Wegeverhältnisse in der Örtlichkeit durch die Verwaltung hat jedoch gezeigt, dass insbesondere der für die Verlegung vorgesehene Forstweg in Abschnitt 34 vollständig zugewachsen und in der Örtlichkeit nicht mehr wahrnehmbar ist. Damit weitere Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den durch die Erweiterung betroffenen Wegeabschnitt des Hünenweges unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes in Abstimmung mit der Landesforstbehörde unmittelbar an der südöstlichen Grenze der geplanten Abbauerweiterung zu verlegen.

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, auf Grund der überarbeiteten Änderungen für den geplanten Abbauantrag, der Erweiterung der Abbaufläche und der vorgesehenen Abbautiefe bis 55 m üNN, zuzustimmen und das Einvernehmen gem. § 36 BauGB herzustellen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag:

  1. Für die Erweiterung der Abgrabungsfläche und die Änderung der Abgrabungstiefe von bisher 60 m über NN auf 55 m über NN wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB hergestellt, da wegen der reduzierten Abbautiefe von ursprünglich 52 m über NN auf nunmehr 55 m über NN auf eine Grundwasserhaltung bzw. Grundwasserentnahme und Einleitung von Sümpfungswasser in ein Oberflächengewässer verzichtet wird.

  2. Damit weitere Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden, wird seitens der Stadt vorgeschlagen, den durch die Erweiterung betroffenen Wegeabschnitt des Hünenweges unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes in Abstimmung mit der Landesforstbehörde unmittelbar an der südöstlichen Grenze der geplanten Abbauerweiterung zu verlegen.